Rückforderung der ARGE

Jemand erhält für sich und ein Kind Leistungen der ARGE.

Jetzt kommt eine Zahlungaufforderung von 387,01 €, davon 250,47 € für die Antragstellerin.

Begründung: der Kindesunterhalt habe sich erhöht.

Ja, statt 69,- € wurden jetzt 295,- € gezahlt - also 226,- € mehr.

Das würde ich ja noch verstehen - aber die ARGE hat für das Kind nur 136,54 € für Sozialgeld + Leistungen für Unterkunft und Heizung berechnet und dazu für die Mutter/Antragstellerin 250,47 €.

Die Mutter hat nachweislich kein Einkommen in diesem Monat gehabt!

Kann der erhöhte KINDESUnterhalt auf die Leistungen der Mutter angerechnet werden?

Die ARGE hat eine Leistung von 69,- € trotz einem Schreiben, dass überwiesen wird, nicht geleistet und auf mehrfache Rückfragen nicht reagiert. Darf diese Summe von der Forderung abgezogen werden?

Außerdem hat die ARGE den Kinderzuschlag einkassiert - aber nicht weitergegeben… Darf gefordert werden, dass vor einer Rückzahlung diese angebliche Zahlung nachgewiesen wird? (Die Antragstellerin ist nicht blöd, aber sie kapiert diese Zahlentabellen nicht!)

Was ist der beste Weg?

Erst einmal Widerspruch einlegen?

Was kann sonst noch getan werden?

Oder einfach die 226.- € abzüglich der 69,- € überweisen (evt. noch abzüglich Kinderzuschlag)?

Liebe Grüße und Danke für eure Hilfe schon mal an alle,
Claudia

Bittebittebitte…

Weiß denn keiner, ob die ARGE Einkommen vom Kind der Mutter anrechnen darf?

Ja, und ich hab das HarzIV Forum angeschaut… und bin trotzdem nicht schlauer… :frowning:

Claudia,

mittlerweile der Meinung: lieber hungern als HarzIV!!!

Bittebittebitte…

Weiß denn keiner, ob die ARGE Einkommen vom Kind der Mutter
anrechnen darf?

Ist ein diffizile Angelegenheit: Grundsätzlich - es gibt eine Ausnahme, die höchstwahrscheinlich in diesem Fall nicht trägt - darf der Kindesunterhalt bei der Mutter nicht angerechnet werden, d.h. Einkommen des Kindes bleibt Einkommen des Kindes.

Ohne jetzt genau die Höhe der Rückforderung nachvollziehen zu können, scheint mir - unter aller Vorsicht und ohne Gewähr - die Aufteilung fragwürdig.

Unabhängig davon wäre es nicht legal, den gesamten Betrag einzubehalten, sondern hier wären maximal 30% der Regel-Leistung (und zwar bei korrekter Aufrechnung) des Kindes (!) zulässig.

Wenn man einen Bescheid nicht versteht und die Berechnung nicht nachvollziehen kann, dann empfiehlt es sich generell, Widerspruch gegen den Bescheid oder die Bescheide einzulegen, wobei wichtig ist, dass der Widerspruch (in diesem Fall) eine aufschiebende Wirkung hat (das Geld also noch nicht einbehalten wird (nicht einmal der korrekte Betrag)).

Hallöchen! :wink:

Ist ein diffizile Angelegenheit: Grundsätzlich - es gibt eine
Ausnahme, die höchstwahrscheinlich in diesem Fall nicht trägt

  • darf der Kindesunterhalt bei der Mutter nicht angerechnet
    werden, d.h. Einkommen des Kindes bleibt Einkommen des Kindes.

Ich hab jetzt aus dem HarzIV-Forum die Info bekommen, dass höchstens das KinderGELD angerechnet werden darf… abzüglich Versicherungspauschale und so… Der KindesUNTERHALT sollte nicht übertragbar sein.

Echt toll, da zahlt der Vater ganze 2x richtig und schon gibts Ärger…

Ohne jetzt genau die Höhe der Rückforderung nachvollziehen zu
können, scheint mir - unter aller Vorsicht und ohne Gewähr -
die Aufteilung fragwürdig.

Fragwürdig ist echt gut. :wink: Das ist absolut unverständlich und es wird auf keinen Fall einfach so alles gezahlt (zumal das Geld eh nicht da ist).

Unabhängig davon wäre es nicht legal, den gesamten Betrag
einzubehalten, sondern hier wären maximal 30% der
Regel-Leistung (und zwar bei korrekter Aufrechnung) des Kindes
(!) zulässig.

Ok, also von dem, was zu viel ist noch mal 30% runter… Das fänd ich auch von der Summe noch tragbar…

Wenn man einen Bescheid nicht versteht und die Berechnung
nicht nachvollziehen kann, dann empfiehlt es sich generell,
Widerspruch gegen den Bescheid oder die Bescheide einzulegen,
wobei wichtig ist, dass der Widerspruch (in diesem Fall) eine
aufschiebende Wirkung hat (das Geld also noch nicht
einbehalten wird (nicht einmal der korrekte Betrag)).

Ja, auf jeden Fall einen Widerspruch!

Danke noch mal.

Einbehalten können die nix, die Antragstellerin hat sich längst genervt abgemeldet und hofft, mit einem Teilzeitjob irgendwie über die Runden zu kommen. Wird allerdings dadurch erschwert, dass der Vater der Kinder den Kindesunterhalt einfach mal so um 260 Euro gekürzt hat…

Liebe Grüße,
Claudia

Was einen nicht kaputt macht, macht einen nur noch härter!

Einbehalten können die nix, die Antragstellerin hat sich
längst genervt abgemeldet und hofft, mit einem Teilzeitjob
irgendwie über die Runden zu kommen. Wird allerdings dadurch
erschwert, dass der Vater der Kinder den Kindesunterhalt
einfach mal so um 260 Euro gekürzt hat…

Was einen nicht kaputt macht, macht einen nur noch härter!

Eben: der/die Betreffende sollte es als positive Erfahrung sehen und keinesfalls auf ihm zustehende staatliche Leistungen verzichten, nur weil er/sie Stress vermeiden will. ^^

Hallo,

Echt toll, da zahlt der Vater ganze 2x richtig und schon gibts
Ärger…

Zufließendes Einkommen verringert die Bedürftigkeit und damit natürlich auch die Höhe der ALG2-Leistungen,die gezahlt werden müssen.

Das ist absolut unverständlich und es wird auf keinen Fall einfach so alles gezahlt (zumal das Geld eh nicht da ist).:

Warum ist das unverständlich ? Der Bezug von ALG2-Leistungen setzt Bedürftigkeit voraus. Wenn das Kind Unterhalt vom Vater erhielt, benötigte es in dieser Höhe dann ja keine „Ersatz“- Sozialleistungen, d.h.diese sind ggf. zurückzuzahlen oder werden auf die weiteren Leistungen angerechnet. Das ist völlig richtig so.-

Aber allgemein zu deiner Frage:
Einkommenserhöhungen verringern die Bedürftigkeit und damit die Höhe der Leistungen. Kindergeld und Unterhaltszahlungen sind grundsätzlich Einkommen des Kindes - sobald es seinen Bedarf damit deckt, sieht es etwas anders aus:

Mal fiktiven Fall aufgreifend: Das Kind bezieht ein monatliches Einkommen von 459,- Euro aus seinem Kindergeld (164 Euro) und seinem Unterhalt (295 Euro).
Der ALG2-Bedarf des Kindes setzt sich zusammen aus seinen anteiligen Unterkunftskosten (bei 2 Personen: hälftig) und seinem Regelsatz/Sozialgeld. Sein ALG2-Bedarf dürfte vermutlich unter 459,-Euro liegen…d.h. das Kind hätte somit mehr Einkommen als Bedarf.

Deckt das Kind seinen Bedarf durch sein Einkommen, ist es weiter Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, fällt aber „rechnerisch“ aus dem ALG2-Leistungsbezug heraus (da es seinen Bedarf ja durch sein eigenes Einkommen deckt und somit keine ALG2-Leistungen mehr benötigt). Das Kind hat nun aber ggf. Anspruch auf Wohngeld für sich selbst!

Deckt das Kind seinen ALG2-Bedarf aus eigenem Einkommen, wird das ggf. „bedarfsübersteigende“ Kindergeld nun der Mutter als Einkommen zugeordnet, weil das Kind weiterhin zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört . D.h. maximal bis zur Höhe des Kindergeldes darf das bedarfsübersteigende Kindergeld nun als Einkommen der Mutter zu- bzw. angerechnet werden.-

Das mit der 30 Euro-Pauschale ist seit August 2009 weggefallen (sofern das Kind keine eigene Versicherung besitzt). Bis August könnte man aber die Pauschale(n) beantragen - ggf. mit Überprüfungsantrag, falls die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/ha…
http://hartz.info/papierkorb-f59/einkunftsbereinigun…

Die ARGE hat eine Leistung von 69,- € trotz einem Schreiben, dass überwiesen wird, nicht geleistet und auf mehrfache Rückfragen nicht reagiert. :

Das soll heissen: Es gibt einen Bewilligungsbescheid über 69 Euro , aber bisher wurde das Geld nicht überwiesen ? Mit dem Bewilligungsbescheid hin und auf Barauszahlung bestehen dürfte der einfachste und schnellste Weg sein. (Ansonsten kann man bei der BA nachhaken…- Anfragen von deren Seite beschleunigen die Dinge vor Ort dann häufig doch sehr… http://hartz.info/ratgeber-f3/kontaktinfos-kundenrea… )

Gruß

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