Rückforderung des 13. Monatsgehalt rechtens?

Guten Tag,

Der Sachstand ist:

  • fristgerechte Kündigung bis zum 31.03.
    1. Gehalt im Vorjahr erhalten, setzt sich wie folgt zusammen
      30 % Sockel-/Grundbetrag
      40 % sind abhängig von den Krankheitstagen
      100 % bei weniger als 3 Tage
      50 % bei 4-7 Tagen
      25 % bei 8 - 10 Tagen
      0 % bei mehr als 10 Tagen
      30 % individueller Spielraum für Leistungsbewertung
  • eine Vertragsklausel, die besagt, dass bei einem bis zum 31.03. in
    einem gekündigten Arbeitsverhältnis befindlichem Zustand das Gehalt
    zu 100% zurückgezahlt werden.

Wenn das 13. Gehalt einen Entgeltcharakter (so wie man es vermuten lässt) kommt diese Regelung dann zum Tragen? Was kann man unter einem Entgeltcharakter verstehen?

Wie verhält es sich dann JETZT mit dem 13. Gehalt?

Dankeschön.

Das hängt von den Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab.
In vielen Tarifverträgen ist das so vereinbart.
Aber: Es muß irgendwo vereinabrt sein, damit die rückforderung wirksam ist.

Hallo

Bitte vollständigen und konkreten Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zum 13. Gehalt hier reinstellen.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,
danke für die schnelle Antwort :smile:
hier mal ein paar Zitate:

Erstens:
„Es besteht kein Anspruch auf Sozialzuwendungen jeglicher Art, insbesondere Weihnachtsgratifikationen, Jahresleistungen, Jubiläumsgaben, Beihilfen, Altersunterstützungen etc… Auch wenn solche Leistungen regelmäßig vom Arbeitgeber erbracht werden, handelt es sich dabei stets um widerrufliche und freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit stehen und die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft auslösen.“

Zweitens:
„Der Anspruch auf Sonderzuwendung ist ausgeschlossen, wenn sich die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis einschließlich 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befindet oder bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus der Praxis ausscheidet. Dies gilt jedoch nicht,wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine von der Arbeitnehmerin nicht veranlasste und von ihr nicht zu vertretende Befristung endet.“

und zu guterletzt, die eigentliche Regelung:
"Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine gezahlte Sonderzuwendung zurückzuzahlen, wenn sie das Arbeitsverhältnis kündigt oder eine ußerordentliche oder verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund ausgesprochen wird, sofern sie

  • mehr als Euro 100,00, jedoch nicht weniger als eine Monatsvergütung beträgt und die Arbeitnehmerin vor Ablauf des 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet
  • oder ein Monatsgehalt beträgt und die Arbeitnehmerin bis einschließlich 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet; oder
  • mehr als ein Monatsgehalt beträgt und die Arbeitnehmerin bis zum 30.06 des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.

Die Rückzahlungsverpflichtung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des vorgenannten Zeitraumes durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass des Aufhebungsvertrages ein Recht zur außerordentlichen oder verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers oder ein Aufhebungsbegehren der Arbeitnehmerin ist.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, mit seiner Rückzahlungsforderung gegen die rückständigen oder nach der Kündigung fällig werdenden Vergütungsansprüche unter Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen aufzurechnen.

Liebe Grüße

Hallo Redpadz,

also insgesamt rechne ich ja schon damit, dass was zurückgezahlt werden muss. Das ist die neue Arbeit ja auch wert.

Meine Frage geht aber mehr in die Richtung wieviel Prozent dieser „Prämie“ als 13. Weihnachtsgehalt und wieviel als Leistungsprämie zu sehen ist. Für mindestens 70% bin ich ja selber verantwortlich (keine Krankheitstage und überdurchschnittliches Engagement). Sonst wäre das Weihnachtsgeld eher spärlich ausgefallen.

Danke