Rückforderung des Arbeitsamts

Hallo Wissende,

heute schreibe ich mal im Auftrag:

Eine Frau, derzeit als Küchenhilfe tätig, erhält vom Arbeitsamt eine Rückforderung von 300 Euro wegen Nebentätigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld. Keinerlei Begründung, keine Auflistung, wo und wann sie nebentätig gewesen sei.

Ist das so überhaupt rechtens?

Zweitens: Die Frau legt Widerspruch ein. Zwei Wochen später kommt eine Mahnung. Bei einem Anruf erhält sie nur die Auskunft, dass sie auf jeden Fall zahlen müsse, wenn das Geld dann doch unrechtmäßig eingezogen worden sei, kriege sie es schon wieder zurück.

Die Frau verdient nicht wirklich viel, 300 Euro hat sie nicht so einfach übrig, und Nebentätigkeiten während ihrer Zeit als Arbeitsolose hatte sie sowieso nicht.

Ist das so gängiger Brauch beim AA?

Gruß, Karin

Zweitens: Die Frau legt Widerspruch ein. Zwei Wochen später
kommt eine Mahnung. Bei einem Anruf erhält sie nur die
Auskunft, dass sie auf jeden Fall zahlen müsse, wenn das Geld
dann doch unrechtmäßig eingezogen worden sei, kriege sie es
schon wieder zurück.

ich bin zwar kein Anwalt, aber soweit ich weiß hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (d.h. es muss erstmal gezahlt werden). Andernfalls hätte man einen Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ zusammen mit dem Widerspruch stellen müssen. Ob das jetzt noch möglich ist, weiß ich nicht. Soweit ich mich erinnern kann, gibt es da Fristen, die einzuhalten sind.

Vielleicht kann ja einer von den mitlesenden Juristen das genauer beantworten.

Gruß
Marian

Marian hat Recht, dennoch eine Ergänzung
Hallo Karin,

eine kleine Ergänzung zu dem, was M. schreibt muss ich noch anbringen:
Jede Verfügung einer Behörde enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Da steht nicht nur drin, dass und welches Rechtmittel innerhalb welcher Frist bei wem eingelegt werden kann, sondern evtl.auch, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (angeordnet bzw. durch Gesetz).
Da hätte deine Freundin diese „Belehrung“ nur vollständig lesen müssen. Wenn der unwahrscheinliche Fall vorliegen sollte, dass dieser Hinweis fehlte, dann sofort mit diesem Schreiben beim AA melden. Vielleicht lässt sich noch was machen.

Gruß
HaWeThie

(hat deine Freundin eigentlich nebenbei was verdient? Dann liegt es im Bereich des Möglichen, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wird)

Hallo,

Eine Frau, derzeit als Küchenhilfe tätig, erhält vom
Arbeitsamt eine Rückforderung von 300 Euro wegen
Nebentätigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld.
Keinerlei Begründung, keine Auflistung, wo und wann sie
nebentätig gewesen sei.

Wenn ein Arbeitsloser während des Bezuges von ALG einen Nebenjob hat, muss er dies und seine Einkünfte daraus angeben. Tut er dies nicht, bekommt das AA eh über die Meldung der Krankenkasse die Info über die Nebentätigkeit.

Sollte deine Bekannte keine Nebentätigkeit gehabt haben, soll sie Widerspruch mit Aussetzug der Vollziehung beantragen und die Info über die Nebentätigkeit.

Ansonsten ist es so, dass die Einkünfte aus der Nebentätigkeit auf das ALG angerechnet werden und mit den laufenden Leistungen verrechnet bzw. falls keine Arbeitslosigkeit mehr besteht, nachgefordert werden. Ebenfalls üblich kann die Androhung einer Untersuchung wegen versuchten Leistungsbetrugs und Zahlung eines Bußgeldes sein.

Muss sie zahlen, verdient aber wenig, kann sie einen Antrag auf Stundung an die Kasse des Landesarbeitsamtes stellen (das sind die, die die Mahnung geschickt haben) und den Betrag in Raten von 25 oder 50 Euro zurückzahlen.

Fragen?
Fragen!

Gruß
Xelya

Eine Frau, derzeit als Küchenhilfe tätig, erhält vom
Arbeitsamt eine Rückforderung von 300 Euro wegen
Nebentätigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld.
Keinerlei Begründung, keine Auflistung, wo und wann sie
nebentätig gewesen sei.

Selber sagt sie, sie habe nie eine Nebentätigkeit ausgeübt.

Karin

§ 86a Sozialgerichtsgesetz:

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. …

Die einzige in Betracht kommende Ausnahme (von der Anordnung der sofortigen Vollziehung einmal abgesehen) ist:

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

  1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben …

Also nicht einschlägig, da es hier um zu Unrecht bezogenes ALG geht. Also hat der fristgerecht eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung.

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diese Info hilft sehr weiter.

Karin

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