Rückforderung doppelt gezahlter RV und ALV

Hallo Arbeitsrechtler,

angenommen AN wird vom AG ins Ausland entsendet zum arbeiten. Der AN erhält einen gesonderten Arbeitsvertrag, in dem trotzdem das deutsche Recht vereinbahrt wird. Außerdem wird vereinbahrt, dass der AG weiter in die RV und ALV in DE einzahlt.

Nun hat der AG aber irrtümlich erstmal nur im Ausland in die RV und ALV eingezahlt. Nach Rücksprache erfährt der AN das das etwas dauern kann wegen der Absprache mit den ausländischen Behörden. Nach mehrmaligen anmahnen und 1,5 Jahren ist die Sache dann geklärt. Es wurden die Versicherungsbeiträge in DE nachträglich entrichtet.

Problem: nun wurden doppelt in die RV und ALV eingezahlt.

AN fordert vom AG die doppelt gezahlten Versicherungsbeträge mehrfach auch in schriftlicher Form zurück.
Antwort vom AG wir warten die Rückzahlung der ausländischen Versicherer ab. Vertröstung?

Da dies nun schon über 1 Jahr her ist nun folgende Fragen.

  1. besteht ein Anspruch auf Rückerstattung nach deutschen Recht?
  2. Wann ist soetwas verjährt?
  3. Ab wann beginnt die Verjährung? am Tag der Rüchforderung?
  4. Wie kann AN ohne seinen AG besonders zu verärgern da am besten vorgehen? Mit Anwalt drohen erscheint mir nicht günstig, man arbeitet ja schließlich noch zusammen.
  5. Hat man ein Anspruch auf Zins und Zinseszins?
  6. Oder sollte man einfach noch warten?
  7. Besteht der Anspruch auf Rückzahlung auch, wenn der ausländische Versicherer nicht zurückzahlen sollte?

Danke für Eure Antworten
GvC

Hallo

Sind vertraglich (AV, TV) Ausschlussfristen vereinbart?

Gruß,
LeoLo

Hi LeoLo,

sorry. aber was ist damit gemeint?

GvC

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Nachtrag:
RV = gesetzliche Rentenversicherung
ALV = Arbeitslosenversicherung

Hi LeoLo,

sorry. aber was ist damit gemeint?

GvC

Hallo,

„Ausschlußfrist“ ist der im Arbeitsrecht überwiegend verwendete Begriff für VERJÄHRUNG.
Steht dazu also was im Arbeitsvertrag oder in einem evtl. anzuwendenden Tarifvertrag ?

&Tschüß
Wolfgang

Hi LeoLo,

angenommen im TV steht 2 Monate. Beginnen die mit bekanntwerden der Doppelbelastung? Ist der Termin der Forderung zur Zurückzahlung, egal ob mündlich oder später schriftlich, als Fristeinhaltung maßgeblich? Oder gilt sowas nur bei Klage?

GvC

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Danke
Danke für die leicht verständlichen Worte.

GvC

Hallo

angenommen im TV steht 2 Monate

Ich nehme mal an, im TV steht nicht nur „2Monate“. Ergo wäre der genaue Wortlaut des ganzen § interessant.

Gruß,
LeoLo

Hi LeoLo,

sorry hatte aber zu Hause keinen TV. Hier nun der genaue Wortlaut.

"§ 13
Ausschlußfristen

  1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Angestellten ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch 6 Monate.

  2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Angestellten, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Ausschlußfrist von 2 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens."

Ich denke, der AN kann den Anspruch unter Lehrgeld abhaken.

Oder spielt es eine Rolle, dass der AG den Anspruch anerkannt hat und nur die Bewilligung an Bedingungen geknüpft hat?

GvC

Hallo

Ich denke, der AN kann den Anspruch unter Lehrgeld abhaken.

Meiner Meinung nach: Ja.

Oder spielt es eine Rolle, dass der AG den Anspruch anerkannt
hat und nur die Bewilligung an Bedingungen geknüpft hat?

Zumindest scheint es ja nicht ausgeschlossen, daß der AG trotzdem zahlt. wenn auch verspätet und wenn auch, obwohl er sich da rauswinden könnte…

Also: dranbleiben.

Gruß,
LeoLo

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Danke *
owT