Rückforderung Handelsregistergebühren

Hallo,

ich habe neulich einen kurzen Artikel gelesen, dass es jetzt eine Gebührenordnung für Registersachen gibt, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand richten und somit deutlich günstiger sind als bisher. Ein Kleinunternehmer waren ca. 50 EUR, eine GmbH ca. 100EUR usw. (hoffe das ich das korrekt in Erinnerung habe).
Früher zu viel gezahlte Gebühren soll man mittels „Erinnerung“ zurückfordern können, allerdings ist die Zeit auf 4 Jahre begrenzt.

Kann mir jemand sagen, wie das genau funktioniert. Und was eine Rückforderung mittels „Erinnerung“ bedeutet??

Danke und Grüße

Sebastian

hier der Artikel
gefunden in aktueller IHK Zeitung:

Rückerstattung zuviel gezahlter Gebühren

Am 1. Dezember 2004 ist das Handelsregistergebührenneuordnungsgesetz (HRegGebNeuOG) und die Handelsregistergebührenverordung in Kraft getreten. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sah sich der Gesetzgeber gezwungen, u.a. die Handelsregistergebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festzusetzen. Damit wird die Wirtschaft deutlich entlastet. Die Eintragung von Einzelkaufleuten ins Handelsregister wird künftig 50 Euro, die Eintragung einer Standard-GmbH 100 Euro, die Eintragung einer Aktiengesellschaft regelmäßig 240 Euro betragen.

Die wichtige Übergangsvorschrift des § 164 HRegGebNeuOG regelt die Rückerstattungsansprüche von in der Vergangenheit zuviel gezahlten Handelsregistergebühren. § 164 Abs. 2 sieht vor, dass die auf der Gebührenbegrenzung in der Vergangenheit ergangenen Handelsregistergebührenbescheide nur im Wege der Erinnerung angefochten werden können, es sei denn dem Rückerstattungsanspruch liegt eine Zahlung aufgrund eines vorläufigen Kostenansatzes zugrunde. Bei einem vorläufigen Kostenansatz muss das Gericht grundsätzlich von Amts wegen eine endgültige Gebührenfestsetzung mit ggf. Rückererstattungen festsetzen.

Ein Anspruch auf Rückerstattungen nach § 164 der Neuregelung entfällt, soweit diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Handeisregistergebührenverordnung bereits verjährt sind (§ 79 a). Gemäß § 17 der Kostenordnung verjähren diese Ansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. In den Fällen, in denen die Gebührenfestsetzung vorläufig erfolgte, droht keine Verjährung, so dass jederzeit eine Überprüfung und ggf. Rückzahlung vorgenommen werden kann.


Wie könnte so ein Erinnerungsschreiben aussehen, wenn ich Gebühren zurück fordern möchte??

Gruß Sebastian