angenommen im Herbst 2001 macht Existenzgründer A bei Unternehmensberater B ein Coaching, welches die Bundesanstalt für Arbeit bezahlt. Wegen vermeitlich schlechter Erfahrungen mit der BA verlangt B von A die Zahlung einer Kaution vor Aufnahme der Tätigkeit. Nach Ablauf des Coachingvertrages erhält B von der BA die gesamte Summe, allerdings erklärt B seinem Kunden A, dass zurzeit die Rückzahlung der Kaution nicht möglich sei.
Da der geschäftliche Kontakt inzwischen auch persönlich ist und man weiterhin in Kontakt bleibt, ja sogar gemeinsam Projekte konzipiert, bleibt die Erstattung der Kaution lange unbeachtet und unerwähnt.
Im Frühjahr 2005 spricht A das Thema an, woraufhin B erklärt, für die Kaution (und weit darüber hinaus) seien Coachingleistungen erbracht worden. Darüber gibt es allerdings keinen Vertrag odgl. und auch keine Rechnung.
Was kann man A empfehlen, um die Kaution aus dem Vertrag/der Quittung vom 19.10.2001 zurück zu erhalten?
angenommen im Herbst 2001 macht Existenzgründer A bei Unternehmensberater B ein Coaching, welches die Bundesanstalt für Arbeit bezahlt. B verlangt von A die Zahlung einer Kaution, die A am 19.10.2001 zahlt. Nach Ablauf des Coachingvertrages erhält B von der BA die gesamte Summe, allerdings zahlt B seinem Kunden A die Kaution wegen vermeintlichen finanziellen Engpasses nicht zurück.
Was sollte A jetzt tun, um die Kaution aus dem Vertrag/der Quittung vom 19.10.2001 nunmehr zurück zu erhalten?
angenommen A zahlt am 19.10.2001 Kaution an B. Nach ordnungsgemäßer Begleichung aller Rechnungen kann B die Kaution nicht zurückzahlen.
Was könnte A JETZT tun, um die Kaution aus dem Vertrag/der Quittung vom 19.10.2001 nunmehr zurück zu erhalten oder sind Fristen verstrichen und die Kaution ist unwiederbringlich weg?
b erklärt eine aufrechnung, also muss er nachweisen, das zum aufrechnungszeitpunkt einer forderung gg. a bestand.
kann er dies: dann bekommt a nix.
kann er es nicht: dann hat a anspruch aus ungerechtfertigter bereicherung.
vorgehensweise:
wenn b nicht zahlen kann: mahnbescheid, vollstreckungsbescheid
wenn b nicht zahlen will: klagen, da er in dem fall widerspruch/einspruch gg. MB&VB einlegen würde.