Hallo zusammen,
irgendwann im Frühsommer 2004 ist ein Gerichtsurteil durch die Presse gegangen, daß man zuviel bezahlte Notargebühren, z. B. beim Kauf einer ETW vom Notar zurückfordern kann, da dieser nicht nach dem Wert des Gegenstands abrechnen darf, sondern nur den tatsächlichen Aufwand fordern kann. Weiss jemand was darüber und gilt dies auch in Hessen!
Wie hoch ist der Aufwand für den Kaufvertrag z. B einer ETW anzusetzen?
Freue mich auf eure Antworten!
Gruss
Hermann47
Moin, Du einer,
damit diese Frage nicht unbeantwortet stehen bleibt, mal der erste Kommentar hier von mir.
irgendwann im Frühsommer 2004 ist ein Gerichtsurteil durch die
Presse gegangen, daß man zuviel bezahlte Notargebühren, z. B.
beim Kauf einer ETW vom Notar zurückfordern kann, da dieser
nicht nach dem Wert des Gegenstands abrechnen darf, sondern
nur den tatsächlichen Aufwand fordern kann. Weiss jemand was
darüber und gilt dies auch in Hessen!
Ja, weiß ich darüber und nein, nicht in Hessen. Dieses Urteil gilt nur für Ver- und Käufe vor Notaren in BW, die dort als Beamte „Diener“ des Staates sind und ihr Gehalt bekommen. Deswegen nur nach Aufwand abzurechnen. Und nur in BW ist das so, nirgends woanders ist es mir bekannt.
Wie hoch ist der Aufwand für den Kaufvertrag z. B einer ETW
anzusetzen?
In Hessen? Vergiss es, s.o.
Gruß
The Texman
K.-P. Aldag
An Notarkasse schicken
Hallo Hermann,
wir haben zufällig erfahren, dass unser Notar uns vielleicht abgezockt hat (saß mittlerweile im Gefängnis weil er viele abgezockt hatte). Wir haben unsere Rechnung zur Überprüfung an die Notarkasse geschickt. Es dauerte mehrere Monate, aber dann kam ein Bescheid, dass wir 450 EUR zurueckbekommen! Es kann sich also durchaus lohnen, eine zweifelhafte Rechnung überprüfen zu lassen.
Viele Gruesse,
Matilda