Rückforderung Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Hallo,

ein Arbeitnehmer erhält Mitte Januar 2010 von seinem Arbeitgeber die Nachricht, dass der AN das gezahlte Weihnachtsgeld (gezahlt Ende Nov. 2009) und Urlaubsgeld (gezahlt Ende April 2009) zurückbezahlen muss. Eine Begründung ist nicht angegeben; vermutet wird, dass dem AN kein Urlaubs-/Weihnachtsgeld zustanden.

Im Arbeitsvertrag steht, dass der AN auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung verzichtet.
Bedeutet dies, dass das angeblich zu viel gezahlte Geld auf jeden Fall zurückbezahlt werden muss, auch wenn es schon ausgegeben wurde?

Woher weiß der AN, ob ihm Urlaubs- und Weihnachtsgeld zustehen? Im Arbeitsvertrag steht, dass sich das Entgelt nach Entgeltgruppe XY des Bundesentgeltvertrages der XX-Industrie sowie dem für den Teilbezirk YY geltenden Entgelttarifvertrag in der jeweils geltenen Fassung richtet. Die Höhe des Entgelts ist angegeben. Weihnachts-/Urlaubsgeld werden nicht erwähnt, jedoch dachte der AN, dass es „normal“ sei, Urlaubs-/Weihnachtsgeld zu bekommen, da sich der AG auf den Entgelttarifvertrag beruft. Und in diesem müsste ja eigentlich stehen, dass Urlaubs-/Weihnachtsgeld gezahlt wird.
Weiterhin steht im Arbeitsvertrag aber auch, dass tarifvertragliche Bestimmungen nur Anwendung finden, wenn und soweit das in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Vielen Dank schonmal für’s Durchlesen dieses Artikels - ich freue mich auf die stets hilfreichen Antworten hier!

Hallo,

Auch Hallo,

ein Arbeitnehmer erhält Mitte Januar 2010 von seinem
Arbeitgeber die Nachricht, dass der AN das gezahlte
Weihnachtsgeld (gezahlt Ende Nov. 2009) und Urlaubsgeld
(gezahlt Ende April 2009) zurückbezahlen muss. Eine Begründung
ist nicht angegeben; vermutet wird, dass dem AN kein
Urlaubs-/Weihnachtsgeld zustanden.

Das ist aber schlecht für den AG, den er hat die Beweispflicht, daß das Geld zu Unrecht bezahlt wurde. (sog. „Darlegungs- und Beweislast“)

Im Arbeitsvertrag steht, dass der AN auf die Einrede des
Wegfalls der Bereicherung verzichtet.
Bedeutet dies, dass das angeblich zu viel gezahlte Geld auf
jeden Fall zurückbezahlt werden muss, auch wenn es schon
ausgegeben wurde?

Für diesen einen Fall (der Anspruch ist berechtigt und der AN hat die Kohle schon verbraten) gilt diese Klausel grundsätzlich.
Sie ist aber keine Rechtsgrundlage dafür, daß der AG den Anspruch nicht nachweist (s.o.) bzw. der AN die sachliche Berechtigung des Rückzahlungsanspruches nicht anzweifeln darf.
Auch kann mit dieser Klausel nicht verhindert werden, daß der AN zumindest mal nachprüft, ob der Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes nicht verjährt ist. In vielen Arbeitsverträgen gibt es dazu sehr kurze Fristen (3-6 Monate)

Woher weiß der AN, ob ihm Urlaubs- und Weihnachtsgeld
zustehen?

Indem der AN sich kundig macht. Der AG hat den TV, auf den er sich bezieht, zur Einsicht bereit zu halten. Gewerkschaftsmitglieder bekommen den TV kostenlos von ihrer Gewerkschaft.

Im Arbeitsvertrag steht, dass sich das Entgelt nach
Entgeltgruppe XY des Bundesentgeltvertrages der XX-Industrie
sowie dem für den Teilbezirk YY geltenden Entgelttarifvertrag
in der jeweils geltenen Fassung richtet. Die Höhe des Entgelts
ist angegeben. Weihnachts-/Urlaubsgeld werden nicht erwähnt,
jedoch dachte der AN, dass es „normal“ sei,
Urlaubs-/Weihnachtsgeld zu bekommen, da sich der AG auf den
Entgelttarifvertrag beruft. Und in diesem müsste ja eigentlich
stehen, dass Urlaubs-/Weihnachtsgeld gezahlt wird.

Nein, Urlaubs-/Weihnachtsgeld bzw. „Zuwendung“ steht eben in vielen Fällen nicht im jeweiligen Entgelt-TV, sondern im jeweiligen sog. Mantel-TV, der die Arbeitsbedingungen regelt. Was jetzt dann gilt, kann wohl nur noch ein Fachmensch vor Ort herausfinden.

Weiterhin steht im Arbeitsvertrag aber auch, dass
tarifvertragliche Bestimmungen nur Anwendung finden, wenn und
soweit das in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Das ist eine gängige und zulässige Vertragsklausel, die ja auch relativ eindeutig ist.

&Tschüß
Wolfgang

Puuh… Ein bisschen Ratlosigkeit macht sich breit - aber erstmal danke für die ausführliche Antwort!

Der AN kann also anzweifeln, ob er das Geld wirklich zurückzahlen muss. Daraufhin hat der AG das zu beweisen. Soviel habe ich verstanden.
Zur Verjährung bzgl. der Rückzahlung des Urlaubsgeldes hat der AN bisher keine Klausel gefunden. Der AN ist nicht in der Gewerkschaft. Der Manteltarifvertrag liegt ihm vor - dort wird aber nicht auf Urlaubs-/Weihnachtsgeld eingegangen. Dies muss also im Entgelttarifvertrag geregelt sein.

Was würdet ihr dem AN raten? Ist es möglich in solchen Fällen den Betriebsrat anzusprechen auch wenn man nicht in der Gewerkschaft ist?

Puuh… Ein bisschen Ratlosigkeit macht sich breit - aber
erstmal danke für die ausführliche Antwort!

Der AN kann also anzweifeln, ob er das Geld wirklich
zurückzahlen muss. Daraufhin hat der AG das zu beweisen.
Soviel habe ich verstanden.

Das hast Du richtig verstanden.

Zur Verjährung bzgl. der Rückzahlung des Urlaubsgeldes hat der
AN bisher keine Klausel gefunden.

Wenn es keine Klausel gibt, gilt die gesetzliche Frist des § 195 BGB von 3 Jahren. Allerdings kann eine Klausel auch im Entgelt-TV sein. Die könnte dann durch den Verweis gültig werden.

Der AN ist nicht in der Gewerkschaft.

Darüber sollte sich der AN mal Gedanken machen.

Der Manteltarifvertrag liegt ihm vor - dort wird
aber nicht auf Urlaubs-/Weihnachtsgeld eingegangen. Dies muss
also im Entgelttarifvertrag geregelt sein.

Das muß nicht zwingend so sein. In vielen Tarifbereichen gibt es separate TV zu Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld.

Was würdet ihr dem AN raten? Ist es möglich in solchen Fällen
den Betriebsrat anzusprechen auch wenn man nicht in der
Gewerkschaft ist?

Der AN unterliegt anscheinend einem Irrtum. Der BR hat ALLE AN eines Betriebes zu vertreten, nicht nur Gewerkschaftsmitglieder. BR und Gewerkschaft sind unterschiedliche Organe mit unterschiedlichen Aufgaben.