Rückforderung v. Sozialhilfe auf Darlehensbasis

Hallo,
leider mußte ich 2,5 Jahre Sozialhilfe beziehen. In dieser Zeit habe ich eine kaufmänn. Umschulung erfolgreich absolviert und bin mitterweile wieder in Lohn und Brot. Jetzt möchte das Sozialamt die auf Darlehensbasis (wg. Immobilieneigentum) gewährte Sozialhilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt bekommen.
Prinzipiell habe ich einer Rückzahlung zugestimmt, aber mitgeteilt, daß mir die Rate zu hoch ist. Das Sozialamt will aber angesichts meiner finanzielen Verhältnisse keine geringere Rate akzeptieren. Ein Widerspruch von mir wurde abgetan, mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt. Zu Beginn meiner Sozialhileabhängikeit wurde mir sogar mündlich ein kompletter Erlaß in Aussicht gestelllt, später telefonisch ein Einverständniss mit meinem Zahlunsvorschlag.
Meine Frage: Muß mir das Sozialamt wg. meiner gebilligten Umschulung( vom Arbeitsamt gefördert, mit der Auflage, daß das Sozialamt meinen Lebensunterhalt sichert) die Sozialhilfe nicht als Beihilfe gewähren?
Wenn ich entsprechende Kreditrückzahlungen & Kosten nachweise, muß das Sozialamt diese doch zu meinen Gunsten verrechnen? Was kann ich generell geltend machen? Handelt es sich hier wirklich nicht um einen Verwaltungsakt?
Wieweit muß mir das Sozialamt entgegenkommen?
Danke & Gruß

Hallo,

Sozialhilfe erhält man nur, wenn man sich nicht selbst helfen kann. (§ 2 BSHG). Du warst (bist) Besitzer von Immobilieneigentum. Hättest Dir also durch den Verkauf der Immobilien selber helfen können. Deshalb hattest Du vom Grundsatz her keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Das Sozialamt hat Dir Hilfe in Form dieses Darlehens gewährt. Selbstverständlich musst Du dieses nun zurückzahlen. Maßgebend ist hierfür der Darlehensvertrag. Aus diesem ergeben sich Rechte und Pflichten.

nussi

Hi,

hast du über das darlehen einen schriftlichen Rückforderungsbescheid bekommen? Wenn ja, war da eine Rechtsbehelfsbelehrung drunter? Wenn ja, kannst du auch Widerspruch einlegen. Wenn nein, kann es trotzdem ein Verwaltungsakt sein; dann hättest du wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr Widerspruchsfrist.
Wurde das Darlehen per Darlehensvertrag abgeschlossen oder per Bescheid (=Verwaltungsakt) bewilligt? Ein Darlehensvertrag muss gekündigt werden, sofern nicht von vorneherein drin steht, ab wann und in welcher Ratenhöhe zurückzuzahlen ist. Ich denke, bei Kündigung kann die Ratenhöhe nicht ohne weiteres von einer Seite festgesetzt werden. Wurde das Darlehen per Bescheid bewilligt, muss auch ein Rückforderungsbescheid erfolgen. Dann kannst du gegen die Ratenhöhe Widerspruch einlegen. Nach den mir bekannten Richtlinien eines Sozialamtes „ist nach Wegfall der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit zu prüfen, ob nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens zugemutet werden kann. Gem. § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Rückforderungsbescheides der Betroffene anzuhören.“

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen.

Gruß
Nelly

Hallo,
erstmal Danke für die Antworten. Einen Darlehensvertrag mit dem Sozialamt habe ich nicht abgeschlossen, ich mußte aber die Immobilie mit einer Hypo belasten. Mit dem Immobilieneigentum ist das ja immer so ne Sache, man ist hälftiger Eigentümer von was, erzielt damit aber keine Einnahmen und kann es manchmal aufgrund vertraglicher Geschichten nicht verkaufen.
Wäre aber das Sozialamt nicht verpflichtet gewesen, mir die Hilfe zum Lebensunterhalt -wg. der Umschulung -als normale Beihilfe(kein Darlehen)zu gewähren?
Danke & Gruß

Hallo auch,
ob Sozialhilfe als Zuschuss oder Darlehen gezahlt wird, steht bereits im Zuwendungsbescheid. Also zum Zeitpunkt, als dir die SH gewährt wurde hättest du gegen den Bescheid Widerspruch erheben können. Dadurch dass du es nicht getan hast, ist er vollinhaltlich rechtskräftig geworden.

Die Höhe der Rückzahlung richtet sich nach verschiedenen Punkten, so auch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese wurde ja, nach deinen eigenen Angaben, geprüft. Insofern sind der Verwaltung die Hände gebunden.

Wenn der Sachbearbeiter oder sein Vorgesetzter auf deine Bitten, die Rate zu reduzieren (wg. in den Vorschriften nicht aufgeführten Punkten) so bleibt die selbstverständlich der Klageweg offen - ob es aber wirklich notwendig ist, damit die Gerichte zu belasten ???

Gruß
HaWeThie

Hallo,

nein, dass Sozialamt ist nicht verpflichtet. Zunächst noch einmal der grundsatz:

§ 2 Nachrang der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Maßgeblich für Deinen Fall dürfte der § 89 gewesen sein.

§ 88 Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen

(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

  1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,

  2. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 7 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderten Menschen(§ 39 Abs. 1 Satz 1), Blinder (§ 67) oder Pflegebedürftiger (§ 69) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

  3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen,

  4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

  5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

  6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

  7. eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11 , 28 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderten Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Familienheime und Eigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind in der Regel nicht unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen des § 392330_2.T.39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes , bei der häuslichen Pflege (§ 69) die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt,

  8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen liegt im Regelfall auch dann eine Härte vor, wenn das einzusetzende Vermögen den zehnfachen Betrag des Geldwertes nicht übersteigt, der sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes ergibt. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 bestimmen.

§ 89 Darlehen
Soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

nussi