Rückforderung von ALG II wegen Arbeit

Hallo liebe Experten,

Jemand steht ziemlich auf dem Schlauch, weil er mit einem … Job zumindest einen Ausstieg aus dem Bezug von ALG II geschafft hat.
Der ehemalige Leistungsbezieher hatte alles ordnungsgemäß angemeldet und ihm wurde noch für 2 Monate ALG II + Kosten für Unterk. + HZG gewährt, weil er z.B. am 10. des 1. Monats eine schlecht bezahlte Arbeit annahm, der Lohn aber erst Mitte des Folgemonats überwiesen werden würde. ( So stand es auch im vorgelegen Arbeitsvertrag )
Der ausgezahlte Lohn kam auch Mitte des 2. Monats mit knapp mehr als den vorher bezogenen Regelleistungen auf das Konto.

Die Person möchte nun wissen, ob die im vorraus gezahlten Leistungen für den 2. Monat wirklich der Forderung entsprechend in voller Höhe zurückzuzahlen wären, oder ob nicht noch die Tage bis zum Lohneingang als Phase der Hilfebedürftigkeit anzusehen wären.
Somit könnte die Person denken, das die Leistungen anteilig um diese Tage reduziert rückzuerstatten sein könnten.

( Es ginge der Person einzig um Klärung dieser Frage, da der Lohn relativ gering ist und die ArGe nicht unnötig belastet werden soll. )

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.

mfg

nutzlos

Hallo,

das Arbeitslosengeld II ist ab dem Tag der Arbeitsaufnahme zurückzuzahlen.
Das anteilige Arbeitslosengeld II bis zum 10. muss nicht zurückgezahlt werden. Ab dem 11. besteht kein Anspruch mehr.

Gruß

Rückforderung wird als berechtigt angesehen…
Hallo,

Hallo,

das Arbeitslosengeld II ist ab dem Tag der Arbeitsaufnahme
zurückzuzahlen.
Das anteilige Arbeitslosengeld II bis zum 10. muss nicht
zurückgezahlt werden. Ab dem 11. besteht kein Anspruch mehr.

Die Person hat sich noch mal genauestens die Informationen des Merkblattes

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…

angesehen.

Laut den Informationen ( und so, wie er es verstanden hätte ), dürfte die Forderungshöhe berechtigt sein, da der eingegangene Lohn geringfügig über den ansonsten ausbezahlten Leistungen ( ALG II + Unterkunfts- / Heizkosten ) lag.
In der Aufrechnung bliebe somit ein Rest von " 0 " übrig.

Für die Antwort sei aber nochmals gedankt.

Gruß

mfg

nutzlos

Stimmt doch alles nicht
Hallo

Gilt das Zuflussprinzip nicht mehr? Und gibt es die Freibeträge nicht mehr?

das Arbeitslosengeld II ist ab dem Tag der Arbeitsaufnahme zurückzuzahlen.

Wenn sich da nichts geändert hat im letzten Jahr, müsste doch das Zuflussprinzip gelten. Und das bedeutet, dass Einkommen genau für den Monat zählt, in welchem es beim Empfänger eingeht. Im ersten Monat hatte er kein Einkommen, und im zweiten Monat knapp über ALG II.

Im zweiten Monat wird sein Einkommen als Monatseinkommen für diesen zweiten Monat gerechnet. Für wann das Einkommen gedacht ist, spielt überhaupt keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, ob das Einkommen am 1. oder am 31. des Monats gezahlt wird.

Laut den Informationen ( und so, wie er es verstanden hätte ), dürfte die Forderungshöhe berechtigt sein, da der eingegangene Lohn geringfügig über den ansonsten ausbezahlten Leistungen (ALG II + Unterkunfts- / Heizkosten ) lag.

Nein, da hat er doch etwas falsch verstanden.

Von seinem Erwerbseinkommen gelten die ersten 100,- Euro gar nicht als Einkommen. Von den nächsten 700,- Euro gelten nur 80 % als Einkommen. Wenn er also mit Arbeit nicht viel mehr Einkommen hat als ohne Arbeit, dann müsste er noch weiterhin ALG II bekommen, und zwar mehr als 100,- Euro mtl.

Genaueres könnte gesagt werden, wenn man wüsste, wie hoch das Einkommen genau ist, und ob die KdU vollständig von der Arge bezahlt wurden.

Viele Grüße