meine Eltern haben noch eine begründete und unangefochtene Forderung an meinen Ex-Mann in Höhe von € 750,–. Nach 4 erfolglosen Mahnungen ab Aug. 2010 zur Rückzahlung des Darlehens (ist schriftlich von ihm anerkannt und auch nie angefochten worden) hat meine Mutter ihm jetzt eine allerletzte Mahnung mit Ankündigung der Einleitung des gerichtl. Mahnverfahrens geschickt. Antwortschreiben seiner Anwältin: Rückzahlung des Darlehens wird an Auszahlung des Restbetrages aus dem Verkauf des ehem. gemeinsamen Hauses (Verkauf Aug. 2012) abhängig gemacht (wie bereits in vorherigen Schreiben).
MEINE FRAGE HIERZU: m.E. kann die Rückzahlung des Darlehens keinesfalls davon abhängig gemacht werden, dass mein Ex-Mann irgendwann einmal diese Restsumme aus Hausverkauf ausgezahlt bekommt. Komik am Rande: gerade er ist es, der die Auszahlung der 5stelligen Summe vom Treunhandkonto seit längerem verzögert.
MEINE 2. FRAGE: die Anwältin knüpft an die Auszahlung des Darlehens weitere Bedingungen. Da mein Vater (und zweiter Darlehensgeber) im Sep. 2012 verstorben ist, möchte die Anwältin bzw. mein Ex-Mann vor Rückzahlung des Darlehens die erbrechtliche Frage geklärt wissen. Dazu gehört ihrer Meinung nach die Mitteilung der erbrechtlichen Verhältnisse durch meine Mutter sowie die Verzichtserklärung meines Bruders und mir (als Erben meines Vaters). Neben den Verzichtserklärungen fordert die Anwältin einen notariell beglaubigten Identitätsnachweis.
Meine Frage: kann die Anwältin bzw. mein Ex-Mann die Rückzahlung des Darlehens wirklich von diesem geforderten Erbnachweisen abhängig machen. Inwieweit müssen meine Mutter, mein Bruder und ich sich darauf einlassen?
M.E. ist dies nur weiter eine Verzögerungs- und Hinhaltetaktik. Seit mehr als zwei Jahren zahlt mein Ex-Mann die Schulden an meine Eltern (und jetzt meine Mutter) nicht zurück. Meine Mutter erhält demnächst nur noch die geringere Witwenrente und ist dringend auf diese Darlehensrückzahlung angewiesen.
Nun kenne ich den Vertragsinhalt zwischen Ihren Eltern und Ihrem Ex-Mann nicht, daher kann ich nur eine vermutete Antwort erteilen, die sich mit Ihren Aussagen deckt. Hier versucht jemand hinzuhalten. Wenn nicht explizit im Darlehnsvertrag steht, dass die Rückzahlung von bestimmten Punkten/Situationen (wie von Ihnen geschildert) abhängt und wenn kein Datum für die Rückzahlung des Darlehns festgelegt wurde, würde ich an Stelle Ihrer Eltern auch das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Der Schuldner muss bei Verurteilung sämtliche Kosten tragen. Er wird Mahnvollstreckungsgegenklage einreichen, doch wenn die Forderungen wirklich völlig unstreitig sind, müsste er unterliegen.
hallo,
die anwältin hat keinerlei recht von Ihnen erbnachweise zu verlangen.es besteht eine schuld zu lasten des exmannes,die vertraglich nachweisbar ist.was den hausverkauf angeht,natürlich wäre es einfacher das geld von der summe einfach einzubehalten.daher sollten Sie das nochmals vorschlagen,mit dem verweis darauf,dass der ex dann dieses treuhandkonto(auf dem das geld aus dem hausverkauf ist?)eben nicht länger blockieren soll.letzendlich scheint er ja darauf hinauszuwollen.daher schadet er sich ja mit der kontoblockade(wenn ich das richtig verstanden habe)selbst.
ich kann und darf in diesem Rahmen keine anwaltliche Beratung leisten, zumal ich keinerlei Unterlagen zu dem Fall kenne. Ich kann Ihnen bzw. Ihrer Mutter daher nur raten, diesbezüglich einen Anwalt aufzusuchen. Wenn Ihre Mutter so wenig Rente bekommt, dann ist sie beratungshilfeberechtigt. Eine entsprechende Bescheinigung erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht.
Hallo,
zu prüfen ist, ob bei der Darlehnsgabe von 750,00 € etwas schriftlich vereinbart wurde. Vereinbart hätte werden sollen, Verzinsung und Fälligkeit. Sind in diesem Darlehnsvertrag weitere Vereinbarungen getroffen? Wenn nicht, kann man aufgrund dieses Vertrages das Darlehn zurückfordern. Eine Aufrechnung mit anderen Punkten ist nur möglich, wenn diese Gegenforderungen bestehen und fällig sind oder wenn insoweit eine beweisbare Vereinbarung beteht.
Wenn aber kein schriftlicher Vertrag vorliegt, stehen Aussagen gegen Aussagen, dann kann nur ein Anwalt weiterhelfen. Diese Plattform ist dazu nicht geeignet. Sollten irgendwelche schriftliche sonstigen Vereinbarungen bestehen, müssten diese alle offen gelegt werden, was hier wohl nicht gemacht werden sollte.
mfg
PB
brauchst Du die Antwort noch? Ich war lange krank und konnte deshalb nicht antworten.
Nur so viel auf die Schnelle: Er kann ev. ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gläubiger der Forderung gegenihn in personenidentisch sind mit den Personen, die das Hasu verkauft und einen Erlös erzielt haben, d.h. wenn nur (und ausschließlich) Deine Eltern Hauseingentümer waren.