Rückforderung zuviel bezahlte Kapitalertragssteuer

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe bemerkt, dass ich 2010 und 2011 bei einer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt habe, der aber dann nicht vollständig ausgenutzt wurde. Dadurch ist mir bei anderen Banken ohne Freistellungsauftrag Kapitalertragssteuer abgezogen worden; ich habe also zuviel Steuern bezahlt.

Meine Frage, kann ich ggü. dem Finanzamt noch evtl. zuviel bezahlte KESt./Solidaritätszuschlag zurückfordern. Die Bescheide für 2010 und 2011 liegen allerdings schon längst vor. In den Steuererklärungen für diese Jahre habe ich im Hinblick auf die Abgeltungssteuer keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben.

Robert

Hallo,

die bescheide sind rechtskräftig und werden es bleiben, da der staat keinen finanziellen nachteil erlitten hat. Deshalb lassen sie es besser, wie es ist und korrigieren für das aktuelle steuerjahr.

mfg ignaz

Hallo,

bitte prüfen Sie zuerst, ob die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, sprich noch offen sind, dann können Sie die Berichtigung ohne weiteres erklären.

Sollten die Bescheide Bestand haben und die Fristen abgelaufen sein, dann stellen Sie bitte den Antrag auf Berichtgung nach § 173 Absatz 1 Nr.2 Abgabenordnung, hier ist die Möglichkeit aus dem Umkehrschluss einer höheren Steuerschuld zulässig, wenn Sie kein Verschulden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft, was in diesem Fall gegeben ist. Stellen Sie den Antrag auf Grund neuer Tatsachen, welche Ihnen jetzt erst bekannt wurden.

Und teilen Sie den Freistellungsauftrag entsprechend den Anlagen bei den Banken auf.

Grüße

Al

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Robert

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Robert.

Hallo,

noch eine Frage, ich habe mir die beiden betreffenden ESt-Bescheide nochmal angesehen, sie sind aufgrund diverser ungeklärter Rechtsfragen gem. § 165 Abs. 1, Satz 2 AO als vorläufig erklärt; teilweise berühren mich die mich allerdings nicht(z. B. die dort angegebene Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben). Bin natürlich kein Fachmann, möglich auch, dass inzwischen Urteile hierüber vorliegen. Gilt für meinen Fall dann, dass die von Ihnen erwähnte jederzeite Berichtigung möglich ist?

Robert

Hallo, nein diese Einschränkung bezieht sich immer nur auf die angegebenen Ausgaben/ und deren Abzugsfähigkeit

Grüße

Al

Gerne, das System erfordert, dass wir auf jede Frage Antorten, auch auf die Danksagung!

Grüße

Al

Hallo,

Entschuldigung, wenn ich deswegen nochmal nerve. Inzwischen habe ich mich mündlich auch bei meinem FA erkundigt, der zuständige Mitarbeiter meinte auch, Vorgang/Einkommensteuerbescheid wäre abgeschlossen, gäbe da angeblich auch ein Gerichtsurteil, wonach man in einem solchen Fall nichts mehr vom FA zurückfordern kann.

Jetzt bin ich aber noch auf was anderes gestoßen. Ich war bisher der Meinung, mit Abgeltungssteuer sind jegliche Steuerschulden abgegolten, jetzt habe ich beim Stöbern im Internet auf einer Bankseite zu dem Thema gelesen: „Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, kann auch diese automatisch abgeführt werden, hierzu ist ein schriftlicher Auftrag notwendig. Liegt der Bank dieser Auftrag nicht vor, sind Sie zur Angabe Ihrer Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verpflichtet.“

Nun muss ich gestehen, war mir neu, dachte mit der Abgeltungssteuer ist jede Steuerschuld erledigt, aber Kirchensteuer offensichtlich nicht. Da habe ich anscheinend unwissend (Kirchen-)Steuern auf die Kapitalerträge nicht abgeführt.

Inzwischen habe ich ja mitbekommen, bekommt Vater Staat Geld, da kann er es nachfordern, habe ich zuviel bezahlt, dann bekomme ich es nur unter bestimmten Voraussetzungen laut §173 AO zurück. Was meinen Sie jetzt in dem Fall? Jetzt muss ich doch meine Kapitalerträge angeben, weil ich auf die keine Kirchensteuer bezahlt habe. Berührt das dann evtl. auch den Einkommensteuerbescheid, so dass ich über diesen „Umweg“ vielleicht doch noch an die zuviel bezahlte Einkommensteuer komme?

Robert

Hallo,
nett, ein Urteil ist ein Ergebnis für einen beschriebenen Fall, wenn das höchstrichterlich ist, ist ggfl. auch noch zu prüfen, ob der Fall überhaupt auf Sie zutrifft, der Kollege will ggfl. Arbeit vermeiden, stellen Sie den Antrag nach AO auch unter Hinweis auf die Ki.St. und den Solz, worauf diese aber auch selbst kommen werden.
Grüße

Al

Hallo,

danke nochmals für Ihre Bemühungen. So werde ich das mal machen, mal sehen, was dabei herauskommt.

Robert

wir müssen antworten!
Bitte info, was es dann gegeben hat!

Hallo Robert,

das ist kein Problem. Du kannst beim Finanzamt formlos den Antrag stellen, dass Deine Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 nochmal geändert werden soll. Füge dem Antrag die Steuerbescheinigungen Deiner Banken bei. Du musst dabei jedoch sämtliche Kapitalerträge belegen, also nicht nur die mit fehlerhaftem Steuereinbehalt.

Viele Grüße
Rolf

Hallo Rolf,

danke für die Antwort, muss aber jetzt doch noch mal nachfragen. Ich nehme an, Du hast den Schriftverkehr der anderen Experten gelesen. Das Problem bei mir ist ja, dass die ESt-Bescheide für die Jahre 2010 und 2011 schon rechtskräftig sind. Deine Aussage, dass formlos ein Antrag bei FA gestellt werden kann, bezieht sich das auf meinen speziellen Fall, wonach ich auf die Kapitalerträge keine KiSt für diese Jahre bezahlt habe? Denn wenn ich es richtig auffasse, hätte ich andernfalls nur dann einen Anspruch an das FA, wenn ich nicht grob fahrlässig gehandelt habe (laut §173 AO).

Robert

Hallo Robert,

Du beantragst nicht die Änderung des Einkommensteuerbescheids sondern die Änderung des Abrechnungsteils des Einkommensteuerbescheids. Der Abrechnungsteil gehört verfahrensrechtlich nicht zum Steuerbescheid sondern ist ein eigener Verwaltungsakt. Dieser kann nach § 130 AO auch dann noch geändert werden, wenn die Rechtsbehelfsfrist des eigentlichen Steuerbescheids bereits abgelaufen ist.

Ich habe das jetzt einfach mal ins blaue geschrieben. Ich bin ohne Literaturrecherche nicht sicher, ob dies auch ab 2010 mit Einführung der Abgeltungsteuer noch gilt. Probier es doch einfach aus. Verlieren kannst Du dabei nichts.

Viele Grüße
Rolf

Hallo,

wollte nur noch mal kurz Nachricht geben. Ich habe also Antrag auf Änderung beim Finanzamt gestellt, die haben geprüft, heute kam Antwort: Bescheide werden nicht geändert. Zwar lägen neue Tatsachen nach § 173 AO vor, die wären jedoch nicht rechtserheblich unter Hinweis auf BFH vom 30.09.1981.

Robert