Hallo,
folgenes Szenario:
Ein Händler verkauft Klebebilder an ein Kind für eine ganze Menge Geld. Der Verkäufer hinterfragt, woher das Geld ist und das Kind versichert, dass es von ihm gespart wurde. Einige Tage später kommt die Mutter mit den noch nicht eingeklebten, aber geöffneten Bildern und will das Geld zurück, da es (geklautes) Geld von den Eltern war. Muss der Verkäufer sie auszahlen? Er selbst kann die Bilder ja nicht mehr verkaufen…
Gruß,
S.
Hallo Steph,
gemäß Taschengeldparagraph wäre der Vertrag von vornherein unwirksam, da in diesem Fall keine Zustimmung der Eltern vorlag und das Geld nicht zu diesem Zweck bestimmt war.
Sollte die Summe auch noch viel zu hoch sein, wäre auch hier der Vertrag unwirksam.
Gruß!
Horst
Gibt es eine Altersbestimmung, ab wann Kinder „selbständig“ einkaufen dürfen, oder müsste der Händler an der Ecke theoretisch für jeden Kaugummi eine Einverständniserklärung der Eltern bekommen?
Gruß,
Steph
Hallo,
Gibt es eine Altersbestimmung, ab wann Kinder „selbständig“
einkaufen dürfen,
beschränkte Geschäftsfähigkeit, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
oder müsste der Händler an der Ecke
theoretisch für jeden Kaugummi eine Einverständniserklärung
der Eltern bekommen?
Taschengeldparagraph: wenn für den Verkäufer klar ist, dass der Minderjährige den Kauf durch Taschengeld finanziert, ist das Rechtsgeschäft gültig.
Kaugummi also auf jeden Fall. Eine CD für 20 Euro wohl auch, denn das Taschengeld darf auch gespart werden.
Da es keine feste Grenze im Gesetz gibt, ist die Beurteilung immer schwierig. Der Verkäufer ist gut beraten, bei allem, was ein einmaliges Taschengeld, das für das Alter angemessen ist, besser die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Das gilt vor Allem für Dinge, die nachher schlecht zurückzunehmen sind, weil sie z.B. geöffnet wertlos sind.
Wenn ein Jugendlicher eine CD für 20 oder 30 Euro kauft und die Eltern sind nachher nicht damit einverstanden, werden sie es aber kaum auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen, wenn der Verkäufer sagt, er würde sich auf den Taschengeldparagraphen berufen.
Wenn es aber ein neues Notebook für 1000 Euro ist, sieht das sicher schon anders aus.
Gruß,
Steph
Grüße
Holygrail
Hallo,
Gibt es eine Altersbestimmung, ab wann Kinder „selbständig“
einkaufen dürfen,beschränkte Geschäftsfähigkeit, also bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres.
Das geht aber erst mit 7 los, vorher iss gar nix.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__106.html
Gruß
Stefan
Hallo,
das ist ja sehr interessant, aber zu der ursprüngliche Frage, muss der Verkäufer die geöffnete Ware zurücknehmen, oder ist das nur Kulanz???
Gruß,
Steph
Hallo,
muss der Verkäufer die geöffnete Ware zurücknehmen, oder ist
das nur Kulanz???
Wenn der Krümel unter 7 ist auf jeden Fall, wenn er drüber ist hängt
es meiner Meinung nach davon ab um wieviel Geld es überhaupt geht und
wie alt er ist. Einem 16 jährigen sollte man zutrauen Geschäfte über
20Euro tätigen zu können einem 7 jährigen nicht so ohne weiteres.
Gruß
Stefan
Hi,
folgenes Szenario:
Ein Händler verkauft Klebebilder an ein Kind für eine ganze
Menge Geld.
Einige
Tage später kommt die Mutter mit den noch nicht eingeklebten,
aber geöffneten Bildern und will das Geld zurück, da es
(geklautes) Geld von den Eltern war. Muss der Verkäufer sie
auszahlen? Er selbst kann die Bilder ja nicht mehr
verkaufen…
- Alter des Kindes
Bis 6 Jahre ist das Geschäft von Anfang an nichtig (§§ 104 und 105 BGB).
Mit vollendeten 7. Jahr und bis zur Volljährigkeit ist das Geschäft schwebend unwirksam und bedarf somit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
- Taschengeldparagraph
(Bedingte) Ausnahme ist der an anderer Stelle zitierte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB). Dieser gilt allerdings nur, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Zwar kann der Verkäufer nicht direkt sehen, ob das Geld von den Eltern für den Verwendungszweck zugestanden worden war, aber gerade bei großen Geldsummen muss er im Zweifel davon ausgehen, dass keine Genehmigung vorlag, somit der Vertrag also bis zur Zustimmung durch den Vertreter schwebend unwirksam ist.
- Unwirksamkeit des Kaufvertrags
Wenn die Eltern, wie in diesem Fall, ihre Zustimmung verweigern, so gilt das Geschäft als von vornherein nicht zustande gekommen und er muss die Ware, ob geöffnet oder nicht, zurücknehmen.
(Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht
- Herausgabe des Erlangten
- Bei Entreicherung (z.B. wenn die Bonbons schon gegessen sind) kein Wertersatz (gilt auch bei Bösgläubigkeit des Minderjährigen)
- Geschäftsrisiko bei Geschäften mit Minderjährigen
Insbesondere die Aussagen
eine ganze Menge Geld.
und
Der Verkäufer hinterfragt, woher das Geld ist und
das Kind versichert, dass es von ihm gespart wurde.
machen deutlich, dass die Summe so groß ist, dass der Verkäufer sich hätte absichern müssen, woher das Geld stammt (er hätte ja zur Sicherheit schnell daheim anrufen können). Somit lag das Geschäftsrisiko beim Verkäufer.
Allerdings habe ich weder ein Gesetz, noch ein Urteil diesbezüglich zur Hand. Weiß einer ein passendes Zitat…?
Gruß,
Sax
Hallo,
Insbesondere die Aussagen…
machen deutlich, dass die Summe so groß ist, dass der
Verkäufer sich hätte absichern müssen, woher das Geld stammt
(er hätte ja zur Sicherheit schnell daheim anrufen können).
Somit lag das Geschäftsrisiko beim Verkäufer.
Das Risiko bei einem Geschäft mit dem Minderjährigen liegt ohnedies beim Verkäufer. Durch die Absicherung hätte er allenfalls herausfinden können, dass er das Geschäft besser nicht machen sollte. Sein Eindruck oder die unterstellte, nicht gegebene Nachforschungspflicht beeinflussen aber die Wirksamkeit nicht. Ein 16-Jähriger, der mit gestohlenen 3,50 Euro einkauft, erfüllt die Bedingungen des § 110 nun mal ebenso wenig wie ein 7-Jähriger, der 350 geklaute Euro ausgibt.
Grüße
Richard
Wenn der Krümel zwischen 7 und 18 ist, kann der Verkäufer sich auf den Taschengeldparagraphen berufen. Es gibt keine Grenze, ein Jugendlicher kann ja auch sein Taschengeld längere Zeit sparen und etwas größere Anschaffungen davon machen.
Die Eltern müßten dann ggf. klagen, der Richter würde aufgrund der Zeugenaussagen, des Jungen, des Verkäufers entscheiden, ob der Taschengeldparagraph nun in Betracht kommt oder nicht.
Es geht aber kaum jemand vor Gericht, wenn es sich um relativ kleine Summen handelt. Das Prozessrisiko ist dann zu hoch, man sollte dem verlorenen Geld nicht auch noch gutes Geld hinterherwerfen.
Grüße
Holygrail