Rückgabe bei Mängeln beim Privatkauf

Nimmt man an es wird privat ein gebrauchte Sache gekauft.
Bei der Abholung wird einem angeboten die schon kompliziert eingepackte Wahre auszupacken. Der Verkäufer Sagt das alles in Ordnung und Komplett ist.

Der Käufer glaubt das und verzichtet auf das Auspacken der Wahre.
Später bemerkt er dann, dass die Wahre in den Karton doch nicht komplett ist.
Hat er nun die Möglichkeit die Wahre zurückzugeben oder einen Preisnachlass zu bekommen?
Wie denkt ihr sollte der Käufer gegen den Verkäufer vorgehen?

MfG Michael

Hi Michael,

ich bin zwar Rechtslaie,
aber es dürfte doch relativ klar sein ,dass der käufer seine behauptung nicht mehr beweisen kann.
der verkäufer kann sich darauf berufen, dass der käufer ja die möglichkeit hatte, es bei der übergabe zu prüfen,
wenn der käufer so „bl…“ war (sorry), dies nicht zu tun, sieht es eben nun schlecht für ihn aus.
ein kaufvertrag entsteht nun einmal mit einigung und übergabe.
wer sagt uns denn, dass der käufer es nicht selbst beschädigt hast oder was weggenommen und nun dem verkäufer zuschiebt.
wie sollte DER sich nun als verkäufer dagegen wehren?

anders könnte es EVENTUELL sein, wenn bei der übergabe und öffnung zeugen dabei waren…aber wohl kritisch bzgl. glaubwürdigkeit.

Hallo,

vieleicht söllte der Käufer nochmal Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen. Ggf. hat der Verkäufer nur vergessen, dies fehlende Teil mit reinzupacken und kann es nachliefern.

VG, René

Gequirlter Mist
Hallo,

ich bin zwar Rechtslaie,

was Du mit dem Nachfolgenden beeindruckend unter Beweis stellst…

aber es dürfte doch relativ klar sein ,dass der käufer seine
behauptung nicht mehr beweisen kann.

Aha. Warum nicht?

der verkäufer kann sich darauf berufen, dass der käufer ja die
möglichkeit hatte, es bei der übergabe zu prüfen,

Wozu bitte sehr sieht das Gesetz eine 2 jährige Verjährungsfrist vor?

wenn der käufer so „bl…“ war (sorry), dies nicht zu tun,
sieht es eben nun schlecht für ihn aus.

Wenn man einen Fernseher beim Jupiter Markt kauft, ist man also auch verpflichtet vor der Bezahlung das Gerät auszupacken, anzuschließen und auf Vollständigkeit und Funktion zu prüfen, weil man sonst „Pech“ hat? Meinst Du das wirklich ernst?

ein kaufvertrag entsteht nun einmal mit einigung und übergabe.

Nein. Ein Kaufvertrag entsteht durch Willenserklärungen. Die Übergabe ist eine Verpflichtung, die aus dem Kaufvertrag entsteht.

wer sagt uns denn, dass der käufer es nicht selbst beschädigt
hast oder was weggenommen und nun dem verkäufer zuschiebt.

Ja, wer sagt uns das denn?

wie sollte DER sich nun als verkäufer dagegen wehren?

Natürlich liegt die Beweislast beim Käufer. Aber der Antritt des Beweises steht ihm natürlich frei.

anders könnte es EVENTUELL sein, wenn bei der übergabe und
öffnung zeugen dabei waren…aber wohl kritisch bzgl.
glaubwürdigkeit.

Klar. Zeugen sind immer kritisch bezgl. der Glaubwürdigkeit. Streng genommen sind Zeugen per se unglaubwürdig und als Beweis gänzlich ungeeignet.

Wenn man keine Ahnung hat (Nuhr)…

Gruß

S.J.

Hallo,

Nimmt man an es wird privat ein gebrauchte Sache gekauft.

gilt dann auch dies?

Wozu bitte sehr sieht das Gesetz eine 2 jährige Verjährungsfrist vor?

VG, René

Nimmt man an es wird privat ein gebrauchte Sache gekauft.

gilt dann auch dies?

Wozu bitte sehr sieht das Gesetz eine 2 jährige Verjährungsfrist vor?

Selbstverständlich, warum auch nicht? Allerdings gibt bei Gebrauchtartikeln die Möglichkeit, die Gewährleistung vertraglich einzuschränken bzw. sie bei Privatverkäufen ganz auszuschließen.

IANAL

Hallo,

Allerdings gibt bei
Gebrauchtartikeln die Möglichkeit, die Gewährleistung
vertraglich einzuschränken bzw. sie bei Privatverkäufen ganz
auszuschließen.

was aber natürlich trotzdem nicht dazu führt, dass der Käufer jede Abweichung zwischen Soll- und Ist-zustand zu akzeptieren hat.
Gruß
loderunner (ianal)