Rueckgabe der Kaution

Hallo,

ich habe mal eine Frage und hoffe, dass mir jemand etwas dazu sagen kann.

Wir wohnen noch zur Miete (seit April 1998), haben aber (zu Ende Mai) gekuendigt, da wir uns ein Haus gekauft haben.

Als wir in die jetzige Wohnung eingezogen sind, waren die Vormieter nach etwa 20 Jahren Wohndauer ausgezogen. Ich vermute, dass die ganzen 20 Jahren die Wohnung nicht renoviert wurde. Jedenfalls mussten wir bei unserem Einzug nicht nur ueberall tapezieren und Teppichboeden verlegen… Das Bad und die Kueche waren vertaefelt (in der Kueche die Waende, im Bad auch die Decke), die Vertaefelung musste aber, da unansehnlich, gestrichen werden. Das Schlafzimmer hatte an der Wand zum Badezimmer eine total gewellte Sperrholzschicht, die wir entfernt und durch eine Paneel-Wand ersetzt haben. Diese war wegen der (von den Vormietern) nachtraeglich eingebauten Zentralheizung, denn da ragten zwei Rohre aus dem Boden.
Als diese Paneel-Wand wegen der aus dem Bad eindringenden Feuchtigkeit eine Beule kriegte, liess unser Vermieter ein Teil des Badezimmers neu verfliesen. Ansonsten hat die Wohnung keine weitere Ausstattung, selbst die Kuechenspuele mussten wir damals kaufen! Und die Kuechen- und die Wohnzimmertuer waren ausgebaut und auch seit etlichen Jahren im Keller eingelagert, dementsprechend sahen sie auch aus. Wir mussten sie neu lackieren. Saemtliche Tuerbeschlaege mussten auch ersetzt werden, die Kosten dafuer bekamen wir aber vom Vermieter erstattet.

Im Mietvertrag war eine Klausel, die die Schoenheitsreparaturen bei Auszug regeln sollte, in der z.B. stand, dass wenn die Schoenheitsreparaturen noch nicht faellig sind, der Mieter diese anteilig zu tragen hat. Nach telefonischer Ruecksprache mit dem Vermieter strich ich diese Klausel, denn er versicherte uns beim Einzug, dass wir beim Auszug nicht renovieren muessen, weil wir dies beim Einzug taten. Was mir aber jetzt erst einfiel: ich weiss nicht, ob er das auch in seinem Exemplar tat.

Der Vermieter kam neulich vorbei und warf uns (da wir nicht zu Hause waren) einen Mietvertrag in den Briefkasten, ueber den wir noch sprechen sollten. Ich rief ihn an und fragte, was wir damit machen sollen, und er meinte, das waere dafuer, falls wir schon Nachmieter finden sollten (wir wuerden gerne schon im April ausziehen), damit diese wissen, was sie erwartet. In diesem Vertrag steht z.B., dass der Herd mitvermietet wird (der Herd gehoert uns!), und dass die Uebergabe der Mietsache bei Einzug wie folgt erfolgt: ‚Alle Innenwandflaechen, soweit nicht gekachelt, mit Raufaser tapeziert und wie die Decken mit Alpin-Weiss wischfest frisch gestrichen, ohne Schaeden, Bohrloecher usw. Tueren von Zimmern und Bad mit einwandfreier Lackierung. […] Bad mit Spiegel, Beleuchtung und Konsole, Papier- und Handtuchhalter, Brausegarnitur, Ablaufverschluessen.‘

Problem: ich weiss nicht, ob der Vermieter umfangreiche Renovierungsarbeiten vorhat, denn die Wohnung ist weit von dem Zustand entfernt! Die Vormieter haben die Wohn- und Schlafzimmerdecke vertaefelt, was wir so belassen haben. Die Flur-, Arbeitszimmer- und Kuechendecke ist mit Styroporplatten beklebt (gewesen und belassen, bzw. die im Arbeitszimmer haben wir ersetzt). Die Flurwaende haben Rauhputz, koennen also auch nicht ohne Weiteres tapeziert werden. Und im Bad ist keine Spur von Spiegel (samt Beleuchtung, ausser halt einer normalen Leuchte) und Handtuchhalter gewesen. Ich habe zwar mit dem Vermieter telefoniert, aber er meinte, deswegen haette er uns den Vertrag vorbeigebracht, damit wir uns darueber unterhalten koennen, was wir jedoch noch nicht taten. Meine Befuerchtung ist, dass er nun doch (entgegen anderslautender Absprachen beim Einzug) verlangen koennte, dass wir die Wohnung so renovieren (lassen) muessen, wie er die dem naechsten Mieter uebergeben moechte.

Da uns die Renovierung '98 ein Haufen Geld gekostet hat, moechten wir es jetzt natuerlich nicht wieder ausgeben! Wir haben eine Mietkaution in Hoehe von 1000 DM hinterlegt. Die Frage ist: falls der Vermieter obiges von uns verlangt und wir uns weigern, der Aufforderung nachzukommen… kann er etwas anderes ausser der Einbehaltung der Kaution (samt Zinsen) gegen uns unternehmen?

Sorry, ist etwas laenger geworden, aber ich hoffe trotzdem, dass es nicht ZU lang war…

Viele Gruesse
Christa

Hallo Christa,

leider muss ich dich darauf hinweisen, dass mündliche Nebenabreden mit dem Vermieter rechtlich keinerlei Bedeutung haben. Die Wohnung muss tatsächlich so, wie im Mietvertrag beschrieben, zurückgegeben werden. Allerdings kann Dein Vermieter nicht verlangen, dass bewegliche Sachen, die von Dir eingebracht wurden (z.B. Spüle, Herd) in der Wohnung belassen werden. Ebenso kann er Dir nicht vorschreiben, dass du eine bestimmte Weiß-Farbe zum Streichen nehmen sollst. Eine billige Farbe reicht aus, sie muss auch nicht wischfest sein.

Das ihr die Wohnung von eurem Vormeiter größtenteils so übernommen habt und nicht so wie im Mietvertreag beschrieben, ist leider PECH. Was steht denn eigentlich in eurem Übergabeprotokoll (hier wird der Zustand einer Wohnung genau festgehalten)?

Zu Deiner Frage mit der Kaution: Warte erst mal ab, was euer Vermieter an Renovierungsarbeiten von euch genau erwartet. Alles kann er jedenfalls nicht durchdrücken.

Jedenfalls kann er die Mietkaution nicht einfach einbehalten. Er wird euch erst (nach eurem Auszug) eine Frist zur Behebung der Mängel setzen müssen. Eine gesetzliche Regelung, wann er die Mietkaution zurückzahlen muss, gibt es jedenfalls nicht. Dies ergibt sich nur aus Gerichtsurteilen: Danach sollte die Rückzahlung nicht länger als 6 Monate dauern.

Gruß :smile:

Hallo Marcus,

selbstverständlich gelten mündliche Nebenabreden. Sie sind rechtlich verbindlich. Das einzige Problem, das besteht ist nachzuweisen, dass sie, wie sie und mit welchem Inhalt sie getroffen wurden. Selbst ein mündlich vereinbarter Mietvertrag bedarf nicht der Schriftform.

Im vorliegenden Fall, soweit ich bisher den Sachverhalt sehe, liegt ein Mietvertrag eines Haus- und Grundeigentümermietvertrages mit der Klausel zur Verpflichtung von Schönheitsreparaturen vor, die besagt, dass nach dem Grad der Abnutzung auch bei einem Auszug Schönheitsreparaturen fällig werden können und zwar ungeachtet dessen, wer die Anfangsrenovierung vorgenommen hat, wenn die entsprechenden Fristen nicht gem. Mietvertrag beachtet wurden.

Unbestritten ist wohl, dass die Mieter selbst beim Einzug die Renovierung vorgenommen haben. Daneben haben sie mit Sicheheit vereinbart, dass sie alle drei Jahre Nassräume (Küche, Bad,WC) renovieren, alle fünf Jahre die übrigen Räume. Hierzu gehört das Streichen der Decken und Wände, ggfls. der Innenfenster, der Innentüren, der Einbauten und wenn erforderlich der Heizkörper.
Sind diese FRisten eingehalten, bedarf es keiner Renovierung zum Auszug, da die Mieter sonst über Gebühr zu Schönheitsreparaturen herangezogen würden. Nur wenn die Fristen nicht eingehalten wurden, besteht Renovierungspflicht oder wenn z.B. im Kinderzimmer farbige Tapeten angebracht wurden oder anderen Räume farblich gestaltet worden sind. Dies muss der Vermieter nicht hinnehmen, weil jeder Mieter einen anderen Geschmack hat.
Hierzu gibt es sogar einen RE.

leider muss ich dich darauf hinweisen, dass mündliche
Nebenabreden mit dem Vermieter rechtlich keinerlei Bedeutung
haben. Die Wohnung muss tatsächlich so, wie im Mietvertrag
beschrieben, zurückgegeben werden. Allerdings kann Dein
Vermieter nicht verlangen, dass bewegliche Sachen, die von Dir
eingebracht wurden (z.B. Spüle, Herd) in der Wohnung belassen
werden.

Das kommt auf den Mietvertrag an. Hat der Mieter eine solche Vereinbarung geschlossen, kann der Vermieter verlangen, gegen entsprechende Erstattung, dass eingebaute Teile, bleiben müssen. Ein Herd ist beweglich, kann also mitgenommen werden, es sei denn, er befindet sich in einer Einbauküche und dann kommt es wieder darauf an, was seinerzeit bei einem Austausch der Geräte vereinbart wurde.

Ebenso kann er Dir nicht vorschreiben, dass du eine

bestimmte Weiß-Farbe zum Streichen nehmen sollst. Eine billige
Farbe reicht aus, sie muss auch nicht wischfest sein.

Nein, diese Auskunft ist so nicht richtig. Der Vermieter hat - wenn er eine bessere Farbe verlangt hat - insbesondere keine Billigfarbe zu dulden, die abgeht. Er kann sogar - dies bedarf jedoch der Schriftform - den Namen der Farbe, die Qualitätsstufe festhalten. Hier ist nun aber zuerst einmal zu klären, ob nach der Einzugsrenovierung während des Mietverhältnisses die Fristen zu den Schönheitsreparaturen eingehalten wurden.

Und etwas Entscheidendes ist auch zu beachten. Es reicht nicht aus, wenn die Anfangsrenovierung selbst durchgeführt wurde, meist werden nur Wände und Decken gestrichen, der Rest nicht. Dann sind - welbst wenn sonst die Fristen zum Streichen der Decken und Türen eingehalten wurden, trotzdem z.B. für Innenfenster, Innentüren , Heizkörper oder Einbauten Schönheitsreparatutren geschuldet. Begründung: Es wurde bei Einzug nut ein Teil der Verpflichtungen erfüllt. Und ein weiteres kommt hinzu. Oft wird beim Einzug nicht unbedingt sorgfältig in den Ecken gearbeitet. Man wohnt schließlich selbst drin und da macht es wenig aus, wenn zwischen Wand und Decke oder in einer Ecke mal 3-4 Milimeter nicht gestrichen sind oder gar einzelne Tapeten statt am Stoss etwas übereinander verleimt wurden. Nur, bei einer Wohnungsrückgabe muss der Vermieter dies nicht akzeptieren. Er kann dann zwar nicht verlangen, dass neu tapeziert wird, aber er kann verlangen, dass solche Tapeten entfernt werden. Und er kann natürlich, wenn nicht alles korrekt gestrichen wurde darauf bestehen, dass nun diese Arbeiten zu erfolgen haben. Und hier liegt ein Problem, das vielen erst nach der Arbeit erkennbar wird. Wer nach Jahren nachbessert, wird ob er es will oder nicht, Farbunterschide haben. Ein solcher farblicher Unterschied zählt dann aber nicht mehr zu den Schönheitsreparaturen sondern wird als Schaden bewertet. Dies bedeutet, durch eine Ausbesserung kann jetzt erst recht, alles gestrichen werden müssen.

Das ihr die Wohnung von eurem Vormeiter größtenteils so
übernommen habt und nicht so wie im Mietvertreag beschrieben,
ist leider PECH. Was steht denn eigentlich in eurem
Übergabeprotokoll (hier wird der Zustand einer Wohnung genau
festgehalten)?

Das ist nicht nur Pech, sondern der Vermieter kann sogar verlangen, dass diese vom Vormieter übernommenen Gegenstände oder Einrichtungen, die ein Mieter vom Vormieter übernommen hat, wieder entfernt. Hier ist insbesondere stets Vorsicht geboten, wenn ein Mieter einen festverklebten Teppichboden vom Vormieter übernimmt. Notfalls muss der Mieter den Teppichboden entfernen und wenn dann Schäden am Estrich entstehen, auch diese Kosten tragen.

Zu Deiner Frage mit der Kaution: Warte erst mal ab, was euer
Vermieter an Renovierungsarbeiten von euch genau erwartet.
Alles kann er jedenfalls nicht durchdrücken.

Die Mieter sollten sich mit dem Vermieter einigen. Zuerst empfehle ich dringend keine Zusagen gegenüber dem Vermieter zu machen. Sodann eine Beratung aufzusuchen, das Geld ist nützlich angebracht, denn der Fall ist komplex genug und kann mit einfachen Antworten nicht über das Internet geklärt werden. Hier bedarf es eines Gespräches mit einem Fachmann oder Fachanwalt in Mietrecht, der den Mietvertrag prüft, sich genau über mündliche Vereinbarungne informiert, über mögliche Zeugen, ob diese Zeugen stehen oder kippen, sogar ggfls. einer Wohnungsbesichtigung, um größeren Schaden zu verhindern.

Jedenfalls kann er die Mietkaution nicht einfach einbehalten.

Selbstverständlich kann er vorerst die Kaution einbehalten. Nur im Falle, dass keinerlei Mängel vorliegen, kann der Mieter einen Teil der Kaution verlangen. Der Vermieter kann einen Teil einbehalten, wenn noch Nachzahlungen aus NK zu erwarten sind.

Er wird euch erst (nach eurem Auszug) eine Frist zur Behebung
der Mängel setzen müssen.

Und was bedeutet dies ? Dass solange der Vermieter berechtigte Mängel oder Leistungen verlangt, die jetzigen Miete die Miete zahlen müssen. Es kann keine Lösung sein, nicht einmal eine Empfehlung, abzuwarten, bis die Mieter ausgezogen sind, um dann die Aufforderung des Vermieters abzuwarten. Wenn der Vermieter fies ist, wird er im berechtigten Fall einen Anwalt beauftragen oder Haus- und Grund. Die Aufforderung wird dann Mitte des Monats nach dem Auszug zugestellt. Bis der jetzige Mieter reagieren kann, ist dieser Monat vorbei und es beginnt bereits der nächste Monat. Notfalls kann es hier bis zu zwei Monatsmieten kosten und dies, wenn man möglicherweise 200 oder 300 € sparen will, aber dann vielleicht 1000 € zahlen muss ? Nochmals, die Mieter müssen mit dem Vermieter reden, sich zuvor aber rechtlich beraten lassen. Selbst wenn eine Beratung bei einem Anwalt 75 € kostet, ist das Geld gut angelegt, zumindest in diesem Fall.

Eine gesetzliche Regelung, wann er

die Mietkaution zurückzahlen muss, gibt es jedenfalls nicht.
Dies ergibt sich nur aus Gerichtsurteilen: Danach sollte die
Rückzahlung nicht länger als 6 Monate dauern.

Richtig, sollte. Ist aber in der Praxis teilweise einfach nicht möglich, wenn der Mieter während des Jahres umzieht. Auch ein Hinweis. Mängel aus Vermietungen verjähren sechs Monate nach Auszug. Ist der Mangel vom Vermieter gemeldet und vom Mieter nicht behoben, kann der Mangel auch nach sechs Monaten und zwar solange die Kaution nicht abgerechnet ist, mit der Kautionsrückzahlung Aufrechnung erklären.

Gruss Günter

Hallo Marcus,

leider muss ich dich darauf hinweisen, dass mündliche
Nebenabreden mit dem Vermieter rechtlich keinerlei Bedeutung
haben. Die Wohnung muss tatsächlich so, wie im Mietvertrag
beschrieben, zurückgegeben werden.

Moment, da gab’s wohl ein Missverstaendnis! Das, was ich beschrieben habe, ist der Mietvertrag fuer die Nachmieter, wir haben noch einen anderen Mietvertrag. Darin steht, ich habe gerade nachgeschaut, bloss ‚Bei Beendigung des Mietverhaeltnisses […] hat der Mieter die Mietraeume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schluesseln zurueckzugeben.‘ Der andere Punkt im Mietvertrag sind die Schoenheitsreparaturen bei Auszug, aber diese Klausel wurde nach Ruecksprache mit dem Vermieter, wie bereits erwaehnt, gestrichen.

Das ihr die Wohnung von eurem Vormeiter größtenteils so
übernommen habt und nicht so wie im Mietvertreag beschrieben,
ist leider PECH. Was steht denn eigentlich in eurem
Übergabeprotokoll (hier wird der Zustand einer Wohnung genau
festgehalten)?

Wie gesagt, unser Mietvertrag ist ein anderer. Ein Uebergabeprotokoll gab’s leider nicht (hinterher ist man immer schlauer; es war unsere erste Wohnung nach dem Studentenwohnheim), in unserem Mietvertrag steht lediglich ‚Der Mieter uebernimmt die Wohnung im gegenwaertigen Zustand.‘
Ich denke, ein Uebergabeprotokoll bei Auszug waere auf jeden Fall sinnvoll fuer uns. Die Frage ist: gibt’s irgendwo Muster, wie diese Protokolle auszusehen haben/aussehen koennen?

Jedenfalls kann er die Mietkaution nicht einfach einbehalten.

Mir geht’s darum, dass wir uns hoechstens damit abfinden wuerden, dass er die Kaution einbehaelt. Die Frage war, ob er darueber hinaus noch Ansprueche an uns stellen kann/darf.

Gruss
Christa

Hallo Christa,

nach Deiner Antwort an Markus und einer Klarstellung folgender Hinweis. Bitte mit dem Vermieter schriftlich vereinbaren, jetzt schon vor dem Auszug, dass Ihr die Wohnung ohne Malerarbeiten verlassen könnt. Wenn ihr nämlich im Mietvertrag für alle drei Jahre Schönheitsreparaturen für Nassräume vereinbart habt, kann der Vermieter darauf bestehen, dass diese fälligen Arbeiten durchgeführt werden. Nur wenn Ihr 2001 gemalert habt, gilt die Vereinbarung, die mündlich besprochen wurde. Die anderen Räume wären - siehe meine Antwort an Markus - unter den gegebenen Umständen möglicherweise nicht zu richten.

Moment, da gab’s wohl ein Missverstaendnis! Das, was ich
beschrieben habe, ist der Mietvertrag fuer die Nachmieter, wir
haben noch einen anderen Mietvertrag. Darin steht, ich habe
gerade nachgeschaut, bloss ‚Bei Beendigung des
Mietverhaeltnisses […] hat der Mieter die Mietraeume in
sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst
beschafften Schluesseln zurueckzugeben.‘

Dieser Hinweis / Vertragsbestandteil greift nur, wenn Ihr die vereinbarten Verpflichtungen fristgemäss erfüllt habt.

Der andere Punkt im

Mietvertrag sind die Schoenheitsreparaturen bei Auszug, aber
diese Klausel wurde nach Ruecksprache mit dem Vermieter, wie
bereits erwaehnt, gestrichen.

Gilt nur dann, wenn ihr nicht zu Schönheitsreparaturen während der Mietzeit verpflichtet wurdet und wenn keine Vereinbarung getroffen ist, dass in Eurem Fall Nassräume nach 3 Jahren zu richten sind. Also unbedingt den Sachverhalt mit dem Vermieter jetzt schon klären.

Ja, solche Formulare gibt es, man kann sie aber auch selbst entwickeln. Gebe mir, wenn Du Interesse hast, direkt Antwort, wohin ich Dir ein solches Formular faxen kann.

Gruss Günter

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Hallo Guenter,

ich war dabei, auch auf Deine Antwort an Marcus zu antworten, als mein Rechner mittendrin abschmierte. Ich werde aber bald auch darauf noch antworten.

Bitte mit dem Vermieter schriftlich vereinbaren,
jetzt schon vor dem Auszug, dass Ihr die Wohnung ohne
Malerarbeiten verlassen könnt.

Kann man das denn??

Wenn ihr nämlich im Mietvertrag
für alle drei Jahre Schönheitsreparaturen für Nassräume
vereinbart habt, kann der Vermieter darauf bestehen, dass
diese fälligen Arbeiten durchgeführt werden.

Ja, die Klausel fuer Schoenheitsreparaturen WAEHREND des Mietverhaeltnisses ist drin. Aber Bad und Kueche sind teils gefliest, teils vertaefelt, und der vertaefelte Teil ist mit wischfester Farbe gestrichen, d.h. abwischen muesste reichen, oder doch nicht?

Gilt nur dann, wenn ihr nicht zu Schönheitsreparaturen während
der Mietzeit verpflichtet wurdet und wenn keine Vereinbarung
getroffen ist, dass in Eurem Fall Nassräume nach 3 Jahren zu
richten sind.

Im Mietvertrag stehen waehrend des Mietverhaeltnisses die ueblichen Fristen, also Kueche und Bad 3 Jahre, Wohn- und Schlafraeume, Flure, Dielen und toiletten 5 Jahre.

Ja, solche Formulare gibt es, man kann sie aber auch selbst
entwickeln. Gebe mir, wenn Du Interesse hast, direkt Antwort,
wohin ich Dir ein solches Formular faxen kann.

Ich maile Dir gleich eine Faxnr.

Gruss
Christa

Hallo Guenter,

zweiter Versuch nach dem Abschmieren des Rechners…

Im vorliegenden Fall, soweit ich bisher den Sachverhalt sehe,
liegt ein Mietvertrag eines Haus- und
Grundeigentümermietvertrages mit der Klausel zur Verpflichtung
von Schönheitsreparaturen vor, die besagt, dass nach dem Grad
der Abnutzung auch bei einem Auszug Schönheitsreparaturen
fällig werden können und zwar ungeachtet dessen, wer die
Anfangsrenovierung vorgenommen hat, wenn die entsprechenden
Fristen nicht gem. Mietvertrag beachtet wurden.

Es ist ein ‚Standard‘ Mietvertrag der Haus und Grund Niedersachsen e.V., wobei, wie ich Marcus schon schrieb, die Klausel zu Schoenheitsreparaturen bei Auszug nach Ruecksprache mit dem Vermieter gestrichen wurde.

Daneben haben sie mit Sicheheit
vereinbart, dass sie alle drei Jahre Nassräume (Küche, Bad,WC)
renovieren, alle fünf Jahre die übrigen Räume.

Ja, siehe mein anderes Posting an Dich.

Das kommt auf den Mietvertrag an. Hat der Mieter eine solche
Vereinbarung geschlossen, kann der Vermieter verlangen, gegen
entsprechende Erstattung, dass eingebaute Teile, bleiben
müssen.

Hmm… in unserem Mietvertrag steht ‚Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mietraeume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhaeltnisses wegnehmen, hat er zunaechst dem Vermieter zur Uebernahme anzubieten. […]‘ Was ist nun mit Einrichtungen gemeint? Eine Einbaukueche haben wir nicht (haette in das Loch gar nicht gepasst, selbst der Herd ist nur 50cm breit), den Spiegelschrank im Bad haben wir allerdings auch z.B. selbst gekauft.

Er kann sogar - dies bedarf
jedoch der Schriftform - den Namen der Farbe, die
Qualitätsstufe festhalten.

Das betrifft hoechstens unsere Nachmieter. In unserem Mietvertrag stand naemlich (Gott sei Dank!) so etwas nicht.

Das ist nicht nur Pech, sondern der Vermieter kann sogar
verlangen, dass diese vom Vormieter übernommenen Gegenstände
oder Einrichtungen, die ein Mieter vom Vormieter übernommen
hat, wieder entfernt.

Auch dann, wenn im Mietvertrag ‚Der Mieter uebernimmt die Wohnung im gegenwaertigen Zustand.‘ steht?

Hier ist insbesondere stets Vorsicht
geboten, wenn ein Mieter einen festverklebten Teppichboden vom
Vormieter übernimmt.

Na ja, festverklebt waren sie zwar nicht, aber entsorgen mussten wir sie trotzdem, weil sie sich nicht reinigen liessen ):

Die Mieter sollten sich mit dem Vermieter einigen. Zuerst
empfehle ich dringend keine Zusagen gegenüber dem Vermieter zu
machen.

Wir wollten ihn erstmal einladen, dass er sich den jetzigen Zustand der Wohnung anguckt. Er ist naemlich auch vor knapp 4 Jahren vorbeigekommen, als wir renoviert haben. Die Frage ist, ob er sich noch an den damaligen Zustand erinnert!

Selbstverständlich kann er vorerst die Kaution einbehalten.

Ja, das weiss ich…

Nur im Falle, dass keinerlei Mängel vorliegen, kann der Mieter
einen Teil der Kaution verlangen. Der Vermieter kann einen
Teil einbehalten, wenn noch Nachzahlungen aus NK zu erwarten
sind.

… und da die Nebenkosten fuer Januar-Mai 2002 ausstehen werden, ist auch immer mit Nachzahlungen zu rechnen. Mir ging’s darum, wie auch schon an Marcus geschrieben, ob DARUEBERHINAUS noch Kosten auf uns zukommen koennen.

Und was bedeutet dies ? Dass solange der Vermieter berechtigte
Mängel oder Leistungen verlangt, die jetzigen Miete die Miete
zahlen müssen.

Auch nach Wirksamwerden der Kuendigung? Denn wir haben zu Ende Mai gekuendigt und der Vermieter hat uns den Kuendigungstermin (schriftlich) bestaetigt.

Richtig, sollte. Ist aber in der Praxis teilweise einfach
nicht möglich, wenn der Mieter während des Jahres umzieht.

Das ist bei uns das Problem. LEIDER.

Gruss
Christa

Hallo Christa,

Bitte mit dem Vermieter schriftlich vereinbaren,
jetzt schon vor dem Auszug, dass Ihr die Wohnung ohne
Malerarbeiten verlassen könnt.

Kann man das denn??

Selbstverständlich, wenn beide Seiten mitmachen.

Aber Bad und Kueche sind teils

gefliest, teils vertaefelt, und der vertaefelte Teil ist mit
wischfester Farbe gestrichen, d.h. abwischen muesste reichen,
oder doch nicht?

Ja,

Gruss Günter

Hallo Christa,

ich beantworte hier noch die restlichen Fragen. Das Formular faxe ich Dir morgen aus dem Büro.

Hmm… in unserem Mietvertrag steht ‚Will der Mieter
Einrichtungen, mit denen er die Mietraeume versehen hat, bei
Beendigung des Mietverhaeltnisses wegnehmen, hat er zunaechst
dem Vermieter zur Uebernahme anzubieten. […]‘ Was ist nun
mit Einrichtungen gemeint? Eine Einbaukueche haben wir nicht
(haette in das Loch gar nicht gepasst, selbst der Herd ist nur
50cm breit), den Spiegelschrank im Bad haben wir allerdings
auch z.B. selbst gekauft.

Hier geht es hauptsächlich um Einbauküchen, um Bodenbeläge, um Schrankeinbauten, also um fest eingebaute Teile. Der Spiegelschrank ist nicht fest eingebaut und kann mitgenommen werden.

Das ist nicht nur Pech, sondern der Vermieter kann sogar
verlangen, dass diese vom Vormieter übernommenen Gegenstände
oder Einrichtungen, die ein Mieter vom Vormieter übernommen
hat, wieder entfernt.

Auch dann, wenn im Mietvertrag ‚Der Mieter uebernimmt die
Wohnung im gegenwaertigen Zustand.‘ steht?

Leider ja

Wir wollten ihn erstmal einladen, dass er sich den jetzigen
Zustand der Wohnung anguckt. Er ist naemlich auch vor knapp 4
Jahren vorbeigekommen, als wir renoviert haben. Die Frage ist,
ob er sich noch an den damaligen Zustand erinnert!

Wartet einfach mal ab, was er will.

Selbstverständlich kann er vorerst die Kaution einbehalten.

Ja, das weiss ich…

Gruss Günter

Hallo Guenter,

ich beantworte hier noch die restlichen Fragen.

danke!

Das Formular faxe ich Dir morgen aus dem Büro.

Ist ok, es ist die Faxnr. aus dem Buero meines Mannes, da wir hier nur ein Faxmodem haben. Also passt schon :smile:

Wartet einfach mal ab, was er will.

Ich denke (mittlerweile) auch, dass es nichts bringt, wenn wir uns verrueckt machen, noch bevor er was dazu gesagt hat. Aber die Idee mit dem Uebergabeprotokoll ist trotzdem ganz gut!

Gruss
Christa