Man macht es als Vermieter nicht zur Bedingung, daß nur ein Nichtraucher einziehen darf, weil er damit theoretisch auch nach dem Einzug beginnen kann. Ich bin jedoch der Auffassung, daß man nach Abnahme der Bilder keine rauchverschwärzten Wände zurücklassen darf. Man kann deshalb das abschließende Tünchen der Wände verlangen oder eine Pauschale bei der Kautionsabrechnung einbehalten!?Die andere Version wäre ja:da hast du deinen Dreck wieder - bevor du weitervermieten willst, mußt du halt die Wohnung durchrenovieren(hier auf meine Kosten)
Ja und Nein, eindeutige Rechtsprechung des BGHS
Hallo Franke,
wenn der Mieter eine gültige Schönheitsreparaturenklausel hat gilt:
Wer viel raucht, darf auch viel renovieren.
Bei ungültiger Schönheitsreparaturenklausel gilt:
Auch bei vergilbten Nikotinwänden kann man als Vermieter keinen Schadensersatz einfordern.
der liebe Peter Peschel
Hallo,
wenn der Mieter eine gültige Schönheitsreparaturenklausel hat
gilt:
Bei ungültiger Schönheitsreparaturenklausel gilt:
Was wäre denn eine gültige uznd was eine ungültige Reparaturklausel ?
LG Jasmin
Moin,
wenn die Raucherverschmutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung hinausgeht, stellt es eine Sachbeschädigung dar. Dann spielt eine gültige oder ungültige Regelung über Schönheitsreparaturen keine Rolle.
vnA
schau doch mal bei google unter BGH VIII ZR 37/07
der peter
Genau das ist das Urteil auf das ich mich beziehe.
Danke für die Fundstelle.
vnA
Link zum Urteil
Hallo,
der Vollständigkeit halber:
Link zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Presseerklärung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Gruß
Joschi
nur zur Klarstellung
wenn die Raucherverschmutzung über den vertragsgemäßen
Gebrauch der Wohnung hinausgeht, stellt es eine
Sachbeschädigung dar.Dann spielt eine gültige oder ungültige
Regelung über Schönheitsreparaturen keine Rolle.
Hallo von nix Ahnung,
daher ist Dein Posting hier nicht richtig.
Es spielt eben DOCH EINE ENTSCHEIDENE Rolle, ob man eine gültige oder ungültige Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag vereinbart hat
der liebe Peter
Hallo Peter,
Bei ungültiger Schönheitsreparaturenklausel gilt:
Auch bei vergilbten Nikotinwänden kann man als Vermieter keinen :Schadensersatz einfordern.
Es spielt eben DOCH EINE ENTSCHEIDENE Rolle, ob man eine
gültige oder ungültige Schönheitsreparaturenklausel im
Mietvertrag vereinbart hat
nein, vnA hat vollkommen recht. Es spielt genau für die Betrachtung des Schadensersatzes keine Rolle ob hier eine gültige oder ungültige Klausel bezüglich der Schönheitsreparatur vorliegt.
Der Schadensersatz leitet sich nämlich nicht über die Schönheitsreparaturklausel ab, sondern entsteht eigenständig.
Die Schönheitsreparaturklausel verlagert (teilweise) die Pflicht aus § 538 BGB vom Vermieter auf den Mieter. Ist sie ungültig, so greift § 538 BGB. Dies hat aber keine Auswirkung auf eventuelle Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter.
Gruß
Joschi
Mietrecht ist kompliziert
Hallo Joschi,
wir interpretieren das BGH-Urteil unterschiedlich.schon komisch.
Lieber Franke8,
jetzt biste so klug wie vorher,wa?
Musste wohl doch den Anwalt und echten Experten aufsuchen.
der liebe Peter
nochein mal:
Hallo
Was wäre denn eine gültige und was eine ungültige Reparaturklausel ?
Lassen wir das Rauchen mal aussen vor bitte.
LG Jasmin
Hallo Peter,
wir interpretieren das BGH-Urteil unterschiedlich.schon
komisch.
meines Erachtens geht das Urteil doch nicht auf die Frage ein, ob eine ungültige Schönheitsreparaturklausel den Mieter von der Schadensersatzverpflichtung freispricht oder nicht. Vielmehr beschäftigt es sich damit, ob ein Schaden entstanden ist der nicht mehr über § 538 BGB abgedeckt ist.
Im Klartext also folgendermaßen:
Schadensersatzanspruch hat der Vermieter dann, wenn keine vertragsmäßige Nutzung der Mietsache vorliegt und daraus wirklich ein zusätzlicher Schaden entstanden ist. Kann allerdings der zusätzliche Schaden durch gewöhnliche Schönheitsreparaturen (welche dem Vermieter durch § 538 BGB obliegen) beseitigt werden, so sind dem Vermieter daraus keine Mehrkosten entstanden, daher auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Als Beispiel:
Mieter nutzt einen Raum der Wohnung als „smoke inn“ (hier also angenommen: nicht vertragsmäßig). Dadurch wird die verputzte Wand dermaßen stark mit Nikotin belastet und es wird nötig eine Nikotinsperre aufzubringen bevor gestrichen werden kann. Die Kosten für das Aufbringen der Nikotinsperre könnten dann als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Gruß
Joschi
Hallo Jasmin,
Was wäre denn eine gültige und was eine ungültige
Reparaturklausel ?
Lassen wir das Rauchen mal aussen vor bitte.
Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen, welche dem Mieter keinen Freiraum lassen nach Bedarf Schönheitsreparaturen auszuführen sind ungültig (zum Beispiel: „Die Küche ist alle 3 Jahre zu streichen“). Dazu zählen jedoch nicht Formulierungen wie: „in der Regel“ oder „im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen alle x Jahre fällig“.
Gruß
Joschi
Ich bin sogar der Meinung, dass dann nicht nur die Nikotinsperre, sondern vorher das Entfernen der Tapete und hinterher das Wiederanbringen einer Tapete und das Streichen auf den Schadenverursacher übertragen werden kann, wenn als Schönheitsreparatur einfaches Streichen genügt hätte.
vnA
Mensch Joschi,
da haste ein sehr gutes Beispiel genommen. Alles richtig.
Mieter nutzt einen Raum als „smoke inn“ (hier also
angenommen: nicht vertragsmäßig). Dadurch wird die verputzte
Wand dermaßen stark mit Nikotin belastet und es wird nötig
eine Nikotinsperre aufzubringen bevor gestrichen werden kann.
Die Kosten für das Aufbringen der Nikotinsperre könnten dann
als Schadensersatz geltend gemacht werden.
ABER es gilt auch Beispiel
Mieter wohnt und raucht seit zwei Jahren in Wohnung, Mustertapeten sind bereits vergilbt.
Dann muss man doch unterscheiden zwischen:
Mieter hat gültige Schönheitsreparaturenklausel-- dann darf er auch „viel renovieren“,
bei ungültiger Schönheitsreparaturenklausel–Vermieter bleibt auf seiner eingerauchten Wohnung(da kein Schadensersatzanspruch, normaler Gebrauch der Mietsache) sitzen und muss ggf. auf eigene Kosten renovieren
AUßER Dein richtiges Beispiel kommt dann zum tragen.
der liebe Peter
Danke!