Rückgabe eines Raumes nach über 50 Jahren?

Ein Mieter hat vor über 50 Jahren eine Wohnung angemietet. Ein Zimmer des Nachbarhauses wurde vor Vermietung an den heutigen Mieter durch einen Durchbruch mit der Wohnung des Mieters verbunden. Es wurde ein „Einheitsmietvertrag“ geschlossen, der keine Klauseln über eine Rückgabe des aus dem Nachbarhaus stammenden Zimmers enthält. Eigentümer des Nachbarhauses und Vermieter der Wohnung des Mieters sind identisch. Nun soll das Nachbarhaus veräußert werden und der Eigentümer beider Häuser verlangt von der Mieterin die Rückgabe des Raumes. 
Besteht neben dem Anspruch auf Minderung der Wohnungsmiete auch Anspruch auf Schadensersatz? Neues Mobiliar muss angeschafft werden, da das in dem Raum sich befindliche Schlafzimmer in keinem anderen Raum untergebracht werden kann. Besteht Anspruch auf Entschädigung wegen der durch den Umbau der Wohnung sich ergebenden Kosten wie Tapezier- u.Malerarbeiten? Kann die Mieterin eine Entschädigung fordern, da ihre Wohnung ungewollt verkleinert wird? Kann sie überhaupt dazu gezwungen werden, den seit über 50 Jahren angemieteten Raum von ihrer Wohnung zu räumen und trennen zu lassen?

Hallo!

Da kann sich der (alte oder neue Eigentümer) auf den Kopf stellen.

Verträge sind einzuhalten. Und angemietet und damit Vertragsgrundlage ist die Wohnung mit dem zugeschlagenen Raum.
Sollte nichts im Vertrag zur Wohnungsgröße oder Zimmerzahl steht, dann muss man eben annehmen, es gilt die Wohnungsgröße und Zuschnitt ab Übergabe/Einzug.

Alles andere wäre Vertragsbruch und deshalb ohne Zustimmung des Mieters nicht möglich.
Und dann steht dem Mieter natürlich(!) Schadenersatz zu. Mietreduzierung, Übernahme der Renovierungskosten usw.

Ob der Vermieter das rechtlich durchsetzen könnte, lass ich mal dahingestellt.

MfG
duck313