Person A bekommt zu Weihnachten einen TFT Monitor und möchte Ihn beim Händler tauschen, weil der Flat Screen 1. einen Pixelfehler hat und 2. Ihm das Design überhaupt nicht gefällt.
Bei vielen Händlern gibt es ja eine 14 Tägige Geld-Zurück-Garantie. Ist das eigentlich Pflicht oder eine freiwillige Leistung des Händlers?
Der Händler hat nur einen Verkaufstheke. Die Artikel sind also alle nicht ausgestellt. Dann muss er doch eine 14 tägige Geld-Zurück-Garntie geben, weil man sich die Artikel nicht angucken kann oder?
Bei vielen Händlern gibt es ja eine 14 Tägige
Geld-Zurück-Garantie. Ist das eigentlich Pflicht oder eine
freiwillige Leistung des Händlers?
NEIN!
Der Händler hat nur einen Verkaufstheke. Die Artikel sind also
alle nicht ausgestellt. Dann muss er doch eine 14 tägige
Geld-Zurück-Garntie geben, weil man sich die Artikel nicht
angucken kann oder?
NEIN!
einzige möglichkeit der „rückgabe“ ist hier der pixelfehler, wenn dieser ein sachmangel ist. ab mit dem gerät zum verkäufer und sachmangel vorführen, bei nichtnacherfüllung (der verkäufer wird einen pixelfehler i.d.R. nicht reparieren können), besteht ein rücktrittsrecht.
einzige möglichkeit der „rückgabe“ ist hier der pixelfehler,
wenn dieser ein sachmangel ist.
Das ist allerdings auch eher unwahrscheinlich - EIN Pixelfehler ist (je nach Fehlerklasse: http://www.tamuz.de/technic/tft-mess.htm) meist zu tolerieren - hängt davon ab, was in der technischen Beschreibung steht.
hängt davon ab, was in der technischen Beschreibung steht.
Es hängt genauer gesagt von § 434 BGB und den dort beschriebenen drei Möglichkeiten ab, einen Sachmangel zu definieren…
Wenn z.B. gesagt wurde: „Dieser Monitor ist pixelfehlerfrei“, dann ist jeder Pixelfehler sachmangelbegründend. Dass das vermutlich so nicht war, steht auf einem anderen Blatte…
Person A bekommt zu Weihnachten einen TFT Monitor und möchte
Ihn beim Händler tauschen, weil der Flat Screen 1. einen
Pixelfehler hat und 2. Ihm das Design überhaupt nicht gefällt.
Hallo, Jan,
Wie war diese Sache mit dem geschenkten Gaul nochmal?
Gruß
Eckard
Der Meinung bin ich auch. Man sollte aber noch, um ganz genau zu sein, hinzufügen, dass A keinen Anspruch gegen den Verkäufer hat. A hat das ja von Irgendjemandem, nehmen wir an Person K, geschenkt bekommen. Nur diese Person K hat gegen den Verkäufer dann den Anspruch aus dem Kaufvertrag.
Der Meinung bin ich auch. Man sollte aber noch, um ganz genau
zu sein, hinzufügen, dass A keinen Anspruch gegen den
Verkäufer hat. A hat das ja von Irgendjemandem, nehmen wir an
Person K, geschenkt bekommen. Nur diese Person K hat gegen den
Verkäufer dann den Anspruch aus dem Kaufvertrag.
hi,
jep. das habe ich ganz vergessen in meinem posting. also ich lasse mir vom schenker immer die rechte abtreten man muss die oma (schenker) nicht ins schlepptau nehmen, meist reicht der kaufbeleg aus um den kaufvertrag händler / oma nachzuweisen…
Anderer Lösungsvorschlag
Und ich sehe das mal wieder anders
(Zugegebenermaßen aber auch nur, weil ich da mal einen Beispielfall hatte, in dem es um ähnliches geht; allerdings finde ich die Lösung überzeugend:smile:
Man kann sich bereits mit der ergänzenden Vertragsauslegung behelfen, bezogen auf den Schenkungsvertrag natürlich. Es spricht nichts dagegen anzunehmen, dass der Schenker, wenn man diesen Umstand während der Schenkung bedacht hätte, die Rechte auch gleich mit abtreten wollte. Er hat ja keinen Nachteil dadurch, so dass man sich nicht mal mit der Argumentation herumquälen muss.
vielen Dank für die zahlreichen antworten.
Nehmen wir mal an, die Person holt sich den Kassenbon von demjenigen, von dem er es geschenkt bekommen hat und möchte es umtauschen. Weiß ja niemand, dass es ein Geschenk war.
Wie geht die Person das am besten an? Trotz des Pixelfehlers.
Fakt ist halt, dass die Geräte dort nicht ausgestellt waren. Ist doch ein Grund oder? Man kann sie vorher halt nicht ausprobieren… 14 Tage? Wenn nein, warum denn nicht?