Rückgabe in OVP

Guten Tag,

angenommen, eine Ware aus einem Internetkauf gefällt nicht und soll zurückgegeben werden. (einwandfreie Ware ohne Mängel, nur Nichtgefallen) Darf der Verkäufer einen Abzug vornehmen wegen Wertminderung wenn der Artikel nicht in OVP zurückgeschickt wird? Er hat ja tatsächlich einen Verlust da er ja den Artikel nicht mehr als neu verkaufen kann. Es gibt dazu ein Urteil, welches besagt, dass die Rückgabe auch ohne OVP möglich ist, dort wird aber nicht auf eine mögliche Wertminderung eingegangen.

Darf der Verkäufer einen Abzug vornehmen wegen
Wertminderung wenn der Artikel nicht in OVP zurückgeschickt
wird?

Klar.

Er hat ja tatsächlich einen Verlust da er ja den Artikel
nicht mehr als neu verkaufen kann.

Und nicht in OVP.

Levay

…so einfach mit „klar“ würde ich das nicht beantworten.

Eine Verschlechterung der Kaufsache selbst sehe ich nämlich nicht. Man kauft ja schließlich nicht die OVP, sondern den Inhalt. Würde man eine Wertminderung wegen der OVP zulassen, würde dies in der Konsequenz bedeuten, dass schon bei der Beschädigung der OVP beim Auspacken - oder nur beim Bruch von Sicherungssiegeln etc. - eine Wertminderung verlangt werden könnte. Damit jedoch würde der Verbraucher in seinem Rücktrittsrecht eingeschränkt, denn die Angst vor solcherlei Kosten könnte ihn von einem Rücktritt abhalten.
Daher meine ich - ebenso wie ein Hinweis in Geschäft, wonach das Aufreißen der Verpackung zum Kauf verpflichten soll, unwirksam ist - dass ein Wertersatz nur dann verlangt werden kann, wenn die Kaufsache selbst beeinträchtigt worden ist. Im übrigen stellt sich für mich auch die Frage, wie ein Wertersatz für die OVP praktisch aussehen soll. Zum einen hätte der Verkäufer es durch eine Manipulation der OVP in der Hnad, dafür zu sorgen, dass diese beim Auspacken zerstört wird, zum andern, wie soll sich die Wertminderung bemessen? Wie gesagt, man kauft idR den Inhalt, nicht die Verpackung. Und der Inhalt ist auch ohne Verpackung objektiv genauso werthaltig, wie mit.

Aber dennoch, ein interessantes Thema, zu dem man sicher geteilter Auffassung sein kann.

…so einfach mit „klar“ würde ich das nicht beantworten.

So darf ja jeder seine Meinung haben und sogar äußern.

Eine Verschlechterung der Kaufsache selbst sehe ich nämlich
nicht. Man kauft ja schließlich nicht die OVP, sondern den
Inhalt.

Ach, und die Verpackung ist ein Geschenk oder wie?

Würde man eine Wertminderung wegen der OVP zulassen,
würde dies in der Konsequenz bedeuten, dass schon bei der
Beschädigung der OVP beim Auspacken - oder nur beim Bruch von
Sicherungssiegeln etc. - eine Wertminderung verlangt werden
könnte.

Nö, dass die Prüfung möglich sein muss und dies einem sorgfältigen Umgang entspricht, ergibt sich ja spätestens aus der Auslegung des Gesetzes. Vgl. im Übrigen § 346 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BGB.

Zum einen
hätte der Verkäufer es durch eine Manipulation der OVP in der
Hnad, dafür zu sorgen, dass diese beim Auspacken zerstört
wird, zum andern, wie soll sich die Wertminderung bemessen?

Wie sonst auch bei Wertminderungen. Was ist die Sache nun weniger wert?

Aber dennoch, ein interessantes Thema, zu dem man sicher
geteilter Auffassung sein kann.

Offensichtlich. Und das macht ja durchaus auch Spaß.

Levay

Eine Verschlechterung der Kaufsache bestünde in diesem Fall nicht, trotdem kann der Verkäufer im Internet die Ware ja ohne OVP nicht als neu verkaufen. Kaum ein Käufer akzeptiert Ware, wo bereits erkennbar ist, dass sie ausgepackt und in einer neutralen Verpackung neu verpackt wurde. Er hätte also einen durchaus nicht unerheblichen Verlust zu tragen. Deshalb eben die Frage, ob ein Abzug vorgenommen werden könnte.

Auch kein Hallo,

…so einfach mit „klar“ würde ich das nicht beantworten.

Eine Verschlechterung der Kaufsache selbst sehe ich nämlich
nicht. Man kauft ja schließlich nicht die OVP, sondern den
Inhalt.

bist Du bereit für eine Ware ohne Originalverpackung den vollen Preis zu zahlen? Die Mehrheit wird dazu nicht bereit sein. Insofern ist das selbstverständlich eine Verschlechterung.

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“

…so einfach mit „klar“ würde ich das nicht beantworten.

So darf ja jeder seine Meinung haben und sogar äußern.

natürlich…

Eine Verschlechterung der Kaufsache selbst sehe ich nämlich
nicht. Man kauft ja schließlich nicht die OVP, sondern den
Inhalt.

Ach, und die Verpackung ist ein Geschenk oder wie?

jedenfalls kauft man nichts wegen der OVP

Würde man eine Wertminderung wegen der OVP zulassen,
würde dies in der Konsequenz bedeuten, dass schon bei der
Beschädigung der OVP beim Auspacken - oder nur beim Bruch von
Sicherungssiegeln etc. - eine Wertminderung verlangt werden
könnte.

Nö, dass die Prüfung möglich sein muss und dies einem
sorgfältigen Umgang entspricht, ergibt sich ja spätestens aus
der Auslegung des Gesetzes. Vgl. im Übrigen § 346 Abs. 2 Nr. 3
Hs. 2 BGB.

na genau, und in § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB steht, dass der Kunde nur die Sorgfalt beobachten muss, die er in eigener Angelegenheit anzuwenden pflegt. Ich hebe in eigener Angelegenheit nicht die OVP’s auf!

Zum einen
hätte der Verkäufer es durch eine Manipulation der OVP in der
Hnad, dafür zu sorgen, dass diese beim Auspacken zerstört
wird, zum andern, wie soll sich die Wertminderung bemessen?

Wie sonst auch bei Wertminderungen. Was ist die Sache nun
weniger wert?

na eben, sie ist nichts weniger wert.

ich habe auf grund der Diskussion nochmal recherchiert und siehe da, das OLG Hamm (11 U 102/04) sagt zu einer AGB Klausel, wonach die Kaufsache in OVP zurückzusenden ist:

"… Um eine derartige unzulässige Erschwernis handelt es sich bei der von der Beklagten gewünschten Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheines und des Retourenaufklebers.

Zunächst kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu ihren Gunsten nicht von einer im Rahmen der Rückabwicklung ohnehin bestehenden Verpflichtung des Verbrauchers zur Verwendung und zur Rückgabe der Originalverpackung ausgegangen werden. Die Verpackung der Kaufsache dient allein der Abwicklung des Geschäftes. Ihr Zweck beschränkt sich auf den Schutz der Ware vor transportbedingten Beschädigungen. Die Pflicht zur Verpackung trifft dabei den Verkäufer (MK-Westermann § 433 Rdn. 68; § 447 Rdn. 19; Erman-Grunewald § 433 Rdn. 30).

Bei der Rückabwicklung des Vertrages ergibt sich eine vergleichbar ausgestaltete Pflicht des Käufers, die Kaufsache in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden. Die Verwendung der Originalverpackung ist dabei nicht zwingend.

In dieser Situation kann ein Verbraucher bereits aufgrund der Bestimmung, die Originalverpackung und den Rücksendeschein zu verwenden, davon abgehalten werden, sein Rückgaberecht auszuüben, falls Originalverpackung und Rücksendeschein nicht mehr vorhanden oder beschädigt sind und der Verbraucher angesichts dieser Bestimmung der Meinung ist, daß die Verwendung der Originalverpackung Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Rückgaberechts sei.
…"

natürlich sagt das so noch nichts aus über die Frage, ob ohne OVP Wertersatz zu leisten ist. ME jedoch ist dies mit dem Verständnis vom alleinigen Zweck der OVP als „Schutz der Ware vor transportbedingten Beschädigungen“ (s.OLG Hamm) und vor dem Hintergrund, dass ein zu befürchtender Wertersatz den Verbraucher von einem Rücktritt abhalten könnte, unwahrscheinlich. Wenn ich mir die Rspr. des BGH zu fernabsatzrechtlichen Regelungen so ansehe, liegt das jedenfalls mehr als nahe.

Aber dennoch, ein interessantes Thema, zu dem man sicher
geteilter Auffassung sein kann.

Offensichtlich. Und das macht ja durchaus auch Spaß.

so ist es…

Levay

yannick

Ach, und die Verpackung ist ein Geschenk oder wie?

jedenfalls kauft man nichts wegen der OVP

Das ist aber doch gar nicht die Frage. Die Frage ist, ob die OVP dazu gehört.

na genau, und in § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB steht, dass der
Kunde nur die Sorgfalt beobachten muss, die er in eigener
Angelegenheit anzuwenden pflegt. Ich hebe in eigener
Angelegenheit nicht die OVP’s auf!

Das ist schlecht, weil, so lange ein Widerruf möglich ist, genau das getan werden sollte. Im Übrigen erschließt sich die Bedeutung von Nr. 3 aus § 277 BGB.

siehe da, das OLG Hamm (11 U 102/04) sagt zu einer AGB
Klausel, wonach die Kaufsache in OVP zurückzusenden ist:

natürlich sagt das so noch nichts aus über die Frage

Eben. Darum verstehe ich nicht, was du mit der Veröffentlichung dieses Ausschnitts bezweckst.

ME jedoch ist dies mit dem
Verständnis vom alleinigen Zweck der OVP als „Schutz der Ware
vor transportbedingten Beschädigungen“ (s.OLG Hamm)

Wir reden hier doch von der Umverpackung. Die ist doch mehr als ein Schutz vor Transportschäden.

und vor
dem Hintergrund, dass ein zu befürchtender Wertersatz den
Verbraucher von einem Rücktritt abhalten könnte,
unwahrscheinlich.

Das ist für mich kein rechtliches Argument.

Wenn ich mir die Rspr. des BGH zu
fernabsatzrechtlichen Regelungen so ansehe, liegt das
jedenfalls mehr als nahe.

Wieso?

Ich musste übrigens mal eine Verpackung aufschneiden und sie dabei praktisch zerstören. In diesem Fall war und bin ich der Auffassung, dass ich keinen Wertersatz leisten musste. Denn anders ging es nicht. Aber eine funktionstüchtige OVP einfach wegwerfen, ist eben was anderes.

Levay

Soweit ich weiß, kann man Artikel selbst ohne Verpackung zurückgeben (habe ich bereits desöfteren gemacht) - bin mir jetzt allerdings nicht sicher ob sie dann Mängel haben dürfen.

Soweit ich weiß, kann man Artikel selbst ohne Verpackung
zurückgeben (habe ich bereits desöfteren gemacht) - bin mir
jetzt allerdings nicht sicher ob sie dann Mängel haben dürfen.

Wie wäre es denn, wenn Du mal die Frage lesen würdest?
Gruß
loderunner