…so einfach mit „klar“ würde ich das nicht beantworten.
So darf ja jeder seine Meinung haben und sogar äußern.
natürlich…
Eine Verschlechterung der Kaufsache selbst sehe ich nämlich
nicht. Man kauft ja schließlich nicht die OVP, sondern den
Inhalt.
Ach, und die Verpackung ist ein Geschenk oder wie?
jedenfalls kauft man nichts wegen der OVP
Würde man eine Wertminderung wegen der OVP zulassen,
würde dies in der Konsequenz bedeuten, dass schon bei der
Beschädigung der OVP beim Auspacken - oder nur beim Bruch von
Sicherungssiegeln etc. - eine Wertminderung verlangt werden
könnte.
Nö, dass die Prüfung möglich sein muss und dies einem
sorgfältigen Umgang entspricht, ergibt sich ja spätestens aus
der Auslegung des Gesetzes. Vgl. im Übrigen § 346 Abs. 2 Nr. 3
Hs. 2 BGB.
na genau, und in § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB steht, dass der Kunde nur die Sorgfalt beobachten muss, die er in eigener Angelegenheit anzuwenden pflegt. Ich hebe in eigener Angelegenheit nicht die OVP’s auf!
Zum einen
hätte der Verkäufer es durch eine Manipulation der OVP in der
Hnad, dafür zu sorgen, dass diese beim Auspacken zerstört
wird, zum andern, wie soll sich die Wertminderung bemessen?
Wie sonst auch bei Wertminderungen. Was ist die Sache nun
weniger wert?
na eben, sie ist nichts weniger wert.
ich habe auf grund der Diskussion nochmal recherchiert und siehe da, das OLG Hamm (11 U 102/04) sagt zu einer AGB Klausel, wonach die Kaufsache in OVP zurückzusenden ist:
"… Um eine derartige unzulässige Erschwernis handelt es sich bei der von der Beklagten gewünschten Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheines und des Retourenaufklebers.
Zunächst kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu ihren Gunsten nicht von einer im Rahmen der Rückabwicklung ohnehin bestehenden Verpflichtung des Verbrauchers zur Verwendung und zur Rückgabe der Originalverpackung ausgegangen werden. Die Verpackung der Kaufsache dient allein der Abwicklung des Geschäftes. Ihr Zweck beschränkt sich auf den Schutz der Ware vor transportbedingten Beschädigungen. Die Pflicht zur Verpackung trifft dabei den Verkäufer (MK-Westermann § 433 Rdn. 68; § 447 Rdn. 19; Erman-Grunewald § 433 Rdn. 30).
Bei der Rückabwicklung des Vertrages ergibt sich eine vergleichbar ausgestaltete Pflicht des Käufers, die Kaufsache in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden. Die Verwendung der Originalverpackung ist dabei nicht zwingend.
In dieser Situation kann ein Verbraucher bereits aufgrund der Bestimmung, die Originalverpackung und den Rücksendeschein zu verwenden, davon abgehalten werden, sein Rückgaberecht auszuüben, falls Originalverpackung und Rücksendeschein nicht mehr vorhanden oder beschädigt sind und der Verbraucher angesichts dieser Bestimmung der Meinung ist, daß die Verwendung der Originalverpackung Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Rückgaberechts sei.
…"
natürlich sagt das so noch nichts aus über die Frage, ob ohne OVP Wertersatz zu leisten ist. ME jedoch ist dies mit dem Verständnis vom alleinigen Zweck der OVP als „Schutz der Ware vor transportbedingten Beschädigungen“ (s.OLG Hamm) und vor dem Hintergrund, dass ein zu befürchtender Wertersatz den Verbraucher von einem Rücktritt abhalten könnte, unwahrscheinlich. Wenn ich mir die Rspr. des BGH zu fernabsatzrechtlichen Regelungen so ansehe, liegt das jedenfalls mehr als nahe.
Aber dennoch, ein interessantes Thema, zu dem man sicher
geteilter Auffassung sein kann.
Offensichtlich. Und das macht ja durchaus auch Spaß.
so ist es…
Levay
yannick