Rückgabe/Umstauschrecht von Waren

Hallo,

Kundin „Else“ hat in einem Geschäft zwei Strumpfhosen (hochpreisig) gekauft. Zu Hause stellt sie beim Anprobieren fest, dass die Strumpfhosen sehr eng sind, also nicht passen.

Bei einem Warenwert von insgesamt Eur 26,00 denkt sich „Else“, dass sie die Strumpfhosen dann doch zurück bringt in das Fachgeschäft.

Im Geschäft erklärt ihr die Verkäuferin erst, dass die Ware nicht zurück genommen werden kann, weil sie ja nun probiert wurde und dementsprechend nicht verkauft werden kann, sondern man sie nur noch wegwerfen könne.

Gut, „Else“ nimmt dies hin und bittet zumindest um die Rücknahme der ungeöffneten und nicht probierten Strumpfhose. Dies sei ok, aber Geld könne man nicht zurück zahlen, dazu sei der Händler nicht verpflichtet. Es gibt einen Gutschein für den Wert der einen STrumpfhose.

  • Darf denn tatsächlich eine hochpreisige Feinstrumpfhose nicht anprobiert werden?

  • Ist es die Entscheidung des Händlers, ob er Bargeld oder einen WArengutschein an Kunden im Fall der Rückgabe gibt?

Besten Dank für erhellende Informationen -
Demenzia

Nein
Hallo,

entgegen der allgemein verbreiteten Meinung gibt es kein grundsätzliches Rückgaberecht (Das wurde hier zudem schon 65348 Mal nachgefragt). Verträge sind grundsätzlich zu erfüllen. Ein Rückgaberecht besteht nur bei bestimmten Vertragsformen, die hier aber nicht zutreffen. Insofern ist eine Rücknahme reine Kulanz des Händlers, womit er auch die Bedingungen bestimmen kann.

Siehe auch http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri.html.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  • Darf denn tatsächlich eine hochpreisige Feinstrumpfhose
    nicht anprobiert werden?

Aber hallo! Wenn sie dir gehört, kannst du damit machen, was du willst, § 903 BGB. Anprobieren, zerschneiden, aufhängen, das ist allein deine Sache!

  • Ist es die Entscheidung des Händlers, ob er Bargeld oder
    einen WArengutschein an Kunden im Fall der Rückgabe gibt?

Logik: Der Händler muss gar nix, also kann er erst recht die Ware zurücknehmen und einen Gutschein geben; argumentum a maiore ad minus.

Levay

  • Ist es die Entscheidung des Händlers, ob er Bargeld oder
    einen WArengutschein an Kunden im Fall der Rückgabe gibt?

Das Rückgaberecht das Du meinst besteht bei Fernabsatzverträgen wenn eine Privatperson bei einem Gewerbetreibenden etwas kauft. Du hättest die Ware also telefonisch, per Fax oder im Internet bestellen und liefern lassen müssen. Bei einem Kauf im Laden gilt das nicht.

Gruß, Edison

alles klar, besten Dank! owT

Passende Anekdote und Rechtfrage
Hallo
Das Problem beim Strumpfhosenkauffür meine Tochter kenn ich:
Verkauferin sagt:
Strumphose passt,gekauft, zu Hause anprobiert, passt natürlich nicht,
zurückgebracht, kein Umtausch weil ja anprobiert.

Abhilfe:
Nächstes mal in den gleichen Laden.
Papa:Ich brauche eine Strumpfhose für das Kind ( hinzeig )
Verkäferin: Welche Größe denn?
Papa : Schulterzucken
Papa flötet: Sie sind doch eine Fachkraft, das sehen sie doch bestimmt…
Verkäuferin:Gut nehmen sie die, die passt
Papa: Gut Danke. Hier Kind geh das gute Stück mal anprobieren…
Verkauferin: Nein das geht nicht…
Papa: Sie haben doch gesagt die passt. und wenn sie passt kauf ich die Strumpfhose doch…*lächel*
Verkäuferin *Schluck*

Sie hat gepasst…

War gemein, weis ich auch, aber wenn man die Erfahrung macht, daß einem irgendwas in die Hand gedrückt wird, und ich dann der Dumme bin,
machtnich halt garstig.
Ps, ich weis die Größe meiner Tochter.

Herzlichst Uwe

Und nun ist mir noch eine Rechtfrage eingefallen:

Wenn die Hose nun nicht passen würde, und ich weigere mich diese zu bezahlen, wie geinge es dann weiter?
Vielleicht:
Bezahlen müssen wegen anprobiert, und gleichzeitig Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises wegen Falschberatung?

Hm
Nochmal Herzlichst

uwe