Rückgabe von mangelhafter Ware ohne Reparatur?

Hallo zusammen,

angenommen, man kauft sich ein Handy, dass bereits in den ersten 6 Monaten Probleme bereitet in Form dessen, dass sporadisch keine Anrufe/Sms empfangen oder getätigt werden können. Das Problem würde am Handy selbst liegen, der Netzbetreiber könnte als Verursacher ausgeschlossen werden. Sobald das Handy ausgeschaltet und neu eingeschaltet wird, ist das Problem (vorübergehend) behoben.

Angenommen, man bringt das Handy zurück zum Verkäufer und bittet um Reparatur. Dieser schickt das Handy an den Hersteller, welcher keinen Fehler finden konnte (da der Fehler ja wie gesagt auch nur sporadisch auftritt). Einige Monate später wird das Handy nochmals zur Reparatur gebracht. Diesmal wurde eine neue Software aufgespielt. Leider tritt der Fehler immer noch auf.
Weiter angenommen, man bittet nun um Geldrückgabe oder Aushändigung eines fehlerfreien Gerätes, der Verkäufer weigert sich aber. Grund: dies ist deshalb nicht möglich, da beim ersten Mal kein Fehler gefunden wurde. Nur, wenn der Fehler entdeckt wurde und daraufhin eine Reparatur erfolgt ist, kann das Handy zurückgeben werden. Ist diese Aussage korrekt? Wenn ja würde das ja bedeuten, dass man nie zu einem funktionnierenden Handy komme, solange der Fehler nicht gefunden wird?! (oder der Hersteller ihn nicht finden will…)

Vielen Dank schon jetzt für eine Antwort.

Hallo !

Nein,man käme schon zu neuem Gerät,zu repariertem und funktionierendem Gerät oder wenn alles fehlschlägt,auch zu Geld zurück,Ware zurück.

Der Händler hat ja nicht beliebig viele Versuche einen Mangel zu beheben,je nach Art der Ware(Technische Geräte mehr als einfache Sachen). Bei einem Handy sollte m.E. nach 2 Versuchen die Sache klappen,einen dritten Versuch muß man nicht mehr akzeptieren.
Danach kann man mindern oder wandeln(Preisnachlaß oder Rücktritt v. Kauf).
Schwierigkeiten bereitet aber leider immer der Beweis,den der Kunde spätestens nach 6 Monaten erbringen muß,die Sache hätte von Anfang an
einen versteckten Mangel,der sich erst später und erschwerend auch noch nur zeitweilig zeigt.
Leider ist eine Fehlfunktion eines Handys schlecht nachzuweisen,wenn die nur manchmal auftritt. Ist man sich denn sicher,es liegt nicht am Netz oder am anderen Teilnehmer?
Man muß auch den Hersteller verstehen,wenn der mit seinen Prüfprogrammen nichts findet,sogar eine neue Software aufspielt(warum eigentlich?),wie kann er dann den geschilderten Mangel beheben ?

Leider keine guten Aussichten,aber grundsätzlich braucht man nicht unbegrenzt Reparaturversuche hinnehmen.

MfG
duck313

Hallo,

danke für die Antwort.
Meines Wissens nach genügen 2 Fehlversuche, um das Geld zurück zu bekommen. Innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweispflicht beim Verkäufer. Da das Handy bereits innerhalb dieser 6 Monate Probleme bereitete, ist der Fall meines Erachtens nach eindeutig.
Ein Netzproblem kann defintiv ausgeschlossen werden. Eine neue Software wurde vermutlich deshalb aufgespielt, da der Fehler bei Handys meist an der Software und nicht an der Hardware liegt. (so wurde es zumindest vom Verkäufer gesagt).

Der Punkt, in dem ich mit dem Verkäufer nicht übereinstimme ist der, dass laut seiner Meinung kein 2. Reparaturversuch stattgefunden hat, da er den Fehler ja eben nicht entdeckt hat. Ich bin der Meinung, dass es nicht zu Lasten des Kunden gehen sollte, wenn der Hersteller den Fehler nicht findet. Abgesehen davon denke ich, dass man lt. BGB schon bei Auftreten des 1. Fehlers Anspruch auf ein neues Handy hat (da dies nicht mit unzumutbar hohen Kosten für den Verkäufer verbunden ist) und somit erst gar keine Reparatur hinnehmen muss. Liege ich falsch?

Viele Grüße
Iloni

Hallo !

Die BGB Regelung wird aber in den AGBs der Händler eingeschränkt,worin man sich das Recht auf Nachbesserung(Reparatur,Ersatz) vorbehält und erst anschließend die BGB Rechte geltend gemacht werden können.
Rechtlich ist das nach meiner Kenntnis zulässig(sonst wäre das nicht so verbreitet im Handel).

Du weisst aber schon,nach einer „Reparatur“ in der Gewährleistungszeit
beginnt die Frist nicht erneut,sie läuft immer ab Kaufdatum.
Es kann also gut sein,man hat nun keine Gewährleistung mehr(rein zeitlich)bzw. schlechtere Karten bei dem Nachweis des Mangels.
Es ist mit zeitweise auftretenden Fehler viel schwieriger,den Mangel nachzuweisen.
Im Zweifel und nach den ersten 6 Monaten müsste das nämlich der Käufer machen,etwa mit einem teuren Gutachten eines Technischen Sachverständigen,der müsste den Fehler aber auch finden und die Ausfallursache benennen können(Fabrikationsfehler).
Ob das bei den Handypreisen überhaupt sinnvoll wäre?

Ärgerlich das Ganze,ganz bestimmt!

MfG
duck313

Die BGB Regelung wird aber in den AGBs der Händler
eingeschränkt,worin man sich das Recht auf
Nachbesserung(Reparatur,Ersatz) vorbehält und erst
anschließend die BGB Rechte geltend gemacht werden können.

abgesehen davon, dass ich nicht ganz verstehe, was du mitteilen willst:

beim verbrauchsgüterkauf gilt : http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html
und auch sonst sind die agb stets an den §§ 307ff. bgb zu messen.

Rechtlich ist das nach meiner Kenntnis zulässig(sonst wäre das
nicht so verbreitet im Handel).

straftaten sind auch unzulässig, trotzdem werden sie begangen.

Du weisst aber schon,nach einer „Reparatur“ in der
Gewährleistungszeit
beginnt die Frist nicht erneut,sie läuft immer ab Kaufdatum.

das ist nicht richtig. abgesehen davon, dass es massenhaft von literatur über die auswirkung der nacherfüllung auf die verjährung gibt, kann/will ich nur in allerkürze schreiben, dass die verjährung erneut beginnt, wenn der verkäufer den anspruch auf nacherfüllung anerkannt hat, § 212 I nr.1 bgb. dieses anerkenntnis kann bereits in der vornahme der reparatur liegen.
(vor reparatur wird die verjährung regelmäßig gehemmt sein, § 203 bgb)

und ab kaufdatum beginnt sie schon doppelt nicht, § 438 II bgb.

Es kann also gut sein,man hat nun keine Gewährleistung
mehr(rein zeitlich)bzw. schlechtere Karten bei dem Nachweis
des Mangels.

nein.

Es ist mit zeitweise auftretenden Fehler viel schwieriger,den
Mangel nachzuweisen.

nein, der nachweis des vorhandenseins eines mangels ist in den alleralleraller seltensten fällen ein problem. das problem ist die darlegung bzw. der beweis, dass der mangel bei gefharübergang vorlag, wenn § 476 bgb nicht greift.

Im Zweifel und nach den ersten 6 Monaten müsste das nämlich
der Käufer machen,etwa mit einem teuren Gutachten eines
Technischen Sachverständigen,der müsste den Fehler aber auch
finden und die Ausfallursache benennen
können(Fabrikationsfehler).

den nachweis, dass ein mangel vorliegt, hat der käufer auch innerhalb der ersten 6 monate zu erbringen.

wieso muss es ein fabrikationsfehler sein ? warum kann der käufer die SV-kosten nicht als SE neben der leistung gem. § 280 I, 437 nr.3 bgb geltend machen ?

Ob das bei den Handypreisen überhaupt sinnvoll wäre?

entscheiden nicht wir…