Rückgabe von Zaubertricks

Hallo

A bestellt bei einem Händler einen Zaubertrick. Nachdem dieser zugesendet wurde, stellt der Empfänger fest, dass ihm dieser Trick nicht gefällt.

Wenn ich mich recht entsinne, hat der BGH vor kurzem die Rechte von Verbrauchern gestärkt, indem es heißt, dass der Kunde Waren zurücksenden kann, wenn die Ware vorher ausgetestet wurde. Ich meine, es ging in diesem Fall um ein Wasserbett, welches der Kunde zuerst benutzt und dann zurückgesendet hat.

Wenn man allerdings die AGB der Zaubershops durchliest, steht dort in der Regel, dass die Tricks vom Umtausch ausgeschlossen sind, da man Kenntnis vom Trickgeheimnis erlangt hat.

Könnte man nun bei Nichtgefallen darauf bestehen, dass die Ware zurückgenommen und das Geld erstattet wird?

Luise

Hallo,

Wenn ich mich recht entsinne, hat der BGH vor kurzem die
Rechte von Verbrauchern gestärkt, indem es heißt, dass der
Kunde Waren zurücksenden kann, wenn die Ware vorher
ausgetestet wurde. Ich meine, es ging in diesem Fall um ein
Wasserbett, welches der Kunde zuerst benutzt und dann
zurückgesendet hat.

Wenn man allerdings die AGB der Zaubershops durchliest, steht
dort in der Regel, dass die Tricks vom Umtausch ausgeschlossen
sind, da man Kenntnis vom Trickgeheimnis erlangt hat.

prüfe doch mal selbst, inwieweit http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html auf Zaubertricks anwendbar ist.

Gruß

S.J.

Dieser Link ist mir bekannt
Hallo Steve
Danke für die Mühe, dieser Link ist mir bekannt. Aber so richtig schlau werde ich nicht daraus. Darum frage ich hier nach.

Was wäre denn deine Meinung zur Sachlage?

Danke
Gruß Luise

Hallo,

Was wäre denn deine Meinung zur Sachlage?

Was genau steht denn in den AGB hinsichtlich des Widerrufsrechtes?

Ich denke Absatz 3 des § 312d bedarf besonderer Beqachtung.

Gruß

S.J.

Dienstleistung?

Was ist mit Werkvertrag?

Und was mit der nahe liegenden Annahme, dass hier nicht nur eine Anleitung, sondern auch dazugehöriges Equipment verkauft wurde, so dass man über einen Kaufvertrag nachdenken müsste?

Kenntnis vonTrickgeheimnis
Hmm

Was genau steht denn in den AGB hinsichtlich des
Widerrufsrechtes?

Erst einmal etwas grundsätzliches: Ich habe weder einen Zaubershop, noch habe ich etwas bestellt was ich zurückgeben möchte.

Ohne hier auf die Agb`s eines bestimmten Shops zurückzugreifen, schreiben diese Shops in der Regel, dass eine Rücknahme ausgeschlossen ist, weil man Kenntnis vom Trickgeheimnis erlangt hat.

Ich denke Absatz 3 des § 312d bedarf besonderer Beachtung.

Handelt es sich hier um eine Dienstleistung?? Es wurde doch eine Ware gekauft.

Gruß

Was genau ist ein Trickgeheimnis?
Hallo,

Erst einmal etwas grundsätzliches: Ich habe weder einen
Zaubershop, noch habe ich etwas bestellt was ich zurückgeben
möchte.

Ohne hier auf die Agb`s eines bestimmten Shops
zurückzugreifen, schreiben diese Shops in der Regel, dass eine
Rücknahme ausgeschlossen ist, weil man Kenntnis vom
Trickgeheimnis erlangt hat.

AGB werden aber Bestandteil des Kaufvertrags. Und da das Gesetz Gestaltungsmöglichkeiten zulässt, sind AGB nicht ganz uninteressant.

Handelt es sich hier um eine Dienstleistung?? Es wurde doch
eine Ware gekauft.

Bevor wir hier weiter diskutieren, solltest Du mal genauer darlegen, was Du genau unter „Zaubertrick“ verstehst. Wenn der Trick aus einem Geheimnis besteht, ist er weniger Ware als Leistung.

Gruß

S.J.

Hallo zusammen,

beachtet bitte § 312d Abs. 3 BGB vor folgendem Hintergrund:

Ich erkläre gegen Geld am Telefon mittels 0900er-Nummer Kartentricks, die man mit jedem Kartenspiel vorführen kann -> Leistung im Wege Fernabsatz auf Kundenwunsch komplett vor Ausübung des Widerrufsrechts erbracht.

Variante: Ich schicke die Erklärung schriftlich raus. Da könnte man jetzt den Zettel natürlich als Ware ansehen, wir dürften uns aber einig sein, das der Schwerpunkt weiterhin in der Offenbarung des Trickgeheimnisses liegen dürfte. -> siehe oben. Und das passt auch zu Abs. 4 Nr. 3 bzgl. Zeitschriften, die man ohne möglichen Beweis/Gegenbeweis der Nutzung im Sinne von Lesen auch vom Widerruf ausgenommen hat.

Jetzt schauen wir uns mal Absatz 4 Nr. 2 an. Da bringt der Gesetzgeber dies auch noch mal für Software, … zum Ausdruck wenn eine vorhandene Versiegelung (die dem Beweis/Gegenbeweis der Kenntnisnahme/Nutzung des Inhalts gedient hätte) entfernt wurde.

Daraus könnte man jetzt eine schöne Analogie zu einem Zettel mit dem Trick in einem versiegelten Umschlag bilden, was dann wieder zu einem Widerrufsrecht führen könnte.

Und wenn wir jetzt nicht von Kartentrick sondern von einem Trick mit riesigem Equipment sprechen, würde ich ehrlich gesagt immer noch die vollständig erbrachte Leistung der Offenbarung des Tricks als beherrschend für das gesamte Geschäft ansehen, und maximal Mängelgewährleistungsansprüche bzgl. des Equipments bei entsprechenden Mängeln hieran als gegeben ansehen.

Gruß vom Wiz

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Und wenn wir jetzt nicht von Kartentrick sondern von einem
Trick mit riesigem Equipment sprechen, würde ich ehrlich
gesagt immer noch die vollständig erbrachte Leistung der
Offenbarung des Tricks als beherrschend für das gesamte
Geschäft ansehen

Ich nicht.

Ich weiß nicht, wie viel oder wenig du dich mit Zauberei beschäftigst. Bei den meisten Artikeln, die man kaufen kann, handelt es sich um Produkte, die explizit für Zaubertricks hergestellt wurden, z.B. manipulierte Kartenspiele. Kein Mensch würde ein normales Kartenspiel zum Vielfachen des Preises kaufen. Wenn wirklich mal ein Trick als solcher „verkauft“ wird, dann wird kaum je ein entsprechender Artikel beigelegt. Ich lasse mir keinen Kartentrick erklären, den ich mit jedem Skat-Spiel ausführen kann, und bekomme dann das Skat-Spiel noch mitgeliefert. Für mich steht damit die Ware im Vordergrund, der Rest ist eine Anleitung, sie zu bedienen.

Anders verhält es sich bei Büchern, die Tricks erläutern; hier greifen deine Argumente aber auch nicht, weil Bücher eben sehr wohl vom Rückgaberecht umfasst sein können bzw. im Fernabsatz grundsätzlich sind. Das gilt, obwohl man durch viele Bücher etwas erfährt, ohne dass man auch das Erfahrene zurückgeben kann.