Rückgabe: wer handelt zuerst: Zahler o. Versender?

Salu Kenner,

Problem: nach Vorkasse gelieferter Artikel (mp3-Player) entspricht nicht der Abbildung der Artikelbeschreibung (Kommentar d. Händlers: „vom Distributor wurde leider ein falsches Bild zur Verfügung gestellt. Sie können den MP3-Player selbstverständlich zurücksenden. Bitte legen Sie dann Ihre Kontoverbindung bei.“).

Frage: 1.: Muß ich nun als erster tätig werden und zunächst den Artikel zurücksenden? Oder kann ich die Rückerstattung (durch Überweisung einschl. Rückportokosten) vor der Rücksendung verlangen? (Die AGB des Händlers sagen hierüber nichts aus).
2.: Welche Frist muß der Händler für die Rückzahlung einhalten? Ab wann und wie kann ich Druck machen?

Hintergrund ist u. a. folgende Bewertung des Händlers:
„Schade Geld erst nach Aufforderung zurück erstattet.“
„Antwort von XXX: Geld wird jeweils innerhalb 30 Tagen in gemeinsamer Sammelüberweisung erstattet“

Solche Fristen sind ja wohl nicht hinnehmbar.

Vielen Dank für Eure Tipps :o)
-R o b.

Hallo,

Frage: 1.: Muß ich nun als erster tätig werden
und zunächst den Artikel zurücksenden? Oder kann ich die
Rückerstattung (durch Überweisung einschl. Rückportokosten)
vor der Rücksendung verlangen? (Die AGB des Händlers sagen
hierüber nichts aus).

Rücknahme erfolgt normalerweise Zug um Zug. Daher musst Du erst die Ware zurücksenden und dann überweist der Händler den Kaufpreis zurück.

2.: Welche Frist muß der Händler für die Rückzahlung
einhalten? Ab wann und wie kann ich Druck machen?

Wenn die Rückzahlungsfrist Teil der AGB des Verkäufers war, die Du beim Kauf akzeptiert hast, ist das glaube ich verbindlich für Dich und Du kannst nichts mehr machen. Da lasse ich mich von echten Experten aber gerne korrigieren.

Wenn nach Ablauf der selbsauferlegten Frist kein Geld da ist, schriftlich Mahnen und Fristsetzung (z.B. 7 Werktage), nach Ablauf der Frist Mahnbescheid.

Gruß,

Myriam

Vorleistungspflicht auch bei Verkäuferverschulden?
Hallo Myriam,

vielen Dank für Deine Tipps. Noch ein paar Rückfragen:

Frage: 1.: Muß ich nun als erster tätig werden
und zunächst den Artikel zurücksenden? Oder kann ich die
Rückerstattung (durch Überweisung einschl. Rückportokosten)
vor der Rücksendung verlangen? (Die AGB des Händlers sagen
hierüber nichts aus).

Rücknahme erfolgt normalerweise Zug um Zug. Daher musst Du
erst die Ware zurücksenden und dann überweist der Händler den
Kaufpreis zurück.

Hmm, seltsam, daß immer der Kunde in Vorleistung treten muß. Aber gilt das denn auch in einem Fall, wo der Verkäufer falsche Angaben gemacht hat? Bin ich denn dergestalt gezwungen, den Zinsverlust hinzunehmen?

2.: Welche Frist muß der Händler für die Rückzahlung
einhalten? Ab wann und wie kann ich Druck machen?

Wenn die Rückzahlungsfrist Teil der AGB des Verkäufers war,
die Du beim Kauf akzeptiert hast, ist das glaube ich
verbindlich für Dich und Du kannst nichts mehr machen. Da
lasse ich mich von echten Experten aber gerne korrigieren.

Neinein, die Rückzahlungsfrist war doch wie oben geschrieben in den AGB überhaupt nicht erwähnt. Kann ich da nicht sofortige Rückzahlung verlangen?

Wenn nach Ablauf der selbsauferlegten Frist kein Geld da ist,
schriftlich Mahnen und Fristsetzung (z.B. 7 Werktage), nach
Ablauf der Frist Mahnbescheid.

Kann ich dann die Frist selber festlegen (z. B. Geldeingang zwei Werktage nach Sendungseingang)?

Grüßlein
-R o b.

Hallo,

ab einem Warenwert von über 40€ sollte man mit dem Händler klären
wie der Versand erfolgen soll, da schließlich der Händler die Versandkosten tragen muss.
Ergo hat er auch das Recht zu bestimmen, wie der Versand erfolgen muss.
Unter 40€ Warenwert kann dem Kunden die Kosten der Rücksendung
aufgebürdet werden.

Hmm, seltsam, daß immer der Kunde in Vorleistung treten muß.
Aber gilt das denn auch in einem Fall, wo der Verkäufer
falsche Angaben gemacht hat? Bin ich denn dergestalt
gezwungen, den Zinsverlust hinzunehmen?

Zinsverlust bei einem MP3 Player ??? oder hängt da ein
Plasmabildschirm dran ???

Also üblicherweise sollten spätestens 14 Tage nach Rücksendung der Ware die Beträge erstattet sein.
Selbstverständlich kannst du in einer angemessen Frist die Rückzahlung
verlangen. 2 Tage sind zu kurz, da der Händler das Recht haben muss,
die Ware zu überprüfen.
(Vollständigkeit,Beschädigung durch unsachgemäßen Gebrauch etc)

Je nach Aufwand ist eine 7 Tage Frist ausreichend.
Aber mit einer 14 tägigen Frist bist Du auf der sicheren Seite.
(Eingang der Ware beim Händler und großzügiger Zeitraum zur Prüfung)

Danach müsstest du in Anmahnen, bevor du den Mahnbescheid erwirken kannst. (Mahnung muss zwar nicht zwingend sein, aber erschwert dem Schuldner die Schwierigkeit eines Einspruchs/Widerspruch bei einem Mahnbescheid.)

grüße
Christian

Salu Christian,

ab einem Warenwert von über 40€ sollte man mit dem Händler
klären
wie der Versand erfolgen soll, da schließlich der Händler die
Versandkosten tragen muss.
Ergo hat er auch das Recht zu bestimmen, wie der Versand
erfolgen muss.

Das ist in den AGB geklärt: billigster Versand mit der Post.

Unter 40€ Warenwert kann dem Kunden die Kosten der Rücksendung
aufgebürdet werden.

Das stimmt nur, wenn der Artikel wegen Nichtgefallens zurückgeschickt wird. Hier aber wurde ein Artikel falsch beschrieben und damit quasi ein falscher Artikel verschickt.

Hmm, seltsam, daß immer der Kunde in Vorleistung treten muß.
Aber gilt das denn auch in einem Fall, wo der Verkäufer
falsche Angaben gemacht hat? Bin ich denn dergestalt
gezwungen, den Zinsverlust hinzunehmen?

Zinsverlust bei einem MP3 Player ??? oder hängt da ein
Plasmabildschirm dran ???

Ja, hassja recht, aber es geht um’s Prinzip: Ich sehe nicht ein, weshalb ich bei Kauf und Rückgabe jedesmal in Vorleistung treten soll. Zumal der Verkäufer die Rückgabenotwendigkeit verschuldet hat.

Also üblicherweise sollten spätestens 14 Tage nach Rücksendung
der Ware die Beträge erstattet sein.
Selbstverständlich kannst du in einer angemessen Frist die
Rückzahlung
verlangen. 2 Tage sind zu kurz, da der Händler das Recht haben
muss,
die Ware zu überprüfen.
(Vollständigkeit,Beschädigung durch unsachgemäßen Gebrauch
etc)

Ich will wegen des Fehlers nicht auf dem Händler rumhacken - kann jedem Mal passieren und er räumt das ja auch ein. Aber 14 Tage? Nein, das ist mir entschieden zu viel. Als Fehlerverursacher muß er schon zügiger handeln - kein Mensch braucht 12 Tage zum Prüfen der Ware (und 2 zum überweisen). Abgesehen davon sehe ich eigentlich nicht ein, weshalb ich nicht zuerst die Rückerstattung verlangen soll!?

Gibt es diesbezüglich keine Regelungen in diesem Fernhandelsgesetz?

Je nach Aufwand ist eine 7 Tage Frist ausreichend.
Aber mit einer 14 tägigen Frist bist Du auf der sicheren
Seite.
(Eingang der Ware beim Händler und großzügiger Zeitraum zur
Prüfung)

Danach müsstest du in Anmahnen, bevor du den Mahnbescheid
erwirken kannst. (Mahnung muss zwar nicht zwingend sein, aber
erschwert dem Schuldner die Schwierigkeit eines
Einspruchs/Widerspruch bei einem Mahnbescheid.)

Okay, Danke :o)

Grüßlein
-R o b.

Hallo R o b!

Wenn mir manche Regelungen nicht gefallen und ich darüber nachdenke, wieso etwas so gehandhabt wird wie es ist, hilft es mir immer vorzustellen, was passiert, wenn es anders herum geregelt würde.

Grundlage der Regelungen bei Ebay sind zum großen Teil die Bestimmungen im Versandhandel. Dort kann jeder bei einem Versandhaus beliebig viele Artikel bestellen. In der Regel wird er - oft sogar auf Rechnung - beliefert. Leider nutzen einige Leute das aus und es kommt zu Mahnungen, Mahnbescheiden, Gerichtsvollzieherbesuchen. Das ist für die betroffenen Unternehmen sehr ärgerlich. Da sie jedoch ziemlich groß sind, haben sie die Mittel und Möglichkeiten, diese ganzen Massnahmen durchzuziehen. Trotzdem gibt es sogar dort das Geld erst dann zurück, wenn die Ware wieder zurück ist! Allerdings kann das Versandunternehmen sich weigern bestimmte Kunden (schwarze Liste) zu beliefern. Ein Ebay-Verkäufer kann das normalerweise nicht!

Wie wäre es also im anderen Fall? Der Kunde ist Höchstbietender, bezahlt, bekommt die Ware, reklamiert, bekommt das Geld zurück … und behält die Ware!! Der Ebay-Verkäufer, oft ein Privater oder ganz kleiner Händler, hat weder die Erfahrung, noch das Wissen und die Möglichkeiten sein Eigentum zurückzubekommen. Das Einzige, das ihm bleibt, ist eine schlechte Bewertung abzugeben. Toll, nicht? Der Käufer lacht sich tot und wenn er bei den Bewertungen in den Minus-Bereich rutscht, eröffnet er einen neuen Account.

Solange bei Ebay das Prinzip gilt: Verkauf an den Höchstbietenden - mit nur sehr beschränkten Möglichkeiten, bestimmte Personen auszuschließen - wird sich wohl niemand, der bei Verstand ist, als Verkäufer auf eine andere Art der Rückerstattung einlassen.

Natürlich - die meisten Ebay-Kunden sind klasse! Die meisten Verkäufer im Übrigen auch. Wären die Bestimmungen aber so, wie du vorschlägst, würden sich doch auch viel mehr der unerwünschten Sorte bei Ebay herumtreiben. Dann gäbe es langfristig auch keine guten Verkäufer mit guter Ware mehr - es hat schließlich keiner etwas zu verschenken. Dann könnten wir alle wieder unseren Samstagnachmittag in der Innenstadt vertrödeln um neue Ware von unfreundlichen Verkäufern in teueren Läden ohne Parkplatz zu kaufen :wink:. Also, ich bin froh, dass ich das nicht mehr muss (ich weiß, das war jetzt überspitzt und übertrieben dargestellt)!

Viele Grüße

Anne

Hallo,

ich kenne nur die Regelung ZUG um ZUG.

Also jeder vernünftige Händler , wird die Rücksendekosten tragen.
-Besonders weil es ja Verschulden des Händlers war.

Du musst aber auch mal aus der Sicht des Händlers schauen…
Er überweist das Geld zurück.
Dann hat er womöglich kein Umsatz und keine Ware.
(Doppeltes Risiko für den Händler)

Sichtweise 2:
Du siehst nun bei dem Händler nur Deinen Fall…
Aber nehmen wir mal einen großen Händler… der vielleicht täglich
an die mehrere tausend Sendungen verschickt.
Und täglich paar Hundert Retouren bekommt, aus welchen Gründen auch
immer.

Dann kann der Händler nunmal ein Problem haben innerhalb von 2 Tagen
die Retoure zu bearbeiten.

Ich versteh Dich vollkommen…ist echt ärgerlich sowas.

Viele Grüße
Christian

Hallo Christian,

Du musst aber auch mal aus der Sicht des Händlers schauen…
Er überweist das Geld zurück.
Dann hat er womöglich kein Umsatz und keine Ware.
(Doppeltes Risiko für den Händler)

Aus der Sicht des Kunden sieht das aber auch nicht besser aus:
Er schickt das Gerät zurück.
Dann hat er womöglich sein Geld nicht wieder und keine Ware mehr. (Doppeltes Risiko für den Käufer, und das nachdem er bereits beim Kauf das ganze Risiko hatte)

Damit wir uns jetzt nicht missverstehen, ich breche deswegen idR auch keinen Streit vom Zaun, aber ein gewisses ungutes Gefühl bleibt trotzdem.

Gruß
Daniel

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Der Sonderfall aber ist: VERkäuferverschulden!
Hallo Anne,

Wie wäre es also im anderen Fall? Der Kunde ist
Höchstbietender, bezahlt, bekommt die Ware, reklamiert,
bekommt das Geld zurück … und behält die Ware!! Der
Ebay-Verkäufer, oft ein Privater oder ganz kleiner Händler,
hat weder die Erfahrung, noch das Wissen und die Möglichkeiten
sein Eigentum zurückzubekommen. Das Einzige, das ihm bleibt,
ist eine schlechte Bewertung abzugeben. Toll, nicht? Der
Käufer lacht sich tot und wenn er bei den Bewertungen in den
Minus-Bereich rutscht, eröffnet er einen neuen Account.

Naja, das stimmt nicht so ganz. Wenn Du Deine Artikel nicht bezahlst oder bei der Rückgabe Schmu machst, dann kann der Verkäufer auch einen sog. „Hinweis“ abgeben, daß nicht bezahlt/nicht zurückgeschickt wurde. Wenn sich der andere (in diesem Fall also der Kunde) nicht rechtfertigt, bekommst Du automatisch eine Verwarnung. Nach einigen Verwarnungen ist dann eben auch Schluß, da kann man dann nicht einfach einen neuen Account öffnen.

Solange bei Ebay das Prinzip gilt: Verkauf an den
Höchstbietenden - mit nur sehr beschränkten Möglichkeiten,
bestimmte Personen auszuschließen - wird sich wohl niemand,
der bei Verstand ist, als Verkäufer auf eine andere Art der
Rückerstattung einlassen.

Okay, grundsätzlich gebe ich Dir recht. Aaaahber: Hier ist der Fall doch ganz anders gelagert: Ich als Kunde gebe den Artikel ja nicht einfach so zurück, waller mir nicht gefällt. Nein, der Verkäufer hatte falsche Angaben gemacht , und das ist der entscheidende Punkt!!!

Wenn wir also schon die Möglichkeiten in Betracht ziehen, wie man das eBay-System gefährden kann, dann muß man auch an mögliches betrügerisches Vorgehen bei VERkäufern denken: Einer beschreibt vorsätzlich falsch, spekuliert damit gezielt auf die Rücksendungsabsicht des Käufers und verweigert nach Warenrücksendung die Erstattung.

Natürlich - die meisten Ebay-Kunden sind klasse! Die meisten
Verkäufer im Übrigen auch. Wären die Bestimmungen aber so, wie
du vorschlägst, würden sich doch auch viel mehr der
unerwünschten Sorte bei Ebay herumtreiben. Dann gäbe es
langfristig auch keine guten Verkäufer mit guter Ware mehr -
es hat schließlich keiner etwas zu verschenken. Dann könnten
wir alle wieder unseren Samstagnachmittag in der Innenstadt
vertrödeln um neue Ware von unfreundlichen Verkäufern in
teueren Läden ohne Parkplatz zu kaufen :wink:. Also, ich bin
froh, dass ich das nicht mehr muss (ich weiß, das war jetzt
überspitzt und übertrieben dargestellt)!

Jaja, ich stütze Deinen Ansatz im Grundsatz ja auch. Aber dennoch halte ich fest an meinen Zweifeln, ob es immer (also bei Kauf UND Rückerstattung) und in jedem Fall (also auch bei Umtausch wegen Verkäuferverschulden) am Käufer ist , das Risiko zu tragen.

Grüßlein :o)
-R o b.

Hey,

mich interessieren die Antworten auch, und mir scheinen nicht alle schlüssig zu sein; aber wäre die Frage im Forum „Allgemeine Rechtsfragen“ nicht viel besser aufgehoben?

Levay

Vorleistungspflicht auch bei VERKÄUFERVERSCHULDEN?
Salve Christian,

Also jeder vernünftige Händler , wird die Rücksendekosten
tragen.
-Besonders weil es ja Verschulden des Händlers war.

Na, das war für mich stets außer Frage, daß der Verkäufer die Aufwendungen übernimmt! Wär ja nochmal schöner! >:o)

Du musst aber auch mal aus der Sicht des Händlers schauen…
Er überweist das Geld zurück.
Dann hat er womöglich kein Umsatz und keine Ware.
(Doppeltes Risiko für den Händler)

Sichtweise 2:
Du siehst nun bei dem Händler nur Deinen Fall…

Neinein, Du siehst das unter dem Aspekt eines normalen Umtauschs wegen Nichtgefallens.

Aber nehmen wir mal einen großen Händler… der vielleicht
täglich
an die mehrere tausend Sendungen verschickt.
Und täglich paar Hundert Retouren bekommt, aus welchen Gründen
auch immer.

Dann kann der Händler nunmal ein Problem haben innerhalb von 2
Tagen die Retoure zu bearbeiten.

Okay, das würde ich bei einem Umtausch wegen Nichtgefallens auch so sehen, aber hier hat der Verkäufer einen Fehler gemacht (und ich muß schon fast auf Vorsatz erkennen, denn offensichtlich war ihm die Abweichung der Abbildung bekannt), und in solchen Fällen kann ich als Kunde bevorzugte Erledigung verlangen und muß nicht eine Wartezeit von geschlagenen - also bitte: - ZWEI WOCHEN hinnehmen. Würdest Du das wirklich akzeptieren? *staun*

Grüßlein ;o)
-R o b.

Hallo,

habe mich heute mal erkundigt und wenn ein geliefertes Produkt
mit der Bestellung nicht übereinstimmt.
(wie in diesem Falle)
Dann ist der Verkäufer verpflichtet unabhängig vom Warenwert
(40€ Klausel) die Rücksendekosten zu tragen.

ZUG um ZUG
Gesetzgeber sagt hier, das der VK verplichtet ist geleistete Zahlungen
zurückzuerstatten.
Und das der Käufer verpflichtet ist die Ware zurückzusenden.
Wer den Anfang macht, konnte ich noch nicht rausfinden.
Laut kaufmännischer Gepflogenheit wird es so gehandhabt,
dass Kunde erst Ware zurücksendet und dann das Geld erstattet bekommt.
(Begr: Unzumutbarkeit für den Händler in ein erhöhtes Risiko zu laufen. Theoretisch könnte es ja passieren, dass 100 Leute Ware zurücksenden und alle das Geld zurückerhalten, aber niemand zurücksendet. Da ist die Risikoabwälzung auf den Kunden duldbar.)

Ob es gesetzlich fundiert oder untermauert ist , konnte ich noch nicht
herausfinden.


Rückerstattung

Dies wäre in der Tat mal etwas für das Rechtsbrett.
Es soll hierzu keine gesetzliche Terminierung geben.
-Also ohne Fristsetzung ist da nichts.

Hallo R o b!

Wie immer im Leben hat das Ding zwei Seiten. Leider bin ich auch schon auf solche Verkäufer hereingefallen. Beschreiben das Teil einfach falsch und wollen dann nichts gewußt haben. Im ersten Fall, Schlittschuhe mit total runtergeschliffener Kufe, konnte ich mich mit dem privaten Verkäufer einigen und blieb „nur“ auf einmal Versand sitzen. Beim zweiten Mal, die Bücher waren 8 Jahre älter als angegeben und veraltet, warte ich noch heute auf eine Einigung. Es war dumm, bei ihm zu bieten. Laut seiner Bewertungen hat er schon öfter Dinge falsch beschrieben. Nun ja, mit jetzt weniger als 95 % positiver Bewertungen wird er es schwer haben.

ABER: Ich konnte mir die Verkäufer aussuchen! Ich hätte es wissen können, dass Verkäufer 2 unzuverlässig ist. Bei kleinen Summen bin ich manchmal etwas fahrlässig. Verkäufer 1 hatte vermutlich wirklich keine Ahnung und war ja auch kooperativ. Umgekehrt, als Verkäuferin, kann ich das aber leider nicht! Ich möchte keine Ebay-Einsteiger diskriminieren, deshalb schließe ich keine Bieter mit weniger als X positiven Bewertungen aus. Was soll ich also sonst machen, als denjenigen, denen ich auch sonst nicht über den Weg trauen würde, wirklich keine Gelegenheit zum Betrug zu geben? Besonders wenn man sich bemüht, wirklich immer alle Artikel wahrheitsgemäß zu beschreiben?

Viele Grüße

Anne

So hab’ ich’s nun gemacht…
Salu Anne,

Ich habe mir inzwischen zwei negativ-Bewertungen eingehandelt, weil ich renitent-uneinsichtige Verkäufer selber schlecht bewertet hatte, die mir altes Zeug als „neuwertig“ verkauft hatten. Zuletz ein Buch auf dem am Schnitt sogar „Preisreduziertes Mängelexemplar“ aufgestempelt war (war zwar keine Absicht des Verk., dieser hatte weitere Exemplare allerdings ohne geänderte Artikelbeschreibung wieder als „neu“ angeboten und verkauft).

ABER: Ich konnte mir die Verkäufer aussuchen! Ich hätte es
wissen können, dass Verkäufer 2 unzuverlässig ist. […]
Was soll ich also sonst machen, als
denjenigen, denen ich auch sonst nicht über den Weg trauen
würde, wirklich keine Gelegenheit zum Betrug zu geben?
Besonders wenn man sich bemüht, wirklich immer alle Artikel
wahrheitsgemäß zu beschreiben?

Guter Punkt! Da man als Verkäufer der Auswahl von Käufern in größerem Maße ausgeliefert ist als umgekehrt, ist das ein wichtiger, von mir bisher nicht gewürdigter Aspekt. Allerdings ändert das auch nichts daran, daß es im vorliegenden Fall der Verkäufer verbaselt hat und somit das Risiko der Rücksendung tragen sollte.

Ich habe nun mit einem Kommilitonen den mp3-Player genau begutachtet (Display-Folie war auch drauf, denn sogar das war in den AGB des Verkäufers als Bedingung vermerkt!) und im Postamt verpackt und verschickt. Sollte er mir also hinterher kommen mit „Det Kabel fehlt ja“ oder „Is verkratz!“ hat er die schlechteren Karten.

Bis zum nächsten größeren Kauf werde ich allerdings hoffentlich die verbindliche Rechtslage recherchiert haben. Ich fange mal damit an, das Thema im Rechts-Brett zu posten. Ich werde mir erlauben, das Ergebnis (auch des Umtauschvorgangs) hier zu veröffentlichen.

Viele Grüße einstweilen :o)
-R o b.