Hallo,
nehmen wir an jemand kauft sich in einem Laden, wie z.b.
MediaMarkt einen Laptop und stellt nach 2 Wochen fest, der
Laptop gefällt ihm nicht.
Das ist zunächst einzig und alleine sein Problem. Ein Rückgaberecht wegen Nichtgefallens sieht das deutsche Recht nicht vor.
Er geht hin und will ihn wieder abgeben. Aber ihm werden nur
949€ wieder ausgezahlt obwohl er den Laptop für 999€ gekauft
hat!
Häufig räumt der Verkäufer ein Rückgaberecht ein. Da das ganze aber freiwillig geschieht, kann der Verkäufer dies natürlich nach belieben einschränken. So ist es bei Computern nicht unüblich eine Pauschale für die Wiederherstellung des softwareseitigen Auslieferungszustands zu berechnen. So weit ich weiß ist das bei MM so üblich.
Anstatt 50€ zu verlieren entscheidet sich der unzufriedene
Käufer das gerät wieder mitzunehmen. Eine neue Rechnung wird
ihm ausgestellt und er geht heim.
Nach 6 Monaten und 3 Neuinstalltionen hat der Besitzer die
Schnauze voll! Der Laptop ist fast so launisch wie das Wetter.
Mal läuft das Notebook auf Hochtouren und dann hängts und will
nicht angehn!
Der Mann entscheidet sich wieder in den MediaMarkt zu gehen.
Aber ihm wird gesagt, dass keine Fehler gefunden werden und er
sein Geld nicht mehr voll zurückbekommen kann. Der aktuelle
Ladenpreis ist das Maximum, das ihm gegeben werden kann. Somit
hätte der Käufer einen Verlust von etwa 200€ und das, obwohl
er schon von anfang an sein Geld wieder wollte.
Ein Anspruch dem Verkäufer gegenüber setzt voraus, dass der Fehler auf einen Sachmangel zurück zu führen ist, der bereits bei Übergabe/Kauf bestand. Die Beweislast hierfür trägt grundsätzlich der Käufer. Und selbst wenn das so wäre und bewiesen werden könnte, sieht das Gesetz zunächst vor, dass dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung, also üblicherweise Reparatur, eingeräumt werden muss. Erst wenn diese vom Verkäufer nicht erbracht wird, besteht u.U. das Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Aber auch dann muss der Verkäufer nicht den vollen Kaufpreis erstatten sondern darf einen Betrag für die bereits erfolgte Nutzung abziehen.
Liegt nun gar kein Mangel vor, besteht natürlich überhaupt kein Anspruch gegen den Verkäufer.
Zudem: Wo macht der Käufer einen Verlust, wenn ihm nur der aktuelle Preis erstattet wird? Er kann mit diesem Geld doch sofort wieder ein vergleichbares Gerät kaufen. Im Gegenteil: Der Käufer würde einen Gewinn machen: Kaufpreis 999,–, Nutzung 6 Monate, Rückerstattung 999,–, Kauf des gleichen oder ähnlichen Modells für 899,-- = 6 Monate Notebook kostenlos genutzt, 100 Euro wieder bekommen und ein Neugerät mit voller Gewährleistung.
Was kann der Käufer tun? Kann er nicht seine 999€ zurückhaben,
Nein. Hierfür dürfte keine Rechtsgrundlage bestehen.
immerhin hat er ja noch 1 1/2 Jahre Garantie!
Garantie ist nun wieder was anderes als Gewährleistung. Siehe hierzu auch den entsprechende Eintrag in den FAQ vom Brett „Allgemeine Rechtsfragen“, wo diese Anfrage sicher auch besser hingepasst hätte: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/faqs/faqlist.fpl…
By the way: Ich finde es schon erstaunlich, was Kunden, die bei vermeintlich spottbilligen Elektronik Märkten kaufen, von diesen im Reklamationsfall erwarten. Wer billig kauft bekommt auch billig! Das kann man gar nicht oft genug erwähnen.
Gruß
S.J.