Hallo,
X hat für seinen Sohn telefonisch ein Schlagzeug bei einem privaten Händler bestellt und dies per Übergabe und Barzahlung erhalten.
Dann stellten sich bei X Zweifel ein, ob das Instrument wirklich das Markeninstrument oder eine polnische Kopie sei.
Per Einschreiben innerhalb der 14-Tagesfrist wollte er den Kauf rückgängig machen.
Der Händler verweigerte dies, war aber auch nicht bereit anzugeben, woher er das Instrument bezogen hat.
In dieser Ausführung (besonders große Trommeln) wird es von der Firma normalerweise nicht geliefert.
Außerdem ist X klar geworden, daß die Trommeln für seinen Sohn zu groß sind.
Was kann X machen, um den Kauf rückgängig zu machen ?
bin zwar rechtlich ahnungslos, aber vielleicht geht es auch mit Trick 17.
Beim Hersteller selbst könnte angefragt werden, ob dieses Schlagzeug von ihnen ist bzw. woran man ein Schlagzeug von ihnen mit Sicherheit erkennen kann? Vielleicht hilft unterstützend ein Bild?
War denn eine 14tägige Rückgabemöglichkeit vereinbart? Hat er gesagt, daß eine Rücknahme ausgeschlossen wird, da es sich um einen Privatverkauf handelt? Wurde es als Markeninstrument angeboten? Falls ja, so wäre es Betrug meines Erachtens, wenn dem nicht so ist. Vielleicht hilft auch mitzuteilen, daß Gerät von einem Fachmann (mal beim Hersteller anfragen, wenn sie in der Nähe empfehlen können. Bei einer Kopie, werden wohl auch „billigere“ Materialien verwendet, eventuell ist auch die Bearbeitung anders, und ein Fachmann, der schon mehr solche Schlagzeuge verkauft hat, sollte dies wissen können.) begutachten zu lassen und daß wenn es eine Kopie ist, rechtliche Schritte eingeleitet werden würden?
Würde das Schlagzeug genommen werden, wenn es denn keine polnische Kopie ist? Tja, ob Original oder Kopie, das hätte wohl im Vorfeld geklärt werden müssen. Und es liest sich so, da die Trommeln zu groß für den Jungen, das Schlagzeug so oder so zurück gegeben werden sollten? Wie wäre es damit, das Schlagzeug weiter zu verkaufen, wenn alle Stricke reißen? Der Händler kann nichts für einen unüberlegten Spontankauf der anschließend bereut wird.
„Private Händler“ gibt es nicht!
Ein Händler hat Geschäftbedingungen nach denen er seine Ware verkauft, wenn dort kein Umtausch- oder Rückgaberecht vereinbart wurde, hat man Pech gehabt. Man kann dann nur die Ware bei Sachmängel zurückgeben, wandeln oder ersetzen lassen und ist beweispflichtig.
Bei einer telefonischen Bestellung ist dies zumal sehr schwierig und wird praktisch im Streitfall nicht anerkannt.
Wenn X keine handfesten Beweise liefern kann, dann läuft der Kauf für X unter den Posten „Erfahrungen“ oder „Lehrgeld“.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Danke für eure Hilfe !
Vielen Dank, daß Ihr Euch Gedanken über den Fall gemacht habt.
Die Betreffende (Freundin von mir), hat sich nun entschlossen, das Instrument zu behalten und sich vorgenommen daraus zu lernen.
Schnäppchen bei „Nicht Fachgeschäften“ sollte wohl nur machen, wer sich in der entsprechenden Materie wirklich gut auskennt…
Gruß von M!aren
Hallo,
X hat für seinen Sohn telefonisch ein Schlagzeug bei einem
privaten Händler bestellt und dies per Übergabe und Barzahlung
erhalten.
Dann stellten sich bei X Zweifel ein, ob das Instrument
wirklich das Markeninstrument oder eine polnische Kopie sei.
Per Einschreiben innerhalb der 14-Tagesfrist wollte er den
Kauf rückgängig machen.
Der Händler verweigerte dies, war aber auch nicht bereit
anzugeben, woher er das Instrument bezogen hat.
In dieser Ausführung (besonders große Trommeln) wird es von
der Firma normalerweise nicht geliefert.
Außerdem ist X klar geworden, daß die Trommeln für seinen Sohn
zu groß sind.
Was kann X machen, um den Kauf rückgängig zu machen ?