Rückgaberecht bei Ebay Auktion ?

Guten Abend,
letzte Woche kaufte ich eine Gas-Kombitherme von einem Fachgeschäft ( Heizung und Installationen) in einer Ebay Auktion.
Neu und Originalverpackt, mit Quittung. Soweit alles in Ordnung.
Leider stellte sich erst heute heraus das ich die Therme nicht verwenden kann.
Weil ich keinen Kamin habe, und die Therme kann nur an einen Kamin angeschlossen werden. Ich müßte also die Abgase durch das Dach abführen.
Leider gibt es keinen Anschlußset für diese Therme.
Hab ich so etwas wie ein Rückgaberecht ?
Vielen Dank für Eure Hilfe. werner

14 tage nach erhalt der ware bei gewerbl. vk (was ihrer wohl ist).

Doppelposting im Rechtsbrett
Hallo Werner,

hat der VK in seinem Angebot ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht verankert, hast du 14 Tage Zeit ohne Angabe von Gründen den Artikel zurückzugeben.

Hat der VK diese Angaben im Angebot vergessen, dann hast du ein Widerrufsrecht auf „Lebenszeit“.
http://www.internetrecht-rostock.de/bgh-ebay.htm

Vorausgesetzt - originalverpackt.

LG

Andrea

Guten Tag
Leider gibt es Schwierigkeiten mit der Rückgabe der Therme.
Da diese mit SOFORTKAUF erworben wurde, meint der Verkäufer von seiner Rücknahmeverpflichtung entbunden zu sein.
Die Mail des Verkäufers sende ich Euch gerne zu.
Sicher könnte ich selber bei Ebay nachforschen, aber bei mir liegen im Moment die Nerven blank.
Vielleicht kennt sich ja jemand auf diesem gebiet von Euch aus.
Vielen dank.werner

Guten Tag
Leider gibt es Schwierigkeiten mit der Rückgabe der Therme.
Da diese mit SOFORTKAUF erworben wurde,

spielt überhaupt keine rolle wie gekauft wurde…
gehen sie einfach zu nem anwalt wenn er sich weigert (nen anderen legalen weg jemanden zu zwingen außer per gesetz gibt es nicht) und sagen sie dem vk gleich die anwaltskosten und evtl. gerichtskosten werden ihm auch auferlegt.

ach ja und die versandkosten muss der vk nicht erstatten beim rückgaberecht (müssten sie also auf eigenen kosten zurücksenden), nur bei gewährleistungsfällen.

schliesslich liegt es beim K sich vorher eingehend über die ware zu informieren.

Hallo, der VK beruft sich auf folgendes :

Käuft man bei Ebay einen Artikel per „Sofortkauf“, so ist eine Rückgabe nicht möglich.

Ein 14-tägiges Rückgaberecht steht Ihnen dann zu, wenn der zu verkaufenden Artikel mit „sofort & neu“ vermerkt ist.

Ich blick da nicht mehr durch.
Nochmals Danke für Eure Mithilfe…werner

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Hallo, der VK beruft sich auf folgendes :

Käuft man bei Ebay einen Artikel per „Sofortkauf“, so ist eine
Rückgabe nicht möglich.

Ein 14-tägiges Rückgaberecht steht Ihnen dann zu, wenn der zu
verkaufenden Artikel mit „sofort & neu“ vermerkt ist.

Das ist absoluter Blödsinn.

Ich kopiere Dir hier die entsprechenden Zeilen aus den FAQ dieses Brettes:

Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem Händler ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen?

Du hast einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen - für solche Verträge gibt es im deutschen Recht besondere Vorschriften: §§ 312b ff. BGB (ehemals: Fernabsatzgesetz). Diese Vorschriften gewähren u. a. auch ein grundsätzliches Rücktrittsrecht: innerhalb einer Frist von zwei Wochen kannst Du die Ware zurückschicken. Diese Frist fängt an zu laufen, wenn Du die Ware bekommen hast und wenn Du vom Händler über Dein Rücktrittsrecht belehrt worden bist.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen. So gilt das Rücktrittsrecht u. a. nicht für:

Konzertkarten (§ 312b III Nr. 6 BGB),

Waren, die nach Deinen Wünschen angefertigt wurden (§ 312d IV Nr. 1 BGB), z. B. einen PC, den Du Dir nach gewonnener Auktion selbst zusammenstellen kannst,

Audio-, Videoaufzeichnungen und Software, die von Dir entsiegelt worden sind (§ 312d IV Nr. 2 BGB), z. B. die Musik-CD, deren Plastikhülle Du aufgerissen aus.

Eine weitere Ausnahme wird in § 312d IV Nr. 5 BGB erwähnt:

„Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen […] die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.“

Allerdings handelt es sich bei den Online-„Versteigerungen“ nach herrschender Meinung nicht um Versteigerungen iSv § 156 BGB.

Mehr zu diesem Thema „Fernabsatzverträge“ findest Du etwa unter http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_fernabsatz… oder unter http://www.fernabsatzgesetz.de/.

Gruß,

Myriam

ach ja und die versandkosten muss der vk nicht erstatten beim
rückgaberecht (müssten sie also auf eigenen kosten
zurücksenden), nur bei gewährleistungsfällen.

Bei einer Gastherme können wir wohl davon ausgehen, daß das Teil über 40 EUR gekostet hat.

M.E. sind Rückgaberecht u Widerrufsrecht 2 Paar Schuhe u haben unterschiedl. Regeln bzgl. der Erstattung der Versandkosten.

LG

Andrea

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Guten Abend zusammen,
Leider wird die Sache etwas komplizierter.
Die Therme hatte ich ja in einem Fachgeschäft abgeholt.
Die Therme sollte anscheinend von einer Sanierung ( 10 Familien Haus ) übriggeblieben sein, da zwei Eigentümer absprangen.
Die Ebay-Auktion aber hatte wohl die Ehefrau getätigt.
Nun beruft diese sich darauf sie eine Privatperson.
Ganz schön link die Sache.
Weiß jemand Rat ?Vielen dank für Eure Hilfe…werner

Handelt er damit?

wenn ja ist das egal…

aber ich habe letztens auch ein Parfum OVP verkauft, aber es war ja wirklich aus meinem Privatbestand, denn ich handele auch nciht damit.

Ich nahm einmal an, dass, wenn ein Kunde abholt, ich ihm ja die Sachen zeige - wie in einem Ladengeschäft - aber ich habe mal nachgefragt, auch das gilt nicht und der Kunde hat weiterhin sein 14tägiges WRR, weil der Vertrag über das Internet gemacht wurde.
Nur wenn ich diesen Vertrag aufheben würde und einen neuen mit dem Kunden machen würde - diesen dann persönlich - hätte dieser kein 14tägiges WRR.

Nur so als Info, falls er damit kommt, wenn du möchtest, kann ihc noch einmal nach dem rechtlichem Hintergrund gucken.

Hast du denn keine REchtsschutz?

LG

Andrea

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Diese Mail schickte ich dem VK.

Guten Tag,

Ich finde es schon sonderbar, ich habe in einem Sanitär und Heizungstechnik Büro eine Kombitherme abgeholt und bezahlt !
Von außen durch Reklametafel als Firma zu erkennen.
Bekomme statt einer Rechnung nur eine Quittung. Naja, da hätten schon bei mir die Alarmglocken schrillen müssen.
Das schärfste ist, will man von seinen 14 tägigem Rückgaberecht Gebrauch machen, wird dies verweigert weil man von einer PRIVATPERSON in Ebay gekauft hat.
???
Mein Vorschlag wäre,
setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung um einen Rückgabetermin zu vereinbaren.
Meine Telefonnummern lauten :

An Andrea: sicher habe ich einen Rechtsschutz.vielleicht geht es auch ohne…werner

Handelt er damit?

wenn ja ist das egal…

aber ich habe letztens auch ein Parfum OVP verkauft, aber es
war ja wirklich aus meinem Privatbestand, denn ich handele
auch nciht damit.

Ich nahm einmal an, dass, wenn ein Kunde abholt, ich ihm ja
die Sachen zeige - wie in einem Ladengeschäft - aber ich habe
mal nachgefragt, auch das gilt nicht und der Kunde hat
weiterhin sein 14tägiges WRR, weil der Vertrag über das
Internet gemacht wurde.
Nur wenn ich diesen Vertrag aufheben würde und einen neuen mit
dem Kunden machen würde - diesen dann persönlich - hätte
dieser kein 14tägiges WRR.

Nur so als Info, falls er damit kommt, wenn du möchtest, kann
ihc noch einmal nach dem rechtlichem Hintergrund gucken.

Hast du denn keine REchtsschutz?

LG

Andrea

Guten Abend zusammen,
Leider wird die Sache etwas komplizierter.
Die Therme hatte ich ja in einem Fachgeschäft abgeholt.
Die Therme sollte anscheinend von einer Sanierung ( 10
Familien Haus ) übriggeblieben sein, da zwei Eigentümer
absprangen.
Die Ebay-Auktion aber hatte wohl die Ehefrau getätigt.
Nun beruft diese sich darauf sie eine Privatperson.
Ganz schön link die Sache.
Weiß jemand Rat ?Vielen dank für Eure Hilfe…werner

Hi Werner,

viell. ist es auch weit hergeholt, aber es erinnert mich auch ein wenig an die Situation von Geschäftsautos.

Mit der neuen Regelung muss ja 1 Jahr Gebrauchtgarantie (beschränkt) gegeben werden, egal, ob es ein Autohändler ist o der Geschäftswagen des Bäckers an der Ecke - man sieht dies rein rechtlich als „geschäftlich“ an. Selbst wenn der Bäcker das Auto an die Ehefrau verkauft um es dann privat zu verkaufen, muss man 1 Jahr geben, weil dies rechtlich „bedenklich“ ist.

Ich persönlich bin der MEinung, dass du, sofern du die Widerrufsfrist eingehalten hast u nichts benutzt hast, dass dir der Umtausch zussteht…

Problem wird sein - was ist, wenn der das Geld nicht mehr hat? weiß jetzt nicht, um welchen Preis es ging. da könntest du mit deinem „Recht“ darauf sitzen bleiben.

Im Endeffekt würde ich ihm mit einem Anwalt drohen, wenn er nicht parriert.

LG

Andrea

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