Ich habe ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft.
Das Fahrzeug wurde vom Käufer besichtigt, bar bezahlt und ein Kaufvertrag (Vordruck aus dem Internet) wurde verwendet.
Der Käufer wurde bei der Besichtigung darüber informiert, das der Tüv in den darauffolgenden Monat gemacht werdne muss und die Fensterheber vorne defekt sind.
In dem festgehaltenen Kaufvertrag ist folgende Klausel vermerkt:
Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer privat weiter. Unter Ausschluß der
Sachmängel-Haftung wird das Kfz verkauft, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird (Buchst.C). Für
Schadensersatzansprüche aus Sachmängel Haftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Verkäufer Pflichten
beruhen, sowie bei der Verletzung von Gesundheit, Leben und Körper, gilt dieser Ausschluß nicht. Gegebenenfalls werden an den Käufer
noch bestehende Ansprüchen gegenüber Dritten aus der Sachmängel-Haftung abgetreten.
Unter Besondere Vereinbarungen ist außerdem vermerkt:
" Das Fahrzeug iwrd gekauft, wie gesehen "
Das Fahrzeug wurden im Beisein des Käufers bei der Zustellung umgemeldet.
Nach 6 Tagen meldet sich der Käufer und will vom geschlossenen Vertrag zurücktreten.Grund dafür sei, dass er beim Tüv gewesen ist und eine Auflage bekommen hat, alle 4 Bremsblöcke zu erneuern. Der Tüv fordert auch das er noch weitere Verschleissteile nachbessern muss.
Der Käufer fordert jetzt einen Preisnachlass oder will die Sache deinem Anwalt übergeben.
Wie muss ich in diesem Fall reagieren? Hat der Käufer wirklich einen Anspruch, vom Vertrag zurück zu treten?
Von einem Laien (=Dir) kann man nicht erwarten dass er den gleichen Überblick über einen Fahrzeugzustand hat wie der TÜV, d.h. mann kann von Dir nicht erwarten dass Du diese Mängel kanntest, bzw hättest erkennen müssen.
Anders sähe es aus wenn Du bereits von anderer Seite von diesen Mängeln erfahren hättest und sie nun arglistig verschwiegen hast, aber wenn der Käufer das nicht beweisen kann …
Nach 6 Tagen meldet sich der Käufer und will vom geschlossenen
Vertrag zurücktreten. Grund dafür sei, dass er beim Tüv gewesen
ist und eine Auflage bekommen hat, alle 4 Bremsblöcke zu
erneuern. Der Tüv fordert auch das er noch weitere
Verschleissteile nachbessern muss.
Der Käufer fordert jetzt einen Preisnachlass oder will die
Sache deinem Anwalt übergeben.
Upps, wieso MEINEM Anwalt?
Spaß beiseite:
Das ist ein m.E. gültiger Ausschluss der Sachmängelhaftung.
Wenn Du von den nun aufgetretenen Mängeln nichts wusstest, dann lehn Dich zurück.
Sollte der zum seriösen Anwalt gehen, wird der ihm schon von ner Klage abraten, da aussichtslos.
Oder bist Du KFZ-Mechatroniker oder wusstest aus anderem Grund (etwa Reparaturempfehlung bei der letzten Wartung? Die wird gespeichert!) ganz genau, dass din der Karre der Wurm drin ist? Dann sähe das ganz anders aus.
Wie muss ich in diesem Fall reagieren?
Tja, ich würde sagen:
Ach, was? Die Bremsen? Davon habe ich nichts bemerkt - Sie doch während der Probefahrt auch nicht! Also, schauen Sie sich doch noch mal den Vertrag an! Tut mir zwar leid für Sie, aber ich hafte da nicht für. Dabei habe ich Ihnen doch ausdrücklich gesagt, dass sie den Wagen gerne vorab mal von ner Werkstatt grob checken lassen können!
Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen unter Privat
Guten Tag,
ich wusste von den Bremsen nichts. War mit dem Fahrzeug schon lange in keine Werkstatt mehr.
Habe noch einmal eine andere Frage:
Da das Fahrzeug abgemeldet und sofort auf den Käufer zugelassen wurde, steht ja auch jetzt eine Person mehr im Fahrzeugbrief. Damit ist das Fahrzeug doch auch weniger Wert?
Des Weiteren kann er ja auch in den 6 Tagen irgendwelche Sachen mit dem Wagen anstellen, von denen ich nichts weiß…
Da das Fahrzeug abgemeldet und sofort auf den Käufer
zugelassen wurde, steht ja auch jetzt eine Person mehr im
Fahrzeugbrief. Damit ist das Fahrzeug doch auch weniger Wert?
Na ja, etwas zumindest.
Des Weiteren kann er ja auch in den 6 Tagen irgendwelche
Sachen mit dem Wagen anstellen, von denen ich nichts weiß…
Das sollte Dir egal sein, da Du nach meinem Rechtsverständnis:
Die Haftung für Sachmängel wirksam ausgeschlossen hast.
Die vorhandenen Mängel nicht arglistig verschwiegen hast.