Hallo,
Jeder erklärt mir im Moment das „irgendwann“ was „geändert
wurde“ bei Privatkäufen und das es auf alle Fälle eine Art
Rückgaberecht gibt.
Jein. Grundsätzlich gilt auch bei Privatverkäufen die gesetzlich festgelegte Gewährleistung. Im privaten Bereich kann diese Gewährleistung aber durch einen entsprechenden Hinweis außer Kraft gesetzt werden. Damit haftet der Verkäufer nur noch für arglistiges Verschweigen, Vorsatz etc.
Nicht nur bei echten Mängeln (nach Kauf des Fahrrads fällt
„wasweissich“ ab…), sondern auch bei schlichtem „Nicht
gefallen“.
Das ist Unsinn. Beim Kauf via Internet, Katalogbestellung etc von einem gewerblichen Anbieter hast du ein 14tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen. Privat kannst du das auch ausschließen. (Bei Kfz steht iA „Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“).
Das bei KFZ Käufen die Klausel „gekauft wie
gesehen“ nicht wirklich Geltung hat, das weiss ich.
Sie hat insofern Geltung, als damit der Käufer zugibt, den Wagen besichtigt zu haben und damit nicht nachträglich offensichtliche Mängel reklamieren kann. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bzw Betrug (zB nicht angegebenen Unfallschäden, falschem Tachostand) kann diese Klausel nicht aushebeln.
Aber wie
ist das nun genau? Muss ich auf dem Flohmarkt damit rechnen
das mich die Leute wegen der Nicht-Rücknahme eines Eierbechers
für EUR 1,-- verklagen???
Theoretisch musst du Gewährleistung bei Mangel auf diesen Eierbecher bieten, sofern du keinen Kaufvertrag hast, der das ausschließt. Doch wie will dir der Käufer ohne vden Vertrag nachweisen, dass er ihn bei dir gekauft hat? Außerdem denke ich, dass kein Gericht auch nur einen Finger wegen sowas krumm machen würde.
Gruss, Niels