Wenn das Bett quetscht, muss man es ein wenig von der Wand
abrücken. Da kann der Verkäufer nix für.
Das fiktive Bett steht nicht an der Wand.
Sollte es aber quietschen, könnte man es zunächst mit WD-40
probieren.
Das fiktive Queitschen kommt vom Federkern. Um diesen ist die Matraze, also EIN STÜCK. Das heißt, mit Öl kommt man da nicht hin, ohne das Öl durch die Matraze laufen zu lassen!?!
Das Vorliegen eines Sachmangels müßte etwas
eingehender begründet werden.
Hallo:
Dann würde ich anregen. dass der fiktive Käufer sein fiktives Bett zu dem Schattenhaften Verkäufer schleppt, ihm den Effekt vorführt und höflich (und natürlich rein fiktiv) frägt, was selbiger dagegen zu tun gedenkt.
BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
In einem quietschenden Bett kann man nicht unbedingt schlafen, somit dürfte sich dieses nach 1 nicht für die vorausgesetzte Verwendung, nämlich dem, was man gewöhnlich darin tut -> schlafen, eignen. Darüber hinaus ist es weder üblich noch zu erwarten, dass ein Bett quietscht. Somit dürfte hier eindeutig ein Sachmangel vorliegen, den der Verkäufer, zunächst in Form von Nachbesserung, zu beseitigen hat. Wandlung, also Rückgabe, kommt aber erst in Betracht, wenn die Nachbesserung mehrfach fehlgeschlagen ist. Ich gehe natürlich davon aus, dass hier ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und das Bett nicht gewerblich genutzt wird Anderenfalls läge die Beweislast, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand, beim Käufer.
Gruß
S.J.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Somit dürfte hier eindeutig
ein Sachmangel vorliegen, den der Verkäufer, zunächst in Form
von Nachbesserung, zu beseitigen hat. Wandlung, also Rückgabe,
kommt aber erst in Betracht, wenn die Nachbesserung mehrfach
fehlgeschlagen ist.
Na, das ist doch schon mal was. Also, ran an den Feind.
Ich gehe natürlich davon aus, dass hier
ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und das Bett nicht gewerblich
genutzt wird Anderenfalls läge die Beweislast, dass der
Mangel schon bei Übergabe bestand, beim Käufer.
Hihi.
Das quetschende fiktive Bett wurde der netten Dame am Tel vorgeführt.
Fiktive Äußerung der Dame: Oh mein Gott.
Fiktives neues Bett kommt in 2 WOchen.