Sachmangel
Hallo,
das BGB sagt dazu:
BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
In einem quietschenden Bett kann man nicht unbedingt schlafen, somit dürfte sich dieses nach 1 nicht für die vorausgesetzte Verwendung, nämlich dem, was man gewöhnlich darin tut -> schlafen, eignen. Darüber hinaus ist es weder üblich noch zu erwarten, dass ein Bett quietscht. Somit dürfte hier eindeutig ein Sachmangel vorliegen, den der Verkäufer, zunächst in Form von Nachbesserung, zu beseitigen hat. Wandlung, also Rückgabe, kommt aber erst in Betracht, wenn die Nachbesserung mehrfach fehlgeschlagen ist. Ich gehe natürlich davon aus, dass hier ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und das Bett nicht gewerblich genutzt wird
Anderenfalls läge die Beweislast, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand, beim Käufer.
Gruß
S.J.
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