Rückgaberecht im Einzelhandel?

Hallo,

ich weiss, das man im Einzelhandel generell kein Rückgabe- oder Umtauschrecht hat, nur auf Kulanz. Aber folgender Sachverhalt.

Mal angenommen, jemand kauft in einem Elektronikgeschäft einen Lautsprecher. Auf die Frage, ob man das Teil zurückgeben könne, bekommt man die Antwort „innerhalb von 14 Tagen jederzeit“.

Der Lautsprecher wurde getestet, nicht für geeignet befunden und soll zurückgegeben werden. Die Rücknahme wird aus Hygienegründen verweigert.

Was jetzt? Der Verkäufer sagt, Rückgabe wäre nur ungeöffnet möglich. Der Käufer ist davon ausgegangen, dass er das Teil testen kann.

Was meint ihr? Gibt´s dazu Präzedenzfälle?

Danke und Gruß
Martin

Im Grunde gilt natürlich auch die mündliche Zusage. Ohne Zeugen und ohne Schriftliches (steht oft unten auf dem Kassenbon) ist die aber nicht beweisbar. Warum soll ein Lautsprecher aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden können? Bei Kopf- und Ohrhörer verstehe ich das noch.

Das heisst, die Aussage, das eine Rückgabe innerhalb von 14 jederzeit möglich ist, ist bindend, egal ob geöffnet oder ungeöffnet?
Kann man das irgendwo offiziell nachlesen?

Danke
Martin

Die Aussage ist bindend, aber: wenn der Verkäufer nun behauptet, dass das nicht so ist, was dann? Hast du einen Nachweis/Zeugen dafür?

natürlich kann er im voraus sagen: „nur bei ungeöffnter Ware“

Im Einzelhandel muss er ja kein Rückgaberecht einräumen. Viele haben es aber. Hast du bei saturn oder Mediamarkt gekauft? Schau mal auf deine Rechnung, ob unten etwas von Rückgaberecht binnen 7, 14 oder 30 Tagen steht.

Hallo,

Im Einzelhandel muss er ja kein Rückgaberecht einräumen. Viele
haben es aber. Hast du bei saturn oder Mediamarkt gekauft?
Schau mal auf deine Rechnung, ob unten etwas von Rückgaberecht
binnen 7, 14 oder 30 Tagen steht.

was dann aber ganz sicher auch in den AGB entsprechend eingeschränkt sein wird.

Gruß

S.J.

Das kann zwar sein. Aber

  1. muss auf die AGb hingewiesen werden, der Kunde muss die Gelegenheit haben, sie zu lesen.
  2. Gerade wenn nachgefragt wird, dann müssen solche Einschränkungen (Rückgabe nur ungeöffnet) gennat werden. Sonst ist es ne Kundentäuschung.

Hallo,

  1. muss auf die AGb hingewiesen werden, der Kunde muss die
    Gelegenheit haben, sie zu lesen.

selbstverständlich muss der Käufer von diesen Kenntnis nehmen können. Dafür hängen die aber auch zumeist an der Kasse und/oder im Eingangsbereich oder sonst wo.

  1. Gerade wenn nachgefragt wird, dann müssen solche
    Einschränkungen (Rückgabe nur ungeöffnet) gennat werden. Sonst
    ist es ne Kundentäuschung.

Wie kommst Du darauf? Wenn in den AGB Regelungen zur Rücknahme bestehen und die AGB wirksamer Vertragsbestandteil sind, dann muss der Verkäufer diese auf Nachfrage nicht nochmals komplett dem Kunden gegenüber herunter beten. Letztendlich besteht ein Rückgaberecht, der Rest ist in den AGB geregelt.

PS. Was ist nach Deiner Meinung „ne Kundentäuschung“ im rechtlichen Sinne?

Gruß

S.J.

Hallo,

  1. muss auf die AGB hingewiesen werden, der Kunde muss die
    Gelegenheit haben, sie zu lesen.

selbstverständlich muss der Käufer von diesen Kenntnis nehmen
können. Dafür hängen die aber auch zumeist an der Kasse
und/oder im Eingangsbereich oder sonst wo.

cxder Kunde muss aber wissen (also darauf hingewiesen werden), dass überhaupt AGB Vertragsbestandteil werden sollen.

  1. Gerade wenn nachgefragt wird, dann müssen solche
    Einschränkungen (Rückgabe nur ungeöffnet) genannt werden. Sonst
    ist es ne Kundentäuschung.

Wie kommst Du darauf? Wenn in den AGB Regelungen zur Rücknahme
bestehen und die AGB wirksamer Vertragsbestandteil sind, dann
muss der Verkäufer diese auf Nachfrage nicht nochmals komplett
dem Kunden gegenüber herunter beten. Letztendlich besteht ein
Rückgaberecht, der Rest ist in den AGB geregelt.

Wenn aber die Verkäufer sagt, es besteht ein Rückgaberecht und hierbei falschen Angaben macht („vergisst“ zu sagen: nur bei ungeöffneter Verpackung), dann ist das ne Täuschung.

Wenn aber die Verkäufer sagt, es besteht ein Rückgaberecht und
hierbei falschen Angaben macht („vergisst“ zu sagen: nur bei
ungeöffneter Verpackung), dann ist das ne Täuschung.

Der Verkäufer hat aber eine ganze Menge Dinge nicht gesagt. Sind die jetzt alle gültig, sobald der Kunde der Meinung ist, das wäre so vereinbat? „Also, ich war mir sicher, daß ich einen Ferrari bekomme, wenn ich das zurückgebe. Sie haben mir nicht gesagt, daß das nicht so ist. Also müssen sie mir jetzt einen Ferrari geben, sonst wäre das eine Täuschung.“

Die Antwort ist in diesem Extrembeispiel offensichtlich. :smile: Der Käufer kann mE eigentlich nur voraussetzen, was der allgemeinen Verkehrsitte entspricht. Die spannende Frage wäre also: Entspricht die Rückgabe eines bereits ausprobierten Gegenstandes ohne Wertausgleich in diesem Fall der üblichen Verkehrsitte, so daß sie vom Käufer vorausgesetzt werden konnte? Ich bin mir nicht sicher, ob da wirklich jedes Gericht im Sinne des Veräufers entscheiden würde, habe aber auch kein passendes Urteil dazu gefunden.

Gruß,
Max

Hallo,

Wenn aber die Verkäufer sagt, es besteht ein Rückgaberecht und
hierbei falschen Angaben macht („vergisst“ zu sagen: nur bei
ungeöffneter Verpackung), dann ist das ne Täuschung.

aha. Wenn ich den Verkäufer frage, ob ich dies oder das käuflich erwerben kann und er sagt „Ja“ ohne mich ausführlich darüber zu belehren, welche Zahlungsbedingungen (z.B. nur Barzahlung) akzeptiert werden, ist das auch eine Täuschung?

Was Du unter Täuschung im rechtlichen Sinne verstehst und was diese für Konsequenzen hat, verschweigst Du noch immer.

Das zivilisierte Rechtssystem besteht aber nicht nur aus Begrifflichkeiten wie Täuschung, Abzocke und Betrug.

M.E. ist Deine Aussage völliger Unsinn.

Gruß

S.J.

ist es üblich oder unüblich, ein Gerät auszupacken und zu testen? Ich würde sagen: Üblich.

Grundsätzlich: Wenn man ein Produkt kauft, dann darf es auch getestet werden z.B.: wenn man ein Wasserbett kauft, dann darf es auch mit Wasser befüllt werden.

Grundsätzlich: Wenn man ein Produkt kauft, dann darf es auch
getestet werden z.B.: wenn man ein Wasserbett kauft, dann darf
es auch mit Wasser befüllt werden.

Ah so? Und eine Unterhose darf man vermutlich dann probetragen? Am Stück Butter lecken?
Das ergibt sich aus welchem hier anwendbaren Gesetz?
Gruß
loderunner (ianal)