Rückgaberecht / Stornieren für Händler bei Onlinebestellung

Servus,

ich habe als Händler bei E-Mail Bestellung (Grosshandel)
Preisangaben FALSCH verstanden (mit Portokosten verwechselt)und statt 400 jetzt 4.000 zahlen soll.

Sofort nach Rechnungseingang habe ich verscuht es zu stornieren / ändern per Email und telefonisch.
Mir wurde abgesagt.
Der Käufer besteht auf komplette Zahlung innerhalb vom 3 Tagen. Er behauptet: in Händlerbereich auch bei Online-Bestellung gibts KEIN Rückruf / Rückgaberecht.
Bei nichtzahlung droht er mit ca 1000 Euro Stornogebühren.

Was kann mir helfen?
Danke,

Sofern ein Verbraucher und ein Unternehmer über das Internet einen Vertrag über eine Warenbestellung oder eine Dienstleistung abschließen, greifen die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312b ff BGB ) ein.

Hierunter fallen Verträge, die per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail abgeschlossen werden, also auch das Online-Shopping im Internet und das Tele-Shopping am Fernseher.

Das Gesetz will den Verbraucher in diesen Fällen besonders schützen, da er die Ware nicht vorab überprüfen kann und da es z.B. beim Surfen im Internet schnell zu voreiligen Kaufentscheidungen kommen kann.
Aus diesem Grund legt der Gesetzgeber dem Unternehmer verschiedene Informationsflichten gegenüber dem Verbraucher auf und gibt dem Kunden das Recht, den Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss zu widerrufen. Bei Lieferung von Waren kann statt des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden, wobei die zweiwöchige Frist erst beginnt, wenn der Kunde die Ware erhalten hat.

Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten gegenüber dem Kunden über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß nach oder fehlt sie gänzlich, so beginnt die Frist nicht zu laufen.
Dies bedeutet für den Kunden entweder, dass er das Widerrufsrecht auch nach langer Zeit, d.h., binnen 6 Monaten nach Erhalt der Ware, noch ausüben kann oder in bestimmten Fällen, dass der Vertrag sogar nach Ablauf von sechs Monaten noch widerrufen werden kann. Genaueres findet man in § 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV).

Allerdings gibt es bei bestimmten Verträgen, die in § 312b BGB aufgeführt sind, Ausnahmen von der Anwendung der Fernabsatzvorschriften, wie z.B. bei Verträgen über Fernunterricht, über Versicherungen oder über die Lieferung von Speisen und Getränken.

In diesen Fällen gilt das 2-wöchige Widerrufs-/Rückgaberecht nicht.

Hat man also die Zwei-Wochen-Frist versäumt, sollte man zunächst überprüfen, ob der Unternehmer nicht vielleicht Informationspflichten verletzt hat.

Super, Danke

bin ich aber kein Verbraucher, sondern ein Händler, sprich: Geschäftspartner.
Behaupten Sie etwa, dass mir auch ein 2 - Wochen- wiederrufsrecht besteht?

…verstehe trotzdem nicht wieso ich „blind“ kaufen muss und kein Recht habe die Ware erst anschauen und dann - auch auf meine Kosten - doch zurück schicken dürfen. ??? Wenn ich ein Händler bin - bin ich kein MENSCH mehr? Darf ich kein Fehler machen und auf jede Bewegung aufpassen? Lein „Irrtumsrecht“ ? Ist ein Steuerzähler ein rechtlose Schweinchen? Sklave?
Abzockerei pur. Blödsinn, das unseres Land zerstört.
„Die“ haben doch gewohnen.
Schade.
Gruß.
Danke.
Jürgen.