Hallo,
bin halbprofessioneller Händler bei ebay und habe folgende Mail bekommen:
"Hallo, da Sie immer wieder oben genannten Artikel ( auch andere Artikel in Ihren Auktionen) anbieten sind Sie ja wohl ein Händler und kein Privat-Anbieter mehr.Ich vermisse auf Ihren Auktionsseiten einen Hinweis auf die AGBs bzw.des Rückgabe/ Wiederufsrechts laut BGB.Ich denke das es auch nicht im Sinne der UWG bzw.WBZ ist die Sie ja wohl als Händler kennen müssten.Deshalb möchte ich Sie bitten beim Einstellen Ihrer nächsten Auktionen dieses Nachzuholen. PS: noch ein kleiner Tip wo man dieses sehr schön Nachlesen kann. www.wettbewerbszentrale.dewww.internetrecht-rostock.de auf eine Antwort von Ihnen freue ich mich schon heute "
Was will der Mensch von mir? Wie soll ich reagieren.Steuern führe ich ab, nur auf das alberne Rückgaberecht will ich nicht besonders aufmerksam machen, da ich bei Reklamationen sowieso kulant bin und 100 % gute Bewertungen habe. Wie soll ich reagieren?
Dir sehr viel Geld ersparen! Küsse ihm die Füße und danke ihm dafür!
Wie soll ich reagieren?
Das machen was er die rät!
Steuern führe ich ab, nur auf das alberne Rückgaberecht will ich nicht
besonders aufmerksam machen, da ich bei Reklamationen sowieso
kulant bin und 100 % gute Bewertungen habe.
Erstattung der Rücksendekosten?
Noch eine Nachfrage:
Ich verkaufe Waren bis ca. 20 Euro. Stimmt es, dass man Käufern, wenn er von Widerruf Gebrauch macht, die Rücksendegebühren bis zu einem bestimmten Warenwert wieder auferlegen darf? wenn ja,Wo steht das?
Gruß
rakete
mach was er sagt und schick ihm eine Dankes-Mail. Das ist mein Ernst.
Denn als Händler bist du verpflichtet, Garantie und Widerrufsrecht einzuräumen, sowie dies in deinen Angeboten ausdrücklich zu erwähnen und nicht mit Schriftgröße 1 irgendwo an den Rand zu schreiben.
Weiterhin musst du ausdrücklich deinen Namen, Adresse und Telefon-Nr. sowie Steuer-Nr. angeben.
das ist egal ob du das willst oder nicht - das ist deine Pflicht und Gesetz…
machst du es nciht, kann es im besten Fall 189 € kosten u bei erneutem Verstoß 4.000 €.
Im teuerstem Fall kostet es dich in der Regel zw. 600-800 € - manchmal auch zw. 1000-1500 €. Bei einem erneutem Verstoß kommen auf dich Kosten ab 10.000 € auf dich zu, aber nur im günstigsten, allergünstigstem Falle.
Weißt du, was ich nicht verstehe? wenn man zwar gewerblich handeln möchte und Geld verdienen will u dann so gg. GEsetze handelt. Du hast die Pflicht dich zu informieren.
Sei kein kleines Kind: Ich will mein Brei nicht essen!, sondern bedanke dich und handle, damit du auch weiterhin Erfolg hast.
Viel Glück.
LG
Andrea
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mach was er sagt und schick ihm eine Dankes-Mail. Das ist mein
Ernst.
Denn als Händler bist du verpflichtet, Garantie und
Widerrufsrecht einzuräumen, sowie dies in deinen Angeboten ausdrücklich zu erwähnen und nicht mit Schriftgröße
1 irgendwo an den Rand zu schreiben.
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hallo,
muss er das bei ebay im angebot tun - auf seiner rechnung doch nur - sofern er eine schreibt - grundsätzlich verpflichtet ist er dazu nicht…
muss er das bei ebay im angebot tun - auf seiner rechnung doch
nur - sofern er eine schreibt - grundsätzlich verpflichtet ist
er dazu nicht…
gruß vom inder
Nein, als Gewerbetreibender muss man eine Anbietererkennung mit ins Angebot schreiben… ließ dir mal die Links durch von Rakete - es reicht nicht auf der Rechnung - ansonsten wie gesagt - 189 € im günstigsten Fall.
Bis 40 € Warenwert muss bei Widerrufsrecht der Käufer
die Rücksendekosten tragen. Bei Rücktrittsrecht muss du
zahlen.
Dies ist falsch!!
Der Verkäufer kann den Kunden nur dann vertraglich verpflichten, die Rücksendekosten zu zahlen, wenn der Bestellwert unter 40 Euro liegt. Dies muss aber ausdrücklich vorher vereinbart sein (z.B. in den AGB).
nur auf das alberne Rückgaberecht will ich nicht
besonders aufmerksam machen, da ich bei Reklamationen sowieso
kulant bin und 100 % gute Bewertungen habe. Wie soll ich
reagieren?
Zu geil!!! ) Das „alberne“ Recht besteht aber nun mal, und du bist VERPFLICHTET, darauf aufmerksam zu machen. Nicht nur, weil dich sonst zivilrechtliche Nachteile (längere Fristen) treffen können, sondern auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. NATÜRLICH willst du das nicht - wer will das schon? Aber ist ja eh alles „albern“…
Denn als Händler bist du verpflichtet, Garantie und
Widerrufsrecht einzuräumen
Beides falsch. Garantieansprüche gibt es gesetzlich nicht; nur Gewährleistungsansprüche. Die müssen aber nicht „eingeräumt“ werden, sondern ergeben sich unmittelbae aus dem Gesetz. Und dasselbe gilt für das Widerrufsrecht; das gilt natürlich auch dann, wenn pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen wird.