Rückgaberecht von 4 Wochen gebrauchtem Ersatzteil, hier Waschmaschinen-Heizstab

Rückgaberecht von 4 Wochen gebrauchtem Ersatzteil, hier Waschmaschinen-Heizstab:

Hallo,
Der Sachverhalt:
Es wurde für eine gebrauchte Siemens Waschmaschine vor 4 Wochen ein neuer Heizstab gekauft. Preis: 69 Euro. Dieser wurde selber eingebaut.
Er heizte auch 4 Waschgänge, auch mit 90Grad. Wasser siedete. Also alles OK.
Vor 2 Tagen war plötzlich nichts mehr.
Heizstab ausgebaut und geprüft.
Ergebnis: Die Wicklung hatte keinen Durchgang. Also Heizwicklung vom Heizstab kaputt.

Es muss erwähnt werden,
1. dass an dem Heizstab „erhebliche Kratzspuren“ vom Einbauen sind, da er sich nur mit großer Mühe einbauen ließ.
Die Kratzspuren sind oberflächlich und haben selbstredend nicht ansatzweise das Metall durchtrennt. Also, die elektrische Funktion wäre voll gewährleistet.

2. Es ist natürlich deutlich zu sehen, dass der Heizstab schon die 4 Wochen in Benutzung war.

Nun stellt sich die Frage was tun!
Im Bosch-Siemens Servicegeschäft Berlin, wo der Heizstab persönlich gekauft wurde, angerufen: Dieser sagte:

1.  Es muss ein Servicetechniker vorbei kommen. Wenn dieser kommt und festellt, dass der neue Heizstab defekt ist und der Meinung ist, dass die Waschmaschine nicht einen anderen Schaden hat, „der das Kaputtgehen des Heizstabes verursachte“, dann könnte der Techniker mir den jetzigen Heizstab gegen einen neuen austauschen.

2.  Den Techniker muss ich in jedem Fall bezahlen:
     Anfahrt 70,- Euro plus Arbeitszeit!!!

(Übrigens: Es ist nicht bekannt, dass eine vorgeschaltete Schalteinheit einen Heizstab kaputt machen kann. Entweder der Stab bekommt 230 V Spannung oder nichts. Mehr als 230 V geht nicht, mehr kommt nicht aus der Wechselstromsteckdose. Weniger würde ggf. nicht schaden.)

Frage:
1. Hat man ein Umtauschrecht auf den nur 4 Wochen in Gebrauch gewesenen Heizstab?
Hinweis:
Dieser hat etliche Kratzspuren. Die Funktionsweise kann dadurch aber nicht beeinträchtigt sein.

2.  Hätte man dann das Recht auf Barauszahlung?

3.   Kann die 4 Wochen Zeit seit dem Kauf eine Rolle spielen?  
     Aber die 4 Wochen lief die Waschmaschine ja, so dass eine Reklamation vorher überhaupt nicht möglich war.

Eine Antwort wäre super Klasse!!!

1 000 000 Danke!!!

Du hast ja schon viel geschrieben, da will ich mich erst mal kurz fassen:

Es gibt da etwas, das nennt sich „Gewährleistung“. Wenn der Defekt am Heizstab nicht selbst verursacht wurde, so wird vermutet, dass es sich um einen Mangel handelt, für den der Verkäufer haftet (grob formuliert) - der Verkäufer trägt dafür die Beweislast; gelingt ihm der Beweis nicht, haftet er. Das bedeutet in erster Linie Nacherfüllung, dh nach deiner Wahl Austausch oder Reparatur.

Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn dem Verkäufer der Nachweis gelingt, dass doch kein gewährleistungsrelevanter Mangel vorliegt. Eine Ausnahme könnte man annehmen, wenn der Käufer fahrlässig verkannt hat, dass er den Defekt selbst verursacht hat - dazu ist mir für Verbrauchsgüterkäufe aber noch kein Urteil bekannt.

Schöne Grüße

Hallo,

Es gibt da etwas, das nennt sich „Gewährleistung“. Wenn der
Defekt am Heizstab nicht selbst verursacht wurde, so wird
vermutet, dass es sich um einen Mangel handelt, für den der
Verkäufer haftet (grob formuliert) - der Verkäufer trägt dafür
die Beweislast; gelingt ihm der Beweis nicht, haftet er.

Kannst Du das mal näher ausführen? Bislang war imho herrschende Meinung, dass der Käufer beweisen muss, dass es sich um einen Sachmangel handelt, nicht der Verkäufer das Gegenteil.
Gruß

Die Ist-Beschaffenheit weicht von der Soll-Beschaffenheit ab, daran besteht kein Zweifel. Wir haben es hier nicht mit einem Gebrauchtwagen zu tun, wo statt eines Mangels schlicht erwartbarer Verschleiß vorliegen könnte oder dergleichen.
Es ist nur der Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels fraglich - dies müsste bei Übergabe sein. Und in dieser Hinsicht führt die oben erwähnte Vermutung zu og Ergebnis.

Hallo,

Die Ist-Beschaffenheit weicht von der Soll-Beschaffenheit ab,
daran besteht kein Zweifel.

Sorry, aber wo siehst Du das hier? Bist Du Fachmann für Heizstäbe?

Das Ding ist zerkratzt, es wurde von einem Laien beim Einbau beschädigt. Niemand kann sagen, ob er nicht auch noch an den Anschlüssen rumgebogen hat und das Ding dabei kaputt gegangen ist.

Dass das nicht so ist, muss der Käufer nachweisen.
Und damit liegt Deine Vermutung leider daneben. Bis zum Beweis des Gegenteils.
Gruß

Genau, warum nicht gleich in dem Ton. Deine Bedeutungsschwangerschaft aus deinem ersten Kommentar kannst du dir bei mir sparen. Und Fragen stellen, wo du doch Antworten hast, kannst du auch unterlassen, das spart unheimlich Zeit und Ekel.

So lässt sich viel leichter sagen: Fachmann für Heizstäbe? Und was, wenn ich’s wäre? Deine Andeutung hilft in keiner Hinsicht weiter.
Die Heizwicklung ist durch, das gehört ohne jeden Zweifel nicht so.

Dass die Kratzer auf eine Schuld des Käufers hinweisen, kann der Verkäufer gerne behaupten; das wäre eben die verlangte Beweisführung.

In der Sache „vermute“ ich hier gar nichts, mein Ausdruck „Vermutung“ bezieht sich allein abstrakt auf die Rechtslage. Dir dagegen würde ein Weniger an Spekulation sehr gut tun. Behaupte ich jetzt doch mal.

3 „Gefällt mir“

Die Heizwicklung ist durch, das gehört ohne jeden Zweifel
nicht so.

Hallo, um eine unwesentliche Meinung nicht zur rechtlichen, sondern zur technischen Sache herzutragen:

Es gibt Gerätedefekte, die einen Ausfall der Heizung zur Folge haben. Dafür spricht, dass der Originalheizstab bereits durchgebrannt war.

Dass das gelierte Ersatzteil mangelfrei war, ist durch dessen wochenlange Funktionsfähigkeit erwiesen.

2 „Gefällt mir“

Dass das gelieferte Ersatzteil wochenlang lief, ist tatsächlich ein Indiz; aber gerade dieses Indiz wird relativiert, andernfalls die sechsmonatige Beweislastumkehr ja kaum zur Anwendung käme.

Diese technische Sache, die natürlich rechtlich relevant ist, würde der Verkäufer dann mit Sicherheit anbringen. Wenn im Streitfall der Richter daran noch Zweifel hat, wird er sich weiter erkundigen und wohl zu demselben Ergebnis kommen, vllt aber auch sofort daran glauben, dann ist der Käufer wieder am Zug.

Dass das gelieferte Ersatzteil wochenlang lief, ist
tatsächlich ein Indiz; aber gerade dieses Indiz wird
relativiert, andernfalls die sechsmonatige Beweislastumkehr ja
kaum zur Anwendung käme.

Tja - und um genau diese angebliche Beweislastumkehr geht es doch. Wo nimmst Du die denn her, wenn doch die hier immer wieder geäußerte Meinung besteht, dass es sich da AUSSCHLIESSLICH um den Zeitpunkt handelt und der SACHMANGEL erst mal vom Käufer bewiesen werden muss? Gibt es da ein neues Urteil zu?

Wir drehen uns um § 476 BGB. Ich gehe eigentlich davon aus, dass dir der Paragraph bekannt ist, deshalb ist mir völlig unklar, worauf du hinaus willst. Vielleicht solltest du dich zu deinen Aussagen näher einlassen.

Wir drehen uns um § 476 BGB. Ich gehe eigentlich davon aus,
dass dir der Paragraph bekannt ist, deshalb ist mir völlig
unklar, worauf du hinaus willst. Vielleicht solltest du dich
zu deinen Aussagen näher einlassen.

In 476 steht:
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, …“
Dass also ein Sachmangel überhaupt vorliegt, muss erst noch nachgewiesen werden, richtig?
Worin besteht aber nun der Sachmangel eines Heizstabes, der mehrere Wochen funktioniert hat und erst danach ausgefallen ist? Es gibt hier eben NICHT allein die Ursache, dass das Ding halt mangelhaft war (z.B. ein Materialfehler, das wäre ja dann ein Sachmangel), sondern auch die Regelung der Maschine kann defekt sein. Oder er kann beim Einbau so beschädigt worden sein, dass er wenig später ausgefallen ist. Dass das nicht so ist, muss der Käufer ert mal nachweisen. Diesbezüglich gibt es eben KEINE Beweislastumkehr. Oder siehst Du das anders?
Zumindest habe ich den BGH so verstanden. Siehe http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?.., Kurzfassung z.B. http://www.damm-legal.de/bgh-was-der-grundsatz-der-b…
Gruß

Wie der BGH zu verstehen ist, kannst du besser dort nachlesen; Lorenz ist in solchen Dingen doch weit mehr anerkannt und überzeugt mich auch persönlich:
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr329_03.htm

Wir haben hier, wie auch per Lorenz deutlich wird, noch den wesentlichen Unterschied, dass es sich um einen ganzen Gebrauchtwagen handelt, wie ich in meinem Kommentar weiter oben auch schon anmerkte, und nicht um einen im Einzelnen neuen Gegenstand.

Die Vermutung des 476 verliert jeden Sinn, wenn man das Urteil des BGH von damals™ einfach so hinnimmt.

Du hast natürlich recht, wenn du vllt darauf hinaus wolltest, dass man in der Theorie immer streiten kann. Und mir ist auch klar - das läuft mir bezeichnenderweise gerade im Internet immer wieder über den Weg - dass man auf den Bezugspunkt des 476 herumreiten möchte.
Außer der reinen Tatsache, dass der BGH das mal so beschrieben hat, fallen mir jedoch keine juristischen Argumente ein, die die Entscheidung rechtfertigen. Die Beschreibung hat auch nicht wirklich das Ergebnis beeinflusst und wird nach meinem Empfinden eher der Vollständigkeit wegen immer wieder genannt. Sollte es mal auf gerade solch einen Punkt ankommen, würde ein Betroffener sicher näher darauf eingehen - vorliegend war es möglicherweise einfach nicht entscheidungsrelevant.

Ich meine sogar, es gab bereits ein schönes Gegenbeispiel zum Zahnriemenfall; spontan fällt er mir aber nicht ein. Vielleicht suche ich später noch danach.

Und der BGH darf und muss natürlich die Norm nach den Regeln der Kunst auslegen und hat dies eben getan. Leitender Gedanke ist dabei unter anderem auch immer die Einzelfallgerechtigkeit.

Gerade diese Gerechtigkeit ließ sich vorliegend wohl auch auf vorliegende Weise erreichen. Ist dies in einem anderen Fall mal anders, kann der BGH auch anders auslegen und entsprechend anders entscheiden; natürlich wieder in den Bahnen des Rechts und nicht offensichtlich willkürlich^^

Das meine ich jedenfalls, wenn ich sage, der im Leitsatz genannte Punkt des Urteils war ggf gar nicht wirklich entscheidungsrelevant.

Die wertvollen Antworten sind hilfreich aber noch nicht Ergebnisführend. Deshalb hier ergänzende Informationen: 0) Der Heizstab wurde von einem Elektriker eingebaut, nicht von einem Totalleien.

  1. Die selbst verursachten Kratzer durch das Einbauen werden nicht bestritten. Es ist erkennbar, dass die Kratzer neu sind.
    Warum kam es dazu?:
    Der vorhandene Raum zum Einführen des Heizstabes in das Loch war sehr eng.
    Man hätte noch die Ring-Gummidichtung des Bullauges entfernen können müssen. Diese wäre dabei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zerstört worden (undicht) und hätte zusätzlich erneuert werden müssen: Folgekosten. Durch diesen Umstand bedingt, war der Montageraum sehr knapp. Der Heizstab konnte mit Mühe eingeführt werden. Deshalb erhebliche Kratzer.

  2. Kratzer auf einer Oberfläche beeinträchtigen nicht die „innere Wirkungsweise“.
    So wie auch ein verbeulter oder zerkratzter Kotflügel nicht die Funktion des Motors beeinträchtigt.
    Der Verkäufer wird vermutlich so argumentieren. Das ist aber sachlich inkorrekt.

Der Verkäufer will verkaufen. Deshalb bot er auch an, einen Techniker zu schicken, i.E. mit 69 Euro Anfahrt plus Stundenlohn für die Arbeitszeit plus eventuell jene Dinge die er gleich mit repariert. Das ergäbe in Gesamtkosten eine neue Waschmaschine.

  1. Auf dem Heizstab steht die Beschriftung 230 Volt.
    Wie bereits geschrieben: Ein Heizstab bekommt Strom oder keinen Strom. Er hat im innern wie eine Glühfadenlampe eine Heizwendel. Mehr als 230Volt kommt nicht an, da die Steckdosen nur dies hergeben. Weniger Strom auf Grund von ev. schlechten Kontakten schadet nicht, so wie eine Glühfadenlampe dann nur mit z.B. 95% leuchtet. Im vorliegenden Fall waren die unmittelbaren Kontakte sauber.
    Es handelt sich um eine 15-20 Jahre Waschmaschine, d.h sie arbeitet im Wesentlichen mit simplen Schaltern und Relais und ohne eingebautem Computer.

  2. Es wurde erwähnt, dass mögl Weise die Anschluss Kontakte verbogen sein könnten. Dies ist nicht der Fall.

  3. Schlussendlich kann das Nicht- Mehr- Funktionieren des Heizstabes nicht an den Kratzern liegen.

  4. Der alte defekte Heizstab hatte einen messbaren Kurzschluss gegen Gehäuse. Diese lriegt aber nicht mehr vor, so dass dies leider nicht mehr bewiesen werden kann.

Problem: Der Verkäufe will sich rauswinden!

  1. Eigentlich hatte der Verkäufer sich selbst widersprochen, da er wörtlich sagte:
    “Dass der Heizstab nach Begutachtung durch den Servicetechniker gegen einen Neuen unentgeltlich ausgetauscht werden könnte wenn kein sonstiger Schaden feststellbar wäre, der den Schaden verursachte. Bezahlung von Anfahrt plus Arbeitslohn plus … müsste vom Kunden erfolgen“.

  2. Gericht: Der entstandene Verlust beläuft sich zunächst nur auf den Heizstabkosten von 69,- Euro Problem: Deshalb geht man nicht zum Gericht. Genau das weiß der Verkäufer.

  3. Da eine Waschmaschine notwendig ist wurde eine Gebrauchte für 130 Euro gekauft.

Es sind also erhebliche Folgekosten entstanden.
Wären im Streifalle ggf. Folgekosten mit anzurechnen?

  1. Ist der Gang zur Verbraucherzentrale anzuraten oder ein Rechtsanwalt?
    „Erfolgschancen?“ und Kosten Nutzen Relation.

Auch wenn ich mit @echtjetzt schön am Hinundherreden war, so habe ich dennoch keine Bauchschmerzen, bezüglich eines Ratschlages an ihn weiterzuverweisen.

Seine Hinweise sind wohl wesentlich praktischer orientiert. Soweit er nämlich ein Gerichtsurteil ins Spiel gebracht hat, kann ich ihm wenigstens insofern vollstens beipflichten, als man damit jedenfalls zutreffend darauf hinweisen kann: Wenn der einer von beiden Beteiligten Streit will, dann kommt es auch zum Streit.

…die Frage, wer welchen Beweis zu führen hat, wird dann sicher in den Hintergrund rücken, weil ohnehin beide Parteien ihre Sicht vortragen und weitestgehend untermauern werden. Was an Fragen offen bleibt, so gilt ohnehin: Vor Gericht und auf hoher See; das kennt man ja.

Von Gerichtskosten habe ich keine Ahnung, speziell nicht in diesem Zusammenhang. Ich bezweifle mal spontan, dass Gerichtskosten im Äußersten auch als „Kosten der Nacherfüllung“ gelten, kann man damit aber auch locker irren.

Für eine Verbraucherzentrale ist der Fall vielleicht nicht pauschal genug. Dass der Verkäufer sich „herauswinden“ möchte, kann man ihm kaum anlasten; er darf natürlich gern davon ausgehen, im Recht zu sein, wie oben dargestellt, ist die Rechtslage streitig.
Daneben ist das Sichwinden vollkommen nachvollziehbar, soweit es ohnehin schon einem elementaren Prinzip widerspricht, wenn man sagt, der Käufer muss keinen Nachweis erbringen, obwohl er es ist, der etwas will - „da kann ja jeder kommen“.
Dass es für eine solche Ausnahme auch gute Gründe geben kann, ist für die prinzipielle Betrachtung unschädlich.