Rückkauf von Lebensversicherungen

Hallo!
Ich habe im Juli 2009 eine Kapitalbildenden LV und eine RisikoLV (beide vor dem 31.12.2004 angeschlossen) durch Rückkauf aufgelöst. Dabei ergab sich eine Differnz zwischen gezahlten Beiträgen und Rückkaufswert von insg. 3445 Euro (Unterschiedsbetrag)

Frage 1: Kann ich die bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Beiträge (Jun-Jul 09) steuerlich geltend machen, oder ist dies aufgrund des Rückkaufs nicht mehr möglich bzw. verrechnet sich?

Frage 2: Kann ich den negativen Unterschiedsbetrag steuerlich geltend machen? Z.B. als Kapitalvermögen?

Vielen Dank im Voraus,

Marco Hüde

Zu individuellen steuerlichen Fragen darf auf Grund rechtlicher Regelungen nur ein Steuerberater Auskünfte erteilen. Sorry …

Das ein Rückkauf eine steuerliche Geltendmachung der Beiträge ausschließen sollte, ist für mich unlogisch.
Dagegen kann ich mir eine steuerliche Geltdmachung eines negativen Unterschiedsbetrages nicht vorstellen. Dies wäre ähnlich wie: Der vorherige hohe Aktienkurs zu aktuellem Verkaufserlös = steuerlich wohl kaum relevant.

Ob mein Baugefühl richtig liegt, darf dir jedoch nur ein Steuerberater, evt. Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt beanworten.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Herr Hüdde,

anbei ein wichtiger Link in Ihrer Angelegenheit.
http://www.proconcept.ag/news_detail/index-5.html
Dort können Sie auch weitere Informationen bekommen.

Hier noch etwas Text:

  1. Verluste bei Rückkauf von Lebensversicherungen
    Vielfach Unsicherheit besteht, inwieweit Verluste bei vorzeitiger Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich berücksichtigt werden können.

In solchen Fällen kann der Rückkaufswert geringer sein als die entrichteten Beiträge; dies ist insbesondere auf Verwaltungs- und Vermittlungsgebühren der Versicherung zurückzuführen.

Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden
In der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen insbesondere dann steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist in der Regel nicht gegeben; ein steuerlicher Verlust kann somit grds. nicht entstehen:

Der Versicherungsnehmer ist nicht (zivilrechtlicher) Schuldner der Verwaltungskosten und Vermittlungsgebühren, die vom Versicherungsunternehmen gezahlt werden; diese mindern letztendlich nur die Höhe der außerrechnungsmäßigen Zinsen. Ein möglicher Verlust aus Rückkaufswert und gezahlten Beiträgen ist als Vorgang auf der Vermögensebene nicht abzugsfähig.

Vermittlungsgebühren, die vom Steuerpflichtigen direkt gezahlt wurden, sind nicht abzugsfähige Anschaffungsnebenkosten (BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223).

Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der aktuell geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen:

Versicherungsleistung (z.B. auch Rückkaufswert)

Summe der hierauf entrichteten Beiträge

=

Unterschiedsbetrag

Entstandene Kosten mindern dabei den Unterschiedsbetrag (Rz. 56,60 des BMF-Schreibens vom 22.12.2005 - IV C 1 - S 2252 - 337/05 , BStBl I 2006, 92):
Zu den vom Steuerpflichtigen entrichteten Beiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr und die Versicherungsteuer; diese sind in der Regel bereits in der Versicherungsleistung berücksichtigt.

Eine Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler erbracht wird, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags (zusätzlich) ertragsmindernd anzusetzen.

Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs des Versicherungsvertrags kann es dann zu einem negativen Unterschiedsbetrag (=Verlust) kommen.

Mit freundlichem gruß
Ulrich Schipporeit

Guten Tag Herr Hüde!

Zu Ihren Fragen 1+2: Richtig wäre das! Keine Frage!
Aber so läuft das leider nicht. Zwar war die
Lebensversicherung steuerfrei bis 2004, jedoch sind
Verluste aufgrund Rückkaufs des Vertrags nicht
steuerlich absetzbar.
…Wenn Sie mich fragen, wäre es sicher richtig, wenn
eine solche Möglichkeit bestünde. Der Staat hat aber
kein Interesse daran, wie Sie sich sicher vorstellen
können.

Hallo!
Ich habe im Juli 2009 eine Kapitalbildenden LV und

eine

RisikoLV (beide vor dem 31.12.2004 angeschlossen)

durch

Rückkauf aufgelöst. Dabei ergab sich eine Differnz

zwischen

gezahlten Beiträgen und Rückkaufswert von insg. 3445

Euro

(Unterschiedsbetrag)

Frage 1: Kann ich die bis zum Zeitpunkt der Kündigung
gezahlten Beiträge (Jun-Jul 09) steuerlich geltend

machen,

oder ist dies aufgrund des Rückkaufs nicht mehr

möglich bzw.

verrechnet sich?

Frage 2: Kann ich den negativen Unterschiedsbetrag

steuerlich

geltend machen? Z.B. als Kapitalvermögen?

Vielen Dank im Voraus,

Marco Hüde

Hallo!
Ich habe im Juli 2009 eine Kapitalbildenden LV und eine
RisikoLV (beide vor dem 31.12.2004 angeschlossen) durch
Rückkauf aufgelöst. Dabei ergab sich eine Differnz zwischen
gezahlten Beiträgen und Rückkaufswert von insg. 3445 Euro
(Unterschiedsbetrag)

Frage 1: Kann ich die bis zum Zeitpunkt der Kündigung
gezahlten Beiträge (Jun-Jul 09) steuerlich geltend machen,
oder ist dies aufgrund des Rückkaufs nicht mehr möglich bzw.
verrechnet sich?

Natürlich schreibst Du das mit in den Jahresausgleich mit rein. Immer für das laufende Jahr halt. Ob das für Dich dann steuerlich eine Bewandnis hat, läßt sich am Besten mit einem Steuerprogramm mit Deinen eigenen Einkommensdaten hin überprüfen. Auch da gibt es unglaublich gute Steuerprogramme. Ich z. B. nehme das Billigste von ALDI (ca. 5,–.

Frage 2: Kann ich den negativen Unterschiedsbetrag steuerlich
geltend machen? Z.B. als Kapitalvermögen?

Sorry, da kannst Du leider nichts machen. Die Versicherungsgesellschaft hat das hochgerechnet mit der Laufzeit Deiner Lebensversicherungen. Am Anfang einer Lebensversicherung wird erst die Abschlußgebühr (laufende Kosten der Gesellschaft) verrechnet. Die ersten Jahre sind also für Die Versicherung.

Vielen Dank im Voraus,

Marco Hüde