Hallo Herr Hüdde,
anbei ein wichtiger Link in Ihrer Angelegenheit.
http://www.proconcept.ag/news_detail/index-5.html
Dort können Sie auch weitere Informationen bekommen.
Hier noch etwas Text:
- Verluste bei Rückkauf von Lebensversicherungen
Vielfach Unsicherheit besteht, inwieweit Verluste bei vorzeitiger Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich berücksichtigt werden können.
In solchen Fällen kann der Rückkaufswert geringer sein als die entrichteten Beiträge; dies ist insbesondere auf Verwaltungs- und Vermittlungsgebühren der Versicherung zurückzuführen.
Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden
In der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen insbesondere dann steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist in der Regel nicht gegeben; ein steuerlicher Verlust kann somit grds. nicht entstehen:
Der Versicherungsnehmer ist nicht (zivilrechtlicher) Schuldner der Verwaltungskosten und Vermittlungsgebühren, die vom Versicherungsunternehmen gezahlt werden; diese mindern letztendlich nur die Höhe der außerrechnungsmäßigen Zinsen. Ein möglicher Verlust aus Rückkaufswert und gezahlten Beiträgen ist als Vorgang auf der Vermögensebene nicht abzugsfähig.
Vermittlungsgebühren, die vom Steuerpflichtigen direkt gezahlt wurden, sind nicht abzugsfähige Anschaffungsnebenkosten (BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223).
Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der aktuell geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen:
Versicherungsleistung (z.B. auch Rückkaufswert)
Summe der hierauf entrichteten Beiträge
=
Unterschiedsbetrag
Entstandene Kosten mindern dabei den Unterschiedsbetrag (Rz. 56,60 des BMF-Schreibens vom 22.12.2005 - IV C 1 - S 2252 - 337/05 , BStBl I 2006, 92):
Zu den vom Steuerpflichtigen entrichteten Beiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr und die Versicherungsteuer; diese sind in der Regel bereits in der Versicherungsleistung berücksichtigt.
Eine Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler erbracht wird, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags (zusätzlich) ertragsmindernd anzusetzen.
Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs des Versicherungsvertrags kann es dann zu einem negativen Unterschiedsbetrag (=Verlust) kommen.
Mit freundlichem gruß
Ulrich Schipporeit