Rückkauf von Lebensversicherungen an SOZI

Hallo,

meine Oma muss ins Pflegeheim. Da sie nur eine kleine Rente bezieht, müssen wir uns an das Sozialamt wenden.Dieses möchte nun, schriftlich haben wir es noch nicht, das sie ihre Lebensversicherung, die sie diesen Jahres an ein Beerdigungsinstitut verkauft hat, zurück kauft. Kann das Sozialamt dies verlangen? Es geht um einen Rückkaufswert von ca. 4.200,00 EUR.

Hallo,
zunächst empfehle ich, den schriftlichen Bescheid abzuwarten. Im Sozialamt gibt es manchmal mündliche Aussagen, die sich dann auf dem schriftlichen Weg nicht bestätigen, da Problemstellung und Gesetzeslage oftmals komplex sind.
Die rechtliche Grundlage besteht natürlich im SGB (hier haben Sie ja schon erste Schritte unternommen und das Recht Ihrer Angehörigen geltend gemacht) und in § 53 der Abgabenordnung, speziell in der dazugehörigen Ausführungsverordnung.
Seit einiger Zeit ist hier genau definiert, ab welchen Vermögensverhältnissen eine Person im rechtlichen Sinne als bedürftig gilt. Also die Grundlage, ab wann die Sozialhilfe bzw. die Grundsicherung im Alter etc. greifen kann. Weiterhin ist aber auch beschrieben, dass das „Verschleudern“ vermieden werden soll. Wenn also der Rückkauf nur unter erheblichem Verlust machbar ist, kann es sein, dass dies kontraproduktiv ist und der Vorgang lt. Gesetz nicht durchgeführt werde muss. Das ist dann immer auch Ermessensache der zuständigen Sachbearbeiter, zu bewerten, ab wann der Wert angemessen ist und ab wann ein „Verschleudern“ zutrifft. Daher nochmals die Empfehlung, den schriftlichen Bescheid abzuwarten und dann Schritt für Schritt vorzugehen. Übrigens ist lt. AO § 53 der Besitz eines Schonvermögens von max. 15.500 Euro erlaubt, um z.B. für Beerdigung o.ä. selbst aufkommen zu können. Mit einem Besitz in diesem Rahmen gilt man als Bedürftig, wenn das Einkommen des alleinigen Haushaltsvorstandes den 5-fachen Sozialhilfesatz nicht übersteigt - hier aber nochmal genau erkundigen, da es Abweichungen im Satz z.B. je nach Landkreis /Stadt geben kann.

Viel Erfolg

Hallo,

deine Oma muss Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII beantragen. Entsprechend des § 2 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann. Hierzu gehört auch die Verwertung bzw. der Verbrauch von ungeschütztem Vermögen. Die Lebens- oder hier vielleicht die Sterbeversicherung werden den kleineren Barbeträgen im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII zugerechnet. Die Vermögensfreigrenze liegt bei 2600 EUR. Somit verfügt deine Oma über 2200 EUR ungeschützen Vermögen. Die höchste Rechtsprechung ist absolut eindeutig zum Thema Rückkauf von Lebensversicherungen. Es ist Sozialhilfeempfängern zuzumuten, diese aufzulösen, um ihre Bedürftigkeit hinaus zu schieben. Ich würde zu diesem Thema von einer Klage abraten, da diese aussichtslos ist.

Auch die Begründung, sich zu Lebzeiten um seine Beerdigung gekümmert zu haben, um die Angehörigen nicht zu belasten, ist leider nicht durchschlagend. Für mögliche Beerdigungskosten haften die Erben oder ersatzweise die sogenannten Verpflichteten. Dies sind nach den speziellen landesrechtlichen Vorschriften die Eltern oder Kinder der Verstorbenen. Insofern kann dies nicht als Begründung angegeben werden.

Mir ist klar, dass Du dies nicht lesen wolltest, aber die Rechtslage ist so eindeutig, dass ich Dir kein Schlupfloch empfehlen kann.

Gruß crickelcrackel