Hallo,
deine Oma muss Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII beantragen. Entsprechend des § 2 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann. Hierzu gehört auch die Verwertung bzw. der Verbrauch von ungeschütztem Vermögen. Die Lebens- oder hier vielleicht die Sterbeversicherung werden den kleineren Barbeträgen im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII zugerechnet. Die Vermögensfreigrenze liegt bei 2600 EUR. Somit verfügt deine Oma über 2200 EUR ungeschützen Vermögen. Die höchste Rechtsprechung ist absolut eindeutig zum Thema Rückkauf von Lebensversicherungen. Es ist Sozialhilfeempfängern zuzumuten, diese aufzulösen, um ihre Bedürftigkeit hinaus zu schieben. Ich würde zu diesem Thema von einer Klage abraten, da diese aussichtslos ist.
Auch die Begründung, sich zu Lebzeiten um seine Beerdigung gekümmert zu haben, um die Angehörigen nicht zu belasten, ist leider nicht durchschlagend. Für mögliche Beerdigungskosten haften die Erben oder ersatzweise die sogenannten Verpflichteten. Dies sind nach den speziellen landesrechtlichen Vorschriften die Eltern oder Kinder der Verstorbenen. Insofern kann dies nicht als Begründung angegeben werden.
Mir ist klar, dass Du dies nicht lesen wolltest, aber die Rechtslage ist so eindeutig, dass ich Dir kein Schlupfloch empfehlen kann.
Gruß crickelcrackel