Rückkehr aus Elternzeit_Probleme mit Arbeitgeber

Liebe/-r Experte/-in,

ich befinde mich momentan in Elternzeit. Ich habe seinerzeit als Wiedereintrittstermin in meinen Job den 21.09.2011 angegeben, weil ich mich hinsichtlich der Zahlungsdauer des Elterngeldes verrechnet hatte. De Facto erhalte ich die letzte Zahlung ELterngeld am 27.07.2011.

Ich habe mit meinem Arbeitgeber dieses Problem besprochen, und ihn gefragt, ob es möglich wäre, dass ich schon zum 01.08.2011 wieder in meinen alten Job zurückkehren könnte, da ich ja sonst zwei Monate „in der Luft“ hänge - versicherungsmäßig und natürlich Einkommensmäßig, da ich ja auch nicht einfach ALG beantragen kann.

Dies wurde mir rundheraus verweigert, mit der Begrüundung, dass die Zeitarbeitskraft (!) die derzeit meine Vertretung übernimmt, ja bis zum besagten Datum angefordert ist und diese somit auch mit einer Beschäftigung bis Ende September rechne. Mit anderen Worten wäre es also der Zeitarbeitskraft nicht zuzumuten, ihren Einsatz früher zu beenden.

Es wäre mein Problem, dass ich mich verrechnet hätte und könne jetzt nicht einfach so die Planung umschmeißen(O-Ton)

Es geht hier wohlgemerkt um zwei Monate - ein doch durchaus überschaubarer Zeitraum. Ich vermute, man will einfach so lange wie möglich die günstigere AÜG-Kraft behalten.

  1. Frage: ist es meinem AG möglich, mir wirklich rundweg die verfrühte Rückkehr zu verweigern?
  2. Ist seine Begründung mit der AÜG-Kraft nicht unsinnig, da es ja der Sinn einer solchen ist, flexibel zu sein?
  3. Wie stehen meine Chancen, bzw. habe ich ein Recht darauf, wieder früher in meinen Job zurückzukehren?

Ich habe ja immerhin ein Kind zu versorgen, und wie soll ich das machen, wenn mir zwei monate Einkommen fehlen? Da mein Gehalt rückwirkend gezahlt wird, erhielte ich somit erstmals Ende Oktober wieder mein reguläres Gehalt - also bin ich fast 3 Monate lang darauf angewiesen „irgendwie“ finanziell über die Runden zu kommen

Vielen Dank schonmal im Voraus für die Rückmeldungen

Liebe Ulrike,

das wird schwierig. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur sehr eingeschränkt möglich.

a) Gem. § 16 Abs. 3 S.1 BEEG ist hierfür die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Diese fehlt.

b) Gem. § 16 Abs. 3 S.2 BEEG kann bei einem Härtefall der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen ablehnen und zwar aus dringenden betrieblichen Belangen.

Dringende betriebliche Belange sehe ich - wie Du - nicht. Aber: Liegt ein Härtefall vor? Immerhin könntest Du ja von ALG II leben. Das würdest Du unproblematisch erhalten. Erst wenn das offensichtlich nicht reicht, könnte ein Härtefall vorliegen (z.B. bei Altschulden …).

Da der Arbeitgeber nicht einlenken will, müsstest Du klagen. Ohne Rechtsschutzversicherung macht das wenig Sinn, da Du die Kosten des Rechtsanwalts der ersten Instanz tragen musst. Und die könnte durchaus ein halbes Monatsgehalt betragen. Ob das dann noch alles Sinn macht?

Denoch: Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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Hallo Kolleginn,nach der Rechtssprechung hat der Arbeitgeber in diesen Fall tatsächlich Recht, es gilt immer was vorher Ausgemacht wurde!!Auch eine mögliche Irrtumserklärung von Ihnen ist schwer Nachzuweisen,weil soviel Zeit schon Vergangen ist,trotzdem ist es ratsam mit einen Rechtsanwalt zu Sprechen, Sie bekommen beim Amtsgericht einen Beratungsschein, so das Sie nur noch 10 Euro selber Bezahlen müssen beim Rechtsanwalt!! Mit Freundlichen Grüssen Klaus Klemenz