Hallo,
tritt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV in folgendem Fall ein ? :
Ein Selbständiger privat Krankenversicherter unter 55 nimmt zusätzlich zu seiner freiberuflichen Tätigkeit eine Arbeit im Angestelltenverhältnis auf. Der Verdienst bzw. Gewinn und die Arbeitszeit in beiden Jobs halten sich in etwa die Waage. Die Angestelltentätigkeit ist kein Minijob.
Wird nun der Selbständige versicherungspflcihtig in der gesetzlichen KV ?
Gruß
Lexi
Hallo,
die Entscheidung trifft eine gesetzliche Krankenkasse immer
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Rein nach den hier geschilderten Verhältnissen würde ich weiterhin
auf Selbständigkeit entscheiden - demnach keine Rückkehr in die
GKV möglich.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo,
die Entscheidung trifft eine gesetzliche Krankenkasse immer
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Günter Czauderna
Hallo Günter,
Unter welchen Umständen würde denn die Versicherungspflicht einsetzen ? Es muss dafür doch irgendwelche Richtlinien geben. Sind die irgendwo nachzulesen ?
Danke und Gruß
lexi
Hallo,
nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) ist nicht
krankenversicherungspflichtig wer hauptberuflich selbständig ist.
Die Prüfung ob hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt obliegt
immer einer gesetzlichen Krankenkasse.
Unabhängig vom Einkommen ist man als Einzelunternehmer immer dann
selbständig, wenn man Arbeitnehmer beschäftigt, die selbst kranken-
versicherungspflichtig sind.
Ansonsten spielt das Einkommen die erste Rolle.
Vor einigen Jahren galt noch - mehr als 400,00€ monatlich und mehr als
15 Std. wöchentlich = Selbständig.
Dies wurde durch die Rechtsprechung geändert.
Tenor dieser Rechtsprechnung ist und war, dass individuell entschieden
werden muss, d.h. es müssen die wirtschaftlichen Verhältniss des Betroffenen berücksichtigt werden.
Di siehst, es gibt keine pauschale Vorschrift, die eine solche Entscheidung starr regelt. Es kann also durchaus sein, dass Krankenkasse A anders entscheidet wie Krankenkasse B. In der Regel
sprechen Sie die Krankenkasse (Spitzenverbände) aber über das grundsätzliche Vorgehen in solchen Fällen ab.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo,
noch ne Ergänzung hierzu.
Nach sehr sehr alter Rechtsauffassung (die teilweise durch Gesetzesänderungen indirekt aktualisert werden musste) ist derjenige hauptberuflich selbständig, der
- mindestes 18 Std. wöchentlich selbständig tätig ist
oder
- dessen Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit mehr als die Hälfte der Bezugsgröße beträgt (Höhe der Bezugsgröße wird jährlich von der Bundesregierung festgelegt, derzeit 2.450,- €, die Hälfte also 1.225,- €)
oder
- mindestens 1 AN mehr als geringfügig beschäftigt
Bei der Ermittlung der wöchentlichen Arbeitsstunden muss übrigens jegliche geschäftliche Tätigkeit berücksichtigt werden (z.B. Buchführung, Geschäftsgang zur Bank, Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung etc. etc. etc.)
Sofern diese „Indizien“ zu keinem klaren Bild führen, kann die Krankenkasse weitere Hinweise berücksichtigen (z.B. Umfang der Buchführungspflicht, Gewerbeanmeldung etc.).
Die Krankenkasse muss nach dem Gesamtbild entscheiden ob die selbständige Tätigkeit den Mittelpunkt aller Erwerbstätigkeiten darstellt und von übergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Ein Arbeitnehmer der also 15 Std./ Woche arbeitet und 16 Std./ Woche selbständig tätig wäre, würde deshalb wahrscheinlich schon als selbständig gelten. Es sei denn die Krankenkasse könnte irgendwie nach dem Gesamtbild zu einer anderen Entscheidung kommen.
Andi
- mindestes 18 Std. wöchentlich selbständig tätig ist
Ooops, hier war der Fehlerteufel aktiv.
Gut dass ich mich noch selber korrigieren kann. Es muss natürlich lauten
- mehr als 18 Std. wöchentlich selbständig tätig ist (18 Std. gelten noch als „kurzzeitig“ nach dem alten AFG)
Andi