Hallo Michael,
die BBG (Beitragsbemessungsgrenze) und JAEG (Jahre-Arbeitsentgeltgrenze) sind 2 paar Stiefel. Vor Jahren gab es die JAEG noch nicht, da war die BBG für die Beitragsberechnung und für die Krankenversicherungspflicht ausschlaggebend.
Auf die Bescheinigung gegenüber der PKV können Sie nicht verzichten, denn dadurch wird der Vertrag mit der PKV auch ohne Kündigungszeit beendet (1).
Diese Bescheinigung erhalten Sie entweder vom Steuerberater Ihres AG oder wenn eine Buchhaltung existiert von dort.Wenn der Wechsel von PKV zur GKV dann durch die Reduzierung Ihrer Stunden abgeschlossen ist, erhalten Sie diese Bescheinigung von der GKV (Formblatt).
ZU 2: Wenn Sie wieder über die Jaeg kommen und in Ihre PKV zurückwollen müssen Sie für das gesamte Kalenderjahr über der JAEG verdienen und auch für das nächste Kalenderjahr (Vorauschauend).
Der Zeitraum ist immer ein Kalenderjahr.
Einzige Ausnahme: Sie wechseln den AG auch im laufenden Jahr, also Juli Oktober, egal und sind mit Ihren Einkommen über der JAEG können Sie sofort zurück in die PKV. Sollten Sie damit Schwanger sein wieder in Ihre PKV in absehbarer Zeit zurückzukehren, so empfehle ich Ihnen für ein paar Euros im Monat eine Sogenannte Anwartschaftversicherung bei Ihrer jetzigen PKV: Sie erhalten sich dadurch das damals bei Vertragsschluß jüngere Eintrittsalter die Beitragsrückstellungen die Ihre PKV für Sie bereits beiseite gelegt hat, und auch wenn Sie sich in der Zwischenzeiteine eine Krankheit oder behandlungsbedürftigen Unfall zugelegt haben, so kann Sie die PKV nicht Ablehnen, es werden auch keine Gesundheitsfragen abgefragt. Diese Anwartschaft macht aber nur Sinn, wenn Sie in den nächsten Jahren wieder in die PKV zurück wollen.
Wollen Sie gar nicht mehr in die PKV zurück (???) so empfiehlt sich eine Zusatzversicherung für z.B. Zahnersatz, Brille-Kontaktlinsen usw, es gibt da verschiedene Versicherungstarife —Grund: Die von der PKV gesammelten Rücklagen kommen Ihnen dann auch Zugute, soll heißen, der beitrag für die Zusatzversicherung wird niedriger.
Wenn die Gesellschaft eine "Große und eine Kleine Anwartschaftsversicherung anbietet, nehmen Sie die Große, ist etwas teurer - bietet aber mehr.
Wenn Sie Ihre PKV dann zum 1.1.2013 kündigen, können Sie das auch noch im März 2013, müssen dann aber wenn Sie es wollen, den Vetrag auf die "Anwartschaft gleichzeitig umstellen. Machen Sie die Anwartschaft nicht bei Kündigung, und es fällt Ihnen später ein dann doch eine Anwartschaftversicherung oder eine Zusatzversicherung abzuschließen, kann Sie der PKV-Versicherer aus vershiedenen Grünnden ablehnen.
Noch zu (1) im Text: Beginn bei der GKV zum 1.1.2013, für die Meldung an die GKV ist der Arbeitgeber oder Steuerberater zuständig -(Aufpassen, dass die Meldung/frist an die GKV eingehalten wird. Dann nach bestätigung dass Sie Versicherungspflichtig in der GKV sind, Ihre PKV kündigen - mit dem Nachweis/bestätigung dass Sie jetzt Pflichtmitglied bei der was weiss ich (AOK, Mobil-OIl, Siemens-BKK usw)sind.
Abrechnung : Pauchal 0 Euro, zu bezahlen 0 Euro.
Ich hoffe nur Sie spielen hier nicht nur ein Szenario vor, was Sie einfach mal so wissen wollten.-Egal!
Bei Fragen eine neue Mail, bis dahin mit freundlichen Gruß -Leo!