Liebe Wissenden,
wenn eine Angestellte im öffentlichen Dienst nach ihrer Niederkunft nicht gleich nach der Mutterschutzfrist in ihr Amt zurückkehrt, sondern vorhat, Elternzeit zu nehmen, ist es dann korrekt, dass ihr der Dienstherr ein Jahr lang die Stelle (beispielsweise in einem Vorzimmer als Sekretärin) sicherstellen muss? Oder könnte sie an jede andere gleichwertige Stelle im Amt hingesetzt werden?
Beispielsweise wäre diese Angestellte lt. AV in der „Kanzlei“ nach BAT VII/VI b beschäftigt, die wie eine Art Stellenpool alle Schreibkräfte beherbergt und die einzelnen Arbeitsreferate des Hauses mit Vorzimmerkräften ausstattet, und auf unbefristete Zeit in ein Vorzimmer mit Höherwertigkeit nach V c eingesetzt. Das schon seit einigen Jahren. Nach ihrer Rückkehr würde sie ja in die VII/VI b zurückfallen, hätte also einen finanziellen Verlust hinzunehmen.
Welche Rechtslagen sind euch da bekannt?
Fragende Grüße
Jana
Hallo
ist es dann
korrekt, dass ihr der Dienstherr ein Jahr lang die Stelle
(beispielsweise in einem Vorzimmer als Sekretärin)
sicherstellen muss?
Nein, nur wenn der AV explizit auf diese Stelle fixiert ist und keinerlei Spielraum läßt. Übrigens ist es selbst dann egal, was in dem einen Jahr passiert. Die Stelle könnte einfach gestrichen und nach Ablauf Deiner Elternzeit einfach wieder eingerichtet werden (nur so als Anmerkung, weil Du geschrieben hast „ein Jahr lang sicherstellen“).
Oder könnte sie an jede andere
gleichwertige Stelle im Amt hingesetzt werden?
Beschäftigung gemäß Arbeitsvertrag. Solange das also arbeitsvertraglich gedeckt ist, lautet die Antwort erst einmal: ja, er darf.
Beispielsweise wäre diese Angestellte lt. AV in der „Kanzlei“
nach BAT VII/VI b beschäftigt, die wie eine Art Stellenpool
alle Schreibkräfte beherbergt und die einzelnen
Arbeitsreferate des Hauses mit Vorzimmerkräften ausstattet,
und auf unbefristete Zeit in ein Vorzimmer mit Höherwertigkeit
nach V c eingesetzt. Das schon seit einigen Jahren. Nach ihrer
Rückkehr würde sie ja in die VII/VI b zurückfallen, hätte also
einen finanziellen Verlust hinzunehmen.
Das wäre aber doch keine „gleichwertige Stelle“… Die Umsetzung wäre eventuell denkbar, wenn betrieblich ausreichend begründbar, eine damit einhergehende Gehaltsreduzierung würde schon schwerwiegender Gründe bedürfen. Nach der Elternzeit ist man schon gegen einschneidende Veränderungen erst einmal geschützt. Es kommt aber immer auf alle Details an und Deine Frage ist letztendlich zu pauschal, als daß man 100% sagen kann: Er darf. Oder: Er darf nicht.
Gruß,
LeoLo