Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung § 19 UStG

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage:

jemand hat sich selbständig gemacht in 10/2007 und zur Umsatzsteuer optiert. Wann endet die 5-jahresfrist ?

In den RL steht: Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt.

Demnach begann die Frist Anfang 2007 und somit endet die Frist in 12/2011. Aber das sind ja keine 5 Jahre.

Vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen, vielen Dank.

Hallo!

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt dass das Jahr 2007 voll zählt. Die Bindungswirkung endet also mit Ablauf des Jahres 2011. Ab 2012 kann der Unternehmer wieder Kleinunternehmer sein, sofern sein Umsatz 2011 unter der Grenze lag.

Gruß

derschwede77

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

So sehe ich das auch, dass die Frist Ende 2011 endet. Das einzige was mich irritiert ist, dass es dann garkeine 5 Jahre sind.

Gruß Oliver

bitte nachrechnen: es sind 5 Kalenderjahre - wurde doch ausdrücklich geschrieben: 2007,2008,2009,2010 und 2011 = 5 Jahre!!!

Lia

Was ist, wenn ihm nach dem 7. Jahr einfällt, dass er zur Kleinunternehmer-Regelung zurück möchte?

Ist das problemlos möglich, oder hat mit Beginn des 6. Jahres ein neuer 5-Jahres-Zeitraum begonnen?
Gibt es dazu einen § oder ein Urteil?

Gruß JK

Hallo!

Ich würde dazu tendieren, dass im sechsten Jahr keine erneute Option vorliegt. Ich folgere dies aus der Formulierung des §19 (2) UStG: Dort heißt es, „…die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre“. Also wurde die Bindung nicht starr auf 5 Jahre beschränkt, es können auch mal sechs, sieben,… sein.

Und auch „Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.“ Auch hier ist kein starrer Zeitrum bestimmt, dann müsste es heißen: „…mit Beginn des sechsten Jahres an…“

Das ist mein Senf, kann sein dass irgendwer eine andere Meinung vertritt und diese auch richtiger ist!

gruß

derschwede77

1 Like

Hallo Schwede!

danke für Deine Antwort! - klingt sehr logisch.

(Auch wenn MM das vor ca. 2 Jahren anders gesehen hat.)

Ich denke, dass es wohl das Sicherste für den berühmten Herrn X ist, in einem kurzen Briefchen ans FinAmt (rechtzeitig vor einem Jahreswechsel!) zu fragen, an welchen Zeitpunkt er frühestens wechseln kann.
Die schriftliche Antwort des FA (sie antworten tatsächlich) kann man denen dann im Zweifelsfall vorhalten.

Das ist mein Senf, kann sein dass irgendwer eine andere
Meinung vertritt und diese auch richtiger ist!

Schaun wir mal …

Gruß JoKu

*kopfkratz* dass ich eine andere Meinung habe wie MM, dessen Wissen ich sehr schätze, gibt mir zu denken.

gruß

derschwede77

*kopfkratz* dass ich eine andere Meinung habe wie MM,
dessen Wissen ich sehr schätze, gibt mir zu denken.

Na ja, man kann nicht immer einer Meinung sein.
Mich hatte halt mal der entsprechende § und seine Interpretation interessiert.

… das Sicherste für den berühmten Herrn X ist, in einem kurzen Briefchen
ans FinAmt (rechtzeitig vor einem Jahreswechsel!) zu fragen

Die schriftliche Antwort des FA (sie antworten tatsächlich)
kann man denen dann im Zweifelsfall vorhalten.

Die haben Herrn X (ca. 8 Jahre nicht-KU) übrigens in Deinem Sinne geantwortet. - Allerdings leider nicht begründet.

Herr X (der die Meinung von MM kannte) war darauf hin interessiert, was wirklich Sache ist.

Gruß
JoKu