Rückkehrmöglichkeit ehem. Berufssoldat in GKV

Hallo Wissende,

mir wurde gesagt, dass es seit dem 01.01.2009 für Berufssoldaten keine Rückkehrmöglichkeit in die GKV mehr gibt; ist dieses korrekt?

Beispiel:

Ein Mann geht nach schulischer und beruflicher Ausbildung als Soldat auf Zeit zur Bundeswehr.
Während der Dienstzeit wird er zum Berufssoldat ernannt.

  1. Er hat keine Anwartschaft PKV, erleidet einen privaten Unfall und wird aus der Bundeswehr entlassen.
  2. Er wird pensioniert und hat keine Anwartschaft PKV.

In diesen beiden beispielhaften Fällen hätte der ehemalige BS ja den Weg zur GKV beschreiten können.

Ist dieses jetzt nicht mehr möglich? Wo genau im SGB V ist das geregelt.

Vielen Dank
DerFragende

Hallo,

Beispiel:

Ein Mann geht nach schulischer und beruflicher Ausbildung als
Soldat auf Zeit zur Bundeswehr.
Während der Dienstzeit wird er zum Berufssoldat ernannt.

  1. Er hat keine Anwartschaft PKV, erleidet einen privaten
    Unfall und wird aus der Bundeswehr entlassen.
  2. Er wird pensioniert und hat keine Anwartschaft PKV.

In diesen beiden beispielhaften Fällen hätte der ehemalige BS
ja den Weg zur GKV beschreiten können.

Nein! Hätte er nicht beschreiten können! Das ist ein Irrtum. Er wäre nur bei Eintritt Versicherungspflicht, z.B. durch Aufnahme einer vers.-pflichtigen Tätigkeit, in die GKV gekommen.
Gruß Jörg König

mir wurde gesagt, dass es seit dem 01.01.2009 für
Berufssoldaten keine Rückkehrmöglichkeit in die GKV mehr gibt;
ist dieses korrekt?

Nein.

  1. Er hat keine Anwartschaft PKV, erleidet einen privaten
    Unfall und wird aus der Bundeswehr entlassen.
  2. Er wird pensioniert und hat keine Anwartschaft PKV.

In diesen beiden beispielhaften Fällen hätte der ehemalige BS
ja den Weg zur GKV beschreiten können.

Da irrst Du, das hat Dir Jörg schon bestätigt. Im ersten Fall stellt sich die Frage, was der Ex-Soldat nach der Entlassung tut. Wenn er berufsttätig wird, wird er ja evt. versicherungspflichtig. Ist er ohne Einkommen, aber verheiratet mit einem GKV-Mitglied, gibt es die Familienversicherung.

Im zweiten Fall hat der Soldat einen Beihilfeanspruch, eine private Restkostenversicherung zumindest zu erwägen.