Rückkehrrecht in die Familienversicherung

Eheleute, 3 Kinder. Ehemann angestellter Arzt und freiwilliges Mitglied BKK. Ehefrau aktuell familienversichert ohne Einkommen. Ehefrau möchte eine freiberufliche Tätigkeit als Ärztin aufnehmen, Einkommen ca. 1000-1300 € / Monat. Welche Krankenversicherung ist zu empfehlen, wenn die Ehefrau nach einer Zeit nicht mehr arbeiten möchte um dann in den Status der Familienversicherung zurückzukehren?

Hallo,

das ist im Prinzip egal. Wenn die freiberufliche Tätigkeit aufgegeben wird und auch das Einkommen wegfällt, kann sich die Ehefrau ohne Probleme wieder beim Ehegatten mitversichern.

Grüße
Florian

Aufpassen. Sollte sich die Ehefrau privat versichern, muss sie vor dem 55. Lebensjahr wieder in die Familienversicherung. Danach geht nichts mehr.

Gruß

Jörg

das ist im Prinzip egal. Wenn die freiberufliche Tätigkeit
aufgegeben wird und auch das Einkommen wegfällt, kann sich die
Ehefrau ohne Probleme wieder beim Ehegatten mitversichern.

Wenn sie PKV versichert ist aber unter Einhaltung der regulären Kündigungsfristen. Da muß man aufpassen, denn das kann unangenehm werden, wenn man die Frist verpaßt und ohne Einkommen noch ein ganzes Jahr Beiträge zahlen muß.

Hallo,

wo im SGB V steht denn diese Vorschrift. Wäre mir neu…

Grüße

Florian

§ 10 Sozialgesetzbuch 5, Abs. 1 Nr.3:

Versichert sind der Ehegatte… wenn diese Familienangehörigen nicht versicherungsfrei sind.

§ 6 Sozialgesetzbuch 5 Abs.3a

Personen, die nach Vollendung des 55.Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei…

§ 6 Sozialgesetzbuch 5 Abs.3a

Personen, die nach Vollendung des 55.Lebensjahres
versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei…

Tja, das Problem ist nur, dass eine Person, die familienversichert werden soll, nicht versicherungspflichtig wird…

Somit greift § 6 Abs. 3a SGB V hier nicht. Fakt ist: Für eine Aufnahme in die Familienversicherung existiert keinerlei Altersgrenze.

Viele Grüße
Florian

Hast recht, sorry.

Gruß

Jörg

Hallo,
und die Kündigungsfrist für PKV-Versicherte gilt bei Wechsel in die GKV-Familienversicherung auch nicht:
§ 205 Absatz 2 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/vvg_2008/__205.html
Man kann direkt zum Beginn der Familienversicherung kündigen (wenn man nicht zu sehr „trödelt“).

Bei Einnahmen zwischen 851 und 1277 Euro monatlich kann der Beitrag der GKV zwischen 138 und 311 Euro schwanken. Ein ausführliches Gespräch mit der GKV ist auf jeden Fall sinnvoll.

Vielleicht interessant zum GKV/PKV-Vergleich:
http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/krankenv…

http://www.bundderversicherten.de/app/download/BdV_P…

Auf der Homepage des „Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung“ sind im Tätigkeitsbericht die häufigsten PKV-Beschwerdegründe aufgelistet.

Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!

Gruß
RHW