Rücklage für ETW

Guten Tag,

Ist man verpflichtet Rücklage zu zahlen???

Wir sind eine WEG (die Wohnungen sind im Jahre 1930 gebaut) mit drei Partien.
Der Hauptbesitzer, ist auch gleichzeitig Verwalter(wohnt nicht in Hamburg).
2 Wohnungen sind zurzeit vermietet, die er verkaufen will.
Wir haben die kleinste Wohnung (2006) als erste gekauft.
Wir sollen Rücklage bezahlen und haben kein Treuhandkonto.
Die zweite Wohnung wurde circa ein Jahr später verkauft, die Besitzerin ist der Beirat vom Verwalter.
Der Verwalter und Beiräten entscheiden alles und wir werden übergangen.
Es wurde Altlastreparatur an eine Mietwohnung erledigt
Es kann doch nicht sein, dass die Rücklage auch dafür benutzt wird?
Daraufhin haben wir die Rücklage seit April 2009 nicht mehr gezahlt (wurde erst vom Verwalter in Januar 2010 bemerkt).
Wir haben den Verwalter gesagt wir wollen nicht mehr in diesen Topf bezahlen.
Wenn Reparaturen anfallen, soll er uns das Angebot unterbreiten.
Wenn wir es geprüft haben und es für richtig befinden, werden wir unserem Anteil leisten.
Wir wollen hiermit vermeiden, dass die Gelder zweckentfremdet werden.
Wir haben das Gefühl, das der Verwalter jetzt alles verschönert damit er mehr Chancen hat die Wohnungen zu verkaufen.
Er hat lange gebraucht um diese beiden Wohnungen überhaupt zu verkaufen.

Hallo Orchid,

die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist im WEG-Gesetz und in der Gemeinschaftsordnung einer jeden WEG geregelt.

Bei einer WEG findet einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung statt. Hier werden Beschlüsse gefasst. Die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse sind gültig. Es werden nur über Punkte Beschlüsse gefasst, die bei der Einladung auf der Tagesordnung stehen. Also vorher beim Verwalter Punkte beantragen, die er auf die Tagesordnung setzen soll.

Der Verwalter wird in der Eigentümerversammlung gewählt, ebenso die Beiräte. Laut WEG-Gesetz müssen es drei Beiräte sein.

Dann gibt es das Stimmrecht - siehe in der Gemeinschaftsordnung. Nur Wohnungseigentümer haben ein Stimmrecht.

Der Verwalter ist verpflichtet Rücklagen in angemessenemr Höhe zu bilden auf einem Rücklagenkonto - Sparbuch. Beschluss erforderlich.

Für Entnahmen aus dem Rücklagenkonto und für die Verwendung muss es einen Beschluss geben. Die Rücklagen sind nur für Ausgaben da, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.

Viele Grüße