Rücklagen bei evt. Sanierung durch den Eigentümer Umlegung auf den Mieter

Inwieweit kann ein Eigentümer Rücklagen auf den Mieter umlegen, wenn es noch keinen Sanierungsbedarf also noch keine Kosten gab. Es wurden 180,- €  von gezahlten Nebenkosten abgezogen für vorhandene Wohnung und Mietgarage für eventuelle Sanierungen ect…
Weder in der Wohnung noch in der Garage wurde was instand gesetzt
Es ist die einzige Mietpartei in einem 6 Parteien Haus.

Darf er dass?

Gruß likeasign

Nö, darf er nicht.

Dies hat aber nichts damit zu tun, ob etwas schon gemacht wurde oder nicht.

Da Sie das uneingeschraenkte Recht haben, ALLE Belege im Original einzusehen -und zwar vor Bezahlung der Mietnebenkostenabrechnung- sehen Sie nach, wofuer das Geld ausgegeben wurde. Ich denke, dann haben Sie die Antwort.
Gruss
MK

das geht in den Bereich Mietrecht und hat nix mit Baurecht zu tun. Sorry, aber da kann ich nicht weiterhelfen.

Grüße Mathias

Hallo likeasign,

Die Anfrage hat nichts mit meinen Fachgebieten zu tun. 
Bau und Mietrecht sind verschiedene Schuhe.

Viele Grüße Jürgen
Architekt

Natürlich fallen für den Eigentümer einer Wohnung/eines Hauses immer wieder Kosten für Instandhaltungen/Reparaturen an. Dafür ist bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Eigentumswohnung) die Bildung von gemeinschaftlichen Instandhaltungsrücklagen sogar gesetzlich vorgeschrieben (Wohnungeigentumsgesetz/WEG).

Allerdings kann der Vermieter/Eigentümer seine Kosten nicht einfach auf den Mieter auslagern - vielmehr gehört die Instandhaltungspflicht ausdrücklich zu den Hauptleistungspflichten des Vermieters > BGB § 535 Die Instandhaltungskosten sind mit der Miete abgegolten!

Eine Umlage weder von Rücklagenbildungen noch von tatsächlich angefallenen Kosten auf den Mieter ist daher nicht zulässig - bis auf ganz geringe Ausnahmen > Stichworte: Kleinreparaturen, Schönheitsreparaturen

Es ist die einzige Mietpartei in einem 6 Parteien Haus.

Das lässt vermuten, dass der Vermieter nicht die unterschiedlichen Rechtsbereiche kennt und dass er einfach die Kosten, die er für die Wohnung an die Hauseigentümergemeinschaft bezahlen musste, an den Mieter weiterberechnet hat. Wie bereits gesagt ist das aber nicht zulässig.

Als Nebenkosten/Betriebskosten sind auf den Mieter ausschliesslich die in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Kostenarten umlegbar.

hier auch nochmal in Textform beschrieben
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkosten-ins…

Gruß Rudi

Hallo likeasign,

definitiv sind eine Rücklage und Instandhaltungbeträge nicht umlagefähig, das ist Sache des Vermieters und Eigentümers.

Bitte wende dich sofort an einen Mieterverein in deiner Nähe, die helfen dir weiter und du bekommst für einen kleinen monatlichen Mitgliedsbeitrag auch für deinen Fall rechtliche Auskunft.

Gruß

BHS-Huber

Vielen Dank für die vielen Antworten.
Da es sich in der Tat um einen Neueinsteiger im Eigentumswohnungerwerb handelt, werden wir die Sache an das Rechtssystem weitergeben.
Sie haben mir mit Ihren Antworten sehr geholfen.
Vielen Dank
likeasign

Vielen Dank für die vielen Antworten.
Da es sich in der Tat um einen Neueinsteiger im Eigentumswohnungerwerb handelt, werden wir die Sache an das Rechtssystem weitergeben.
Sie haben mir mit Ihren Antworten sehr geholfen.
Vielen Dank
likeasign

Dennoch danke für die Rückmeldung

Gruß
likeasign

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Bekam hier gute Auskunft.

Gruß likeasign

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Auch hier werden wir genau hinschauen lassen.

Gruß
likeasign

Danke der Rückmeldung.
Habe hier gute Antworten erhalten und werden danch handeln.

Gruß
likeasign