Natürlich fallen für den Eigentümer einer Wohnung/eines Hauses immer wieder Kosten für Instandhaltungen/Reparaturen an. Dafür ist bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Eigentumswohnung) die Bildung von gemeinschaftlichen Instandhaltungsrücklagen sogar gesetzlich vorgeschrieben (Wohnungeigentumsgesetz/WEG).
Allerdings kann der Vermieter/Eigentümer seine Kosten nicht einfach auf den Mieter auslagern - vielmehr gehört die Instandhaltungspflicht ausdrücklich zu den Hauptleistungspflichten des Vermieters > BGB § 535 Die Instandhaltungskosten sind mit der Miete abgegolten!
Eine Umlage weder von Rücklagenbildungen noch von tatsächlich angefallenen Kosten auf den Mieter ist daher nicht zulässig - bis auf ganz geringe Ausnahmen > Stichworte: Kleinreparaturen, Schönheitsreparaturen
Es ist die einzige Mietpartei in einem 6 Parteien Haus.
Das lässt vermuten, dass der Vermieter nicht die unterschiedlichen Rechtsbereiche kennt und dass er einfach die Kosten, die er für die Wohnung an die Hauseigentümergemeinschaft bezahlen musste, an den Mieter weiterberechnet hat. Wie bereits gesagt ist das aber nicht zulässig.
Als Nebenkosten/Betriebskosten sind auf den Mieter ausschliesslich die in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Kostenarten umlegbar.
hier auch nochmal in Textform beschrieben
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkosten-ins…
Gruß Rudi