Hallo Zusammen, Letztes Jahr haben wir eine Eigentumswohnung gekauft. Im notariellen Kaufvertrag hat der Verkäufer einen Rücklagenanteil von EUR xxxx,-- auf unserer Wohnung mit beurkundet. Laut Kontostand der alten Verwaltung entsprach dies der Wahrheit. Nach der Jahresabrechnung und einem Verwalterwechsel wurden dem Verkäufer aber die Rücklagen auf der mittlerweile uns gehörenden Wohnung ausgezahlt. Grund: Die Rücklagen waren von der Verwaltung nicht auf ein separates Konto, d.h. nicht speziell ausgewiesen worden sondern nur als Hausgeldzahlungen verbucht. War es nun zulässig, die „Rücklagen“ an den Ex-Besitzer auszuzahlen? Gehört das überschüssige Geld nicht eigentlich der WEG? Schliesslich haben wir die Wohnung ja mit Rücklagen gekauft. Vielen Dank für Ihre Mithilfe und schöne Grüsse
Hallo Ratsuchende,
es ist üblich, dass die gezahlten Rücklagen nicht ausbezahlt werden.
In diesem Fall muss wohl etwas besonderes vorliegen.
Schau mal in den Kaufvertrag. Was steht da wegen den Rücklagen.
Was heisst den „der alten Verwaltung“? Hat sich die Verwaltung geändert und wie kam das zustande. Es muss per Eigentümerbeschluss der Verwaltung gekündigt werden, beziehungsweise den auslaufenden Vertrag nicht mehr verlängert werden.
Das muss aber in den Protokollen stehen.
Das ist ein bisschen nebulös und man muss zuerst Klarheit haben, was hier überhaupt vorliegt.
Da muss hier ein spezieller Umstand vorliegen, der mir noch nicht bekannt ist.
Verbindliche Auskunft kann ich nur dann geben, wenn mir alle Umstände bekannt sind. Ansonsten wären Antworten reine Kaffeesatzlesereien, die Euch bestimmt nicht weiterhelfen.
Bitte direkt Kontakt aufnehmen. Die Details bekommt Ihr auf meiner Profilseite.
Viele Grüsse
Friedrich Pausch
hallo,
ich denke der vertrag ist binden aber genau kann das nur ein jurist sagen. ich würde mitglied bei haus und grundstücksverein die haben juristen und kennen alles was wohneigentum betrifft.
mfg
robi
Vielen Dank! Das ist wohl das Beste… Grüsse
Hallo,
tut mir leid da kann ich Ihnen nicht weiterhelfen!
Herzlichen Gruß
Monika Hinrichs
Hallo,
tut mir leid da kann ich Ihnen nicht weiterhelfen!
Herzlichen Gruß
Monika Hinrichs.
Hallo KatrinDavid,das ist ein juristisches Problem. Ich bin kein Jurist.Wenn du auf herkömmlichem Weg nicht weiter kommst, frage einen Mietrechtler oder gegebenenfalls den Vertrag beurkundenden Notar.Hat noch jemand aus der WEG ein solches Problem? Dann könnt ihr euch zusammen tun.Die Frage dürfte sein, was ist im Kaufvertrag für einen solchen fall geregelt?
Schöne Ostern Gruß KS
die Ansparung der IHR ist das Eigentum / Vermögen der WEG und nicht des einzelner Eigentümer. Da hat der Verwalter m.E. einen mächtigen Fehler gemacht und ist somit auch haftbar.
War schon die Versammlung über dieses Wirtschaftsjahr / Beschlussfassung und Entlastung der Abrechnung / Verwalter? Wenn nein, würde ich weder die abrechnung noch den Verwalter entlasten. Sollte die Mehrheit dafür sein, so würde ich innerhalb der Einspruchsfrist von 4 Wochen nach WEV Einspruch gegen die Abrechnung beim Amtsgericht einlegen.
Der Verwalter (welcher auch immer) soll diese Situation klären und in Deinem Sinne lösen.
Hallo el-Lobo-13!
Danke für die hilfreiche Antwort! Nein, das Wirtschaftsjahr 2009 wurde noch nicht abgeschlossen. Die EV war noch nicht. Haben die Verwalterin über den Sachverhalt informiert. Mittlerweile bin ich auch der Meinung, dass da was mächtig schief gelaufen ist! Das Geld gehörte schliesslich der WEG und nicht dem Ex-Eigentümer unserer Wohnung! Danke nochmals für den Tipp!
Schöne Grüsse
Sorry das ich mich so spät erst melde hatte einige Monate kein Netzt.
Also zu ihrer Frage: Da das Geld sogar vom Notar beurkundet wurde muss das Geld auch beim Haus (Wohnung) bleiben.
Den Das Geld wurde ja extra für die Wohnung zurückgelegt für (Rechungen- Reparaturen usw)
Da kann der ehm. Eigentümer das nicht mit nehmen.
Sowas ist gegen das Gesetz.
Hausgeld bei Eigentumswohnungen
Was ist das Hausgeld?
Abbildung: Eurozeichen
Beim Kauf einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus erwirbt man neben der eigentlichen Wohnung immer auch einen Anteil am gesamten Anwesen: Keller, Treppenhaus, Speicher, Tiefgarage, Grundstück und so weiter. Neben dem persönlichen Wohneigentum ist dies das Gemeinschaftseigentum. Für das Gemeinschaftseigentum fallen folgende Kosten an:
* Betriebskosten für Müllentsorgung, Wasser, Hausstrom, Versicherungen (außer Hausrat), Hausmeister, Treppenhaus- und Gartenpflege,
* Heizkosten (nicht jedoch die Gasetagenheizung in der Eigentumswohnung),
* Verwaltungskosten wie Verwalterhonorar, Kontogebühren usw.,
* Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum (Reparaturen in der Eigentumswohnung muss der Eigentümer selbst beauftragen und bezahlen)
Die Instandhaltungskosten können unter Umständen sehr hoch sein, wenn beispielsweise das Dach neu gedeckt oder die Außenfassade erneuert werden muss. Damit diese Kosten die einzelnen Eigentümer nicht zu sehr belasten, wird eine Instandhaltungsrücklage gebildet. Auch diese Rücklage ist Bestandteil des Hausgeldes.
Für alle ausstehenden Kosten sowie die Rücklage muss ein Wirtschaftsplan erstellt und von der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Dieser Plan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowie die zu leistenden Beiträge für die Instandhaltungsrückstellung. Er bestimmt auch die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer, diese Kosten für die Verwaltung, die Instandhaltung sowie die Bildung von Rücklagen zu übernehmen.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung auch auf das Hausgeld achten
Damit auf den Kauf einer Eigentumswohnung kein böses Erwachen folgt, sollten Sie vorher in Erfahrung bringen, wie hoch das zu zahlende Hausgeld tatsächlich ist. Lassen Sie sich die Wirtschaftspläne der letzten Jahre zeigen. Dort ist auch ersichtlich, ob und welche Instandsetzungsarbeiten in den letzten Jahren vorgenommen wurden. Es kann nämlich passieren, dass das monatlich zu zahlende Hausgeld sehr niedrig angesetzt wurde. Beschließt die Mehrheit der Eigentümerversammlung dann eine umfangreiche Instandsetzungsarbeit für die Rücklagen nicht ausreichen, werden die Eigentümer mit einer hohen Sonderumlage zur Kasse gebeten. Grundsätzlich gilt: Je neuer ein Haus ist, desto geringer ist das zu zahlende Hausgeld und die Gefahr einer kostspieligen Sanierung.
Hausgeldspiegel bietet Vergleichsmöglichkeit
Der Verein „Wohnen im Eigentum e.V.“ (Link zu: Wohnen im Eigentum e.V., Link zu: www.wohnen-im-eigentum.de) hat aufgrund einer Studie im Jahr 2006 einen Hausgeldspiegel erstellt. Auch wenn die Zahlen über die Höhe des Hausgeldes pro Quadratmeter Wohnfläche nicht mehr aktuell sind, so zeigt die Studie dennoch gut auf, dass die Höhe des Hausgeldes je nach Region oder nach Art oder Alter des Hauses sehr unterschiedlich sein kann. So werden in diesem Hausgeldspiegel die Hausgeld-Kostenarten unter anderem nach Baujahr und Größe der Wohnanlage differenziert. Danach fällt in Wohnanlagen der Baujahre 1950 bis 1964 das höchste Hausgeld an, während für Neubauten erwartungsgemäß das niedrigste Hausgeld zu zahlen ist.
Auch die Größe der Wohnanlagen spielt eine Rolle: Am kostengünstigsten sind kleine Wohnanlagen mit bis zu zehn Wohnungen während das zu zahlende Hausgeld in Großwohnanlagen am höchsten ist.
Schließlich differiert die Höhe des Hausgeldes laut Studie nach Großregionen (Nord-, Süd-, Ost- und Westdeutschland) sowie nach sieben Stadtregionen (Berlin, Hannover/Braunschweig/Hildesheim, Köln/Bonn, München, Nürnberg/Würzburg/Bayreuth, Rhein/Ruhr und Rhein/Main).
Hoffe konnt ihnen noch etwas helfen auch wenn ich so spät drann bin…
ganz liebe grüße
Glaxy