Hallo liebe Experten,
ich habe eine Frage zu privaten Vermietern und deren Verpflichtung Rücklagen zu bilden.
Meine Vermieterin ist testamentarisch ernannte Verwalterin (Vorerbin) von 2 Häusern mit insgesamt 12 Wohnungen. Der Haupterbe und de facto Eigentümer ist mein demenzkranker Vater.
Wie ich jetzt herausbekommen habe, hat die Dame das Rücklagenkonto, welches mein Großvater zu Lebzeiten angelegt hat, aufgelöst und nutzt diese Gelder und alle Mieteinnahmen jetzt für ihre privaten Interessen.
Jetzt zur eigentlichen Frage:
Muß die Verwalterin bzw. vorübergehende Besitzerin von vermieteten Wohnungen aus den Mieteinnahmen Rücklagen bilden, und wenn ja, in welcher Höhe? Gibt es hier irgendwelche gesetzlichen Vorgaben oder gerichtliche Entscheidungen?
Viele Grüße aus Köln
Thomas
Hallo
Ein Vorerbe ist Erbe. Er ist berechtigt und verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Bei der Verfügung über bestimmte Nachlassgegenstände unterliegt der Vorerbe Beschränkungen. Von einigen dieser Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben durch testamentarische Anordnung befreien.
Der Nacherbe wird (erst) Erbe an dem Tag, an dem nach der Bestimmung des Erblassers der Nacherbfall eintritt, das ist in den meisten Fällen der Tod des Vorerben. Vorher hat er keine Rechte an den Nachlassgegenständen. Er hat aber Rechte gegenüber dem Vorerben.
Nützliche Informationen zum Thema „Vorerbe und Nacherbe“ können unter
http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frames…
http://www.ratgeber-recht24.de/Verfuegungen_Pflichtt…
nachgelesen werden.
Gruß Franz
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Hallo Franz,
vielen Dank für die Antwort.
Wenn ich das also richtig verstehe, muß die Vorerbin die Häuser instand halten und deren Wert sichern. Die Aufnahme von Hypotheken o.ä. ist nicht ohne Zustimmung erlaubt.
Auch die Mieteinnahmen und das Konto mit den Rücklagen darf sie also verprassen.
Gruß aus Köln
Thomas
Alle Erträge, die der Nachlass bei ordnungsmäßiger Verwaltung hergibt, stehen dem Vorerben zur freien Verfügung zu. Die Substanz hingegen muss der Vorerbe erhalten.
Da es mir gesetzlich verboten ist, in Rechtsangelegenheiten zu beraten, möchte ich aus einem Internet-Ratgeber zitieren:
„Ein nicht befreiter Vorerbe muss Geld mündelsicher anlegen (das bedeutet Anlage nur bei bestimmten Geldinstituten und in bestimmten Wertpapieren), d.h. er darf Vermögen, das sich im Nachlass befindet, nicht für sich verbrauchen.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Vorerbe den Nachlass gefährdet, hat der Nacherbe entsprechende Auskunftsansprüche gegen den Vorerben. Unter Umständen kann der Nacherbe sogar Sicherheitsleistung vom Vorerben verlangen oder sogar den Entzug der Nachlassverwaltung erwirken.
Der Vorerbe muss die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinsichtlich des Nachlasses aus eigenen Mitteln erbringen. Soweit allerdings außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, kann er die Kosten hierfür aus dem Nachlass entnehmen und zwar auch aus der Substanz.“
Gruß Franz
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