Rücklastschrifgebühren - AGL?

Hy,

sofern diese Frage schon 100x aufgetaucht ist, bitte ich dennoch um Nachsicht.

Es lässt mich grad einfach nicht los und ich finde keine passende Antwort.
Also die ganz simple Frage ist:
Welche ist die korrekte Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung der Rücklastschriftgebühren.

es geht dabei nicht um pauschalierte Bearbeitungskosten etc (BGH Entscheidung bzgl Flugreisegesellschaft ist mir bekannt), sondern um die schlichte Weiterreichung der von der Bank erhobenen Rücklastschriftgebühren an den einen Dritten.

Beispiel:

Firma X Kunde Y

Firma X ----erteilt Lastschriftauftrag an Bank Z
Kunde Y = Konto nicht gedeckt
Bank Z -------Erhebung RLS Gebühren iHv 5,56 EUR—> Firma X

Wenn Firma X diese nun (enstprechende AGb sind vorhanden) gegen Kunde Y geltend macht, ist das ja vermutlich der vertragliche Schadensersatz aus §280 I.

Ist das dann der blanke §§280 I, 241 II
oder eher nen §§280 I, 284

mein gedankliches Problem ist, dass eine Aufwendung ja ein freiwilliges Vermögensopfer ist und eine RLS Gebühr kaum freiwillig ist.

Ich entschuldige mich vorab für die Banalität der Frage, aber bitte löst den gordischen Knoten in meinem Kopf :stuck_out_tongue:

Guten Abend,

Welche ist die korrekte Anspruchsgrundlage bei der
Geltendmachung der Rücklastschriftgebühren?
Ist das dann der blanke §§280 I, 241 II
oder eher nen §§280 I, 284

wie kommen Sie auf § 284 BGB? X hat doch keine Aufwendung gehabt, sondern ihr ggü wurde eine „Gebühr“ erhoben. Diese Gebühr wurde erhoben, weil Y (wahrscheinlich entgegen seiner Bekundungen / Versprechen?) eine „Leistung“ nicht erbracht hat. Das ganze gestaltet sich für X als Schaden. Des Weiteren gilt § 284 nur anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung. X wird im Zweifel weiterhin „Erfüllung“ verlangen?!

Wenn Y aus § 611 ggü X zu i.was verpflichtet war und das nicht einhält, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Anspruchsgrundlage ist dort der § 280 Abs. 1 BGB.
§ 241 Abs. 2 wird man nur hinzunehmen, wenn es sich eine dort genannte Pflicht verletzt wurde.

VG