Rücklastschrift und Mahnung als Betriebsausgabe?

Hi,

ich habe 2 Rechnungen vom letzten Monat mangels Deckung nicht begleichen können. Diese wurden versucht per Lastschrift abzubuchen.

Ich habe gelesen, dass die Mahngebühren, in den Folgerechnungen, mit dem Rechnungsbetrag als Betriebsausgabe in der USt.Voranmeldung gebucht werden dürfen. Stimmt das?

Wie sieht es mit der Benachrichtigung der nicht ausgeführten Lastschrift aus? Hierfür berechnet mir die Bank 3,-€/Lastschrift. Können diese ebenfalls mit in die USt.Voranmeldung aufgenommen werden? Wenn ja, beinhalten diese 3,-€ 19% MwSt.?

Gruß
Mathias

Hi,

ich habe 2 Rechnungen vom letzten Monat mangels :smiley:eckung nicht
begleichen können. Diese wurden versucht per :Lastschrift
abzubuchen.

Ich habe gelesen, dass die Mahngebühren, in den
Folgerechnungen, mit dem Rechnungsbetrag als :Betriebsausgabe
in der USt.Voranmeldung gebucht werden dürfen. Stimmt :das?

Wie sieht es mit der Benachrichtigung der nicht :ausgeführten
Lastschrift aus? Hierfür berechnet mir die Bank
3,-€/Lastschrift. Können diese ebenfalls mit in die
USt.Voranmeldung aufgenommen werden? Wenn ja, :beinhalten diese
3,-€ 19% MwSt.?

Gruß
Mathias

Ganz grundsätzlich ist dazu zu sagen, dass nur die Vorsteuer gezogen werden kann (bzw. in der Umsatzsteuer- Voranmeldung angesetzt werden kann), die auch auf einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG ausgewiesen wurde. Ich denke das ist hier nicht der Fall, somit fällt ein Vorsteuerabzug aus. Die 3,- sind brutto Betriebsausgabe.

Ich hoffe ich konnte helfen, AoG, Grüße - Björn

du kannst du vorsteuer ziehen, die irgendwo in der rechnung enthalten ist. hast du für die von dir genannten sachverhalte, so klein sie auch sind, kein schriftstück in dem steht, dass dort steuer enthalten ist, so gibts auch keinen vorsteuerabzug.

Hallo, das hängt davon ab, ob Ihnen die Bank für das gesamte „Konto“ USt in Rechnung stellt; sprich wurde dafür optiert ? Falls ja dürfen Sie sofern 19 % USt auf dem Auszug ausgewiesen wird die VSt ziehen; andernfalls nicht.

Hallo Mathias,

Mahngebühren, die in den Folgerechnungen mit MWST belatet sind, würde ich bei der Steuervoranmeldung voll berücksichtigen.

Ich gehe davon aus, Du bezahlst sie ja auch.

Bankgebühren sind in der Regel umsatzsteuerfrei und daher nur als Kosten zu werten.

MfG

Stefan Seidel