Hallo zusammen!
Ein großer Handyprovider bucht nach ordentlicher Kündigung für November inkl. Widerruf des Lastschriftverfahrens einen weiteren Grundbetrag im Dezember ab.
Auf Anfrage per e-mail, warum weiterhin abgebucht wird, bekommt der Kunde keine Antwort.
Daraufhin macht der Kunde vom Rücklastschriftverfahren gebrauch.
Die Gesellschaft meldet sich per e-mail und erklärt die letzte Abbuchung mit rückwirkender Grundgebühr.
Diese Grundgebühr für Nov wird vom Kunden Anfang Januar überwiesen.
Mitte Januar bucht die Gesellschaft nun einen Betrag von 7,90 Euro vom Konto ab. Auf telefonische Rückfrage wird erklärt, dies sei die Bearbeitungsgebühr für die Rücklastschrift.
- wieso kann die Gesellschaft trotz Widerrufs (schriftlich per Einschreiben) des Abbuchungsverfahren weiterhin abbuchen?
- darf die Gesellschaft eine Rücklastschriftgebühr verlangen, wenn der Kunde der Veranlasser war, weil er vorher keine Information über die Abbuchung erhielt?
- Kann die Gesellschaft wieder Gebühren verlangen, wenn diese 7,90 Euro *Mahngebühr* vom Kunden zurück gebucht werden?
Der Kunde hat bis dato über 6 Euro an die kostenpflichtige Hotline der Gesellschaft vertelefoniert, allerdings ergebnislos … und würde sich über eure Antworten sehr freuen!
Lieben Dank!
Sanne
Hallo,
- wieso kann die Gesellschaft trotz Widerrufs (schriftlich
per Einschreiben) des Abbuchungsverfahren weiterhin abbuchen?
das einzige, was dagegen spricht, ist die Vertragsbeziehung zwischen dem Einreicher der Lastschrift und seinem Kreditinstitut.
- darf die Gesellschaft eine Rücklastschriftgebühr verlangen,
wenn der Kunde der Veranlasser war, weil er vorher keine
Information über die Abbuchung erhielt?
Zu der Frage, ob ein Anspruch auf Auslagenersatz bzw. Gebühr besteht, sollte etwas in den AGB stehen.
- Kann die Gesellschaft wieder Gebühren verlangen, wenn diese
7,90 Euro *Mahngebühr* vom Kunden zurück gebucht werden?
Wenn die Gebühr gerechtfertigt war, dann ja.
Gruß
Christian
Danke Christian!
Aber … ist die Mahngebühr gerechtfertigt? Immehin hat der Kunde Tage vor Rückbuchung Auskunft verlangt und nicht bekommen! Hier haben wir lediglich eine Reaktion der Gesellschaft auf Aktion des Kunden.
Die AGB & Mahngebühren beziehen sich auf Rücklastschrift mangels Deckung - nicht auf Rücklastschrift durch Kunden wegen Auskunftsverweigerung *?*
Wieso hat ein schriftlicher Widerruf gegen die Abbuchungsermächtigung keinen Wert? Ist das nicht eine Sache zwischen Kunde und Gesellschaft?
AB-Ermächtigung widerufen zum Nov 08 - trotzdem Abbuchungen im Dez 08 und Jan 09?
Muß die Gesellschaft nicht die Abbuchungen sofort einstellen?
Danke nochmal 
LG Sanne
Aber … ist die Mahngebühr gerechtfertigt? Immehin hat der
Kunde Tage vor Rückbuchung Auskunft verlangt und nicht
bekommen! Hier haben wir lediglich eine Reaktion der
Gesellschaft auf Aktion des Kunden.
Wenn ich mich recht entsinne, ging der Rechnungsbetrag auf eine Grundgebühr zurück. Das könnte man als Kunde natürlich auch ohne Auskunft herausbekommen. Außerdem stellt sich die Frage, wie der Verwendungszweck der Lastschrift aussah und ob es vorher eine Rechnung gab.
Grundsätzlich gilt: wenn es eine fällige Forderung gibt, kann abgebucht werden. Ob es nun eine fällige Forderung gab, läßt sich so ohne weiteres nicht sagen.
Die AGB & Mahngebühren beziehen sich auf Rücklastschrift
mangels Deckung - nicht auf Rücklastschrift durch Kunden wegen
Auskunftsverweigerung *?*
Naja, es ist aber schon klar, was der Text aussagen soll, nämlich daß die Klausel die schuldhafte Nichtzahlung abdecken soll.
Wieso hat ein schriftlicher Widerruf gegen die
Abbuchungsermächtigung keinen Wert? Ist das nicht eine Sache
zwischen Kunde und Gesellschaft?
AB-Ermächtigung widerufen zum Nov 08 - trotzdem Abbuchungen im
Dez 08 und Jan 09?
Muß die Gesellschaft nicht die Abbuchungen sofort einstellen?
Der Einreicher hat sich gegenüber seinem Kreditinstitut verpflichtet, nur Lastschriften einzureichen, wenn ihm eine gültige Einzugsermächtigung vorliegt. Wenn man davon absieht, ist meiner Meinung nach der Einzug einer fälligen Forderung vom Konto des Zahlungspflichtigen nicht an das Vorliegen einer Einzugsermächtigung geknüpft.
Gruß
Christian
Hallo,
kann man in dem hier genannten Fall nachweisen, das der Widerspruch zur Abbuchung ab sofort erging?
Sollte dies so sein, hätte die Firma gegen deinen Willen abgebucht, was allein durch das Bestehen der Forderung nicht begründet werden kann.
Im Zweifel würde ich nochmal die AGB lesen und nachsehen, in wie fern das dort geregelt ist.
Wenn die Buchung ohne Erlaubnis erfolgt ist würde ich das Geld zurück holen und die Bank anweisen, das für diese Firma keine Erlaubnis besteht. Weiterhin würde ich die Firma schriftlich hinweisen, das sie ohne Erlaubnis abbuchen und somit auch keine von dir vertretbaren Kosten entstehen können.
Gruß
Ich bedanke mich für euer Interesse und eure Meinungen 
Geholfen hats leider nicht ganz so doll, denn ob die Mahngebührabbuchung im Januar gerechtfertigt ist weiß ich ja jetzt nicht 
Der Vertrag lief im November aus, abgebucht wurde im November UND nochmal im Dezember.
Der Kunde wollte über die Dez Abbuchung Auskunft, es gab keine Rechnung, die Anfrage wurde ignoriert, Telefonate liefen ins Nirvana. Deswegen hat er die Rücklastschrift beantragt. Plötzlich bekam er die Auskunft (keine Rechnung !!!) doch, hat den Betrag (Grundgebühr rückwirkend Nov 08) dann überwiesen … und für die vom Kunden ausgegangene Rücklastschrift nun so viel Mahngebühr zu verlangen … na ja!
Ich denke mal wir habe was gelernt, der Kunde und ich 
Da gehn wir nimmer hin *g*
Ich wünsche euch allen einen schönen Tag!
LG Sanne
Hallo Groby, hab deine Antwort erst jetzt gelesen.
Ja, es besteht der Nachweis, daß die Abbuchungsermächtigung ab Nov 08 entzogen ist - trotzdem wurde abgebucht.
Meine Hinweise an die Gesellschaft (E-mail und Telefon) dahingehend wurden ignoriert, man hat im Jan 09 die durch die Rückbuchung angeblich entstandene Mahngebühr abgebucht.
Es geht hier weniger um den Betrag als um das Prinzip bzw das Recht.
Lieben Dank für deine Antwort!
Gruß Sanne