Hallo Pirkko,
im Jahre 2007 wurden von meiner Bank Rücklastschriften durch ein nicht ausreichend gedecktes Konto veranlasst. Ich habe mich danach im Internet informiert und bin auf ein BGH Urteil von 2005 gestoßen.
Ich habe mich darauf hin schriftlich mit folgendem Brief an die jeweiligen Gläubiger gewendet, die ebenfalls unterschiedliche Rücklastschriftgebühren einbehalten/gefordert haben. Mir wurden übrigens alle Gebühren wieder erstattet.
B E I S P I E L B R I E F
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben uns mit folgenden Rechnungsnummern
Rechnung Nr. (Rechn.-Nr. hier) / (Betrag) € vom (Datum)
Rücklastschriftgebühren/Bearbeitungsgebühren zwecks Rücklastschrift und daraus resultierende Mahngebühren in einer Gesamthöhe von (Betrag) €uro in Rechnung gestellt und einbehalten.
Der BGH hat in einer Pressemitteilung zu einem Urteil vom 8. März 2005 (XI ZR 154/04) deutlich gemacht, dass die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 € Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist.
Damit hat der BGH bestätigt, dass der Bank im Verhältnis zum Kunden kein Schadensersatzanspruch zusteht. Damit hat dieses Urteil Auswirkungen nicht nur auf die beklagte Bank selbst, sondern auf alle Geldinstitute, die von ihren Kunden für die Rückgabe einer Lastschrift Schadensersatz fordern.
Dem Gläubiger selbst bleibt es ausdrücklich unbenommen, für die geplatzte Lastschrift Schadensersatz vom Schuldner zu fordern.
Wir fordern Sie daher auf, die von Ihnen unzulässig einbehaltenen bzw.
eingezogenen Rücklastschriftgebühren unverzüglich auf unser Konto
Bankname)
BLZ
Kto.-Nr.
vollständig zurück zu erstatten.
Mit freundlichem Gruß
Ich hoffe damit weitergeholfen zu haben und sende herzliche Grüße
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